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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 0} 
I 905/05 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
O.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2005) 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch des O.________, geboren 1946, vom 11. August 2004 mit Verfügung vom 4. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 6. April 2005 abgelehnt hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 abgewiesen hat, 
dass O.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), 
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, Verwaltung und Vorinstanz hätten zu Unrecht auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 30. August 2004 und die dort attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt, 
dass sämtliche anderen Ärzte - Frau Dr. med. H.________, Prof. Dr. med. A.________, PD Dr. med. F.________ und Dr. med. S.________ - von einer Arbeitsunfähigkeit ausgingen und ihren Berichten in ihrer Gesamtheit mindestens das gleiche Gewicht zukomme wie dem Austrittsbericht der Rehaklinik, 
dass die Anzahl der sich jeweils widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen jedoch nicht massgebend ist, sondern das Gericht ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu prüfen hat, welcher Beweiswert den fraglichen Berichten zukommt (BGE 125 V 352 Erw. 3a), 
dass die Vorinstanz den Einwand bezüglich der Berichte der Frau Dr. med. H.________ und des Prof. Dr. med. A.________ bereits entkräftet hat, 
dass der Beschwerdeführer auch aus den erst im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen des PD Dr. med. F.________ vom 6. Juni 2005 und des Dr. med. S.________ vom 31. Oktober 2005 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, 
dass es in ihren Stellungnahmen an einer vertieften, konkreten Begründung dafür fehlt, warum der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Änderungsschneider ihrer Auffassung nach überhaupt nicht mehr (Dr. med. S.________) beziehungsweise höchstens noch mit einem Pensum von 10 bis 20 % (PD Dr. med. F.________) nachgehen könne, 
dass sie sich auch mit dem Bericht der Rehaklinik X.________ nicht auseinandersetzen, 
dass ihre davon abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit deshalb nicht nachvollziehbar sind und daher nicht darauf abgestellt werden kann (BGE 125 V 352 Erw. 3a), wobei weitere Abklärungen sich erübrigen, 
dass daran auch die Tatsache nichts zu ändern vermag, dass sich der Versicherte während seines Aufenthalts in der Rehaklinik bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, 
dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden kann, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: