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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_151/2009 
 
Verfügung vom 30. Juni 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
 
gegen 
 
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg, Rte du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. Dezember 2008. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 18. Juni 2009, worin H.________ unter dem Hinweis, er werde nicht in der Lage sein, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, um Abschreibung der Beschwerde vom 16. Februar 2009 (Poststempel) ersuchen lässt, 
 
in Erwägung, 
dass die Eingabe vom 18. Juni 2009 als Beschwerderückzug aufzufassen ist und die Beschwerde daher gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Juni 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Pfiffner Rauber Dormann