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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_188/2010 
 
Urteil vom 30. Juni 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, 
Gerichtsschreiber Christen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichterin 1, Scheibenstrasse 11, 
3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Mai 2010 
des Haftgerichts IV Berner Oberland, Haftrichter 2. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 29. Juni 2005 wurde X.________ vom Kreisgericht X Thun unter anderem wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafe wurde zugunsten einer vorzeitig angetretenen stationären Massnahme aufgeschoben, aus welcher er am 1. Mai 2008 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurden Bewährungshilfe sowie die Fortsetzung einer Psychotherapie angeordnet. 
Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland führt seit dem 5. Mai 2010 ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind. Ihm wird vorgeworfen, er habe im Jahr 2009 mehrmals ein unter 16-jähriges Mädchen in sexuelle Handlungen einbezogen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 eine sehr enge Beziehung zum Kind aufgebaut und in dessen Familie, insbesondere zum Kind selbst, eine wichtige Vertrauensposition eingenommen. Anlässlich eines Geburtstagsfestes habe X.________ mit dem Mädchen und zwei weiteren Kindern auf einem Bettsofa übernachtet. Dabei habe er sein erregtes Glied zwischen ihre Beine geführt, ohne dass es aber zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Ein anderes Mal habe er sein erregtes Glied über den Kleidern an ihren Geschlechtsbereich gerieben. Zweimal sei er mit seinem Glied von der Seite her in ihre Hose gelangt. 
 
B. 
Am 3. Mai 2010 wurde X.________ festgenommen und mit Entscheid vom 6. Mai 2010 des Haftgerichts IV Berner Oberland in Untersuchungshaft versetzt. Dieses bejaht den dringenden Tatverdacht und die Ausführungsgefahr. Es verneint Kollusionsgefahr. 
 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Untersuchungshaft und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Ihm sei im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. 
Das Untersuchungsrichteramt hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Das Haftgericht hat sich vernehmen lassen. Es beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reicht eine Honorarnote seines Verteidigers ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe als "Verfassungsbeschwerde" bezeichnet, ist sie als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe Ausführungsgefahr, sei willkürlich (Art. 9 BV). 
 
2.2 Bei Haftbeschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). Der Willkürrüge kommt insofern keine selbstständige Bedeutung zu. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis). 
 
2.3 Gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 des Kantons Bern (StrV; BSG 321.1) kann die angeschuldigte Person in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, sie werde weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden. 
Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE bezweckt den Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Angeschuldigten. Die kantonale Norm ist nicht auf Fälle beschränkt, bei denen ein einzelnes, konkret geplantes Gewaltdelikt verhindert werden soll. Immerhin müssen nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV/BE hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte in Freiheit eine ernsthafte und schwere Gefahr für die körperliche oder sexuelle Integrität von (unbestimmten) Dritten bildet. Solche Indizien können sich insbesondere aus der Art und den Umständen einer Anlasstat ergeben (Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.8). 
 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, sind seine Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant (Art. 97 Abs. 1 BGG), da sich diese auf die Begründung der Vorinstanz betreffend die Verneinung der Kollusionsgefahr beziehen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Dringlichkeit des Tatverdachts und das Bestehen der Ausführungsgefahr. Er habe sich gegen das Kontaktverbot der Vormundschaftsbehörde mit einer Beschwerde gewehrt. In diesem Verfahren habe das Kind Ende März 2010 die Anschuldigungen erhoben. Nachdem er erfahren habe, dass das Kind ihn nicht mehr sehen wolle, habe er die Beschwerde zurückgezogen. Daraus sei ersichtlich, dass er nichts gegen den Willen des Kindes unternehme. Der ihm vorgeworfene Tatzeitpunkt liege weit zurück, sei frühestens im Frühling 2009 gewesen, jedenfalls vor dem Kontaktverbot. Es bestehe daher keine Dringlichkeit des Tatverdachts. Er habe mit dem Kind seit Mitte September 2009 keinen Kontakt mehr gehabt, mit einer Ausnahme, als es in Begleitung seiner Mutter gewesen sei. 
 
4.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt den Tatverdacht nicht dahinfallen. Mit der Begründung, das Kind habe die Anschuldigungen in einem von ihm verursachten Verfahren erhoben und die ihm vorgeworfenen Handlungen hätten sich vor einem Jahr zugetragen, lässt sich nicht dartun, dass der Tatverdacht weniger (oder nicht) hinreichend konkret ist. Dieser ergibt sich heute nicht aus der Aussage des Kindes im Rahmen des vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerdeverfahrens, sondern aufgrund der Aussagen des Kindes anlässlich der Videobefragung vom 27. April 2010. Die Dringlichkeit des Tatverdachts bezieht sich nicht auf die zeitliche Nähe zwischen Delikts- und Anschuldigungszeitpunkt, sondern auf die hinreichende Konkretisierung des Tatverdachts (vgl. Urteil 1B_100/2009 vom 20. Mai 2009 E. 3.2.2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Rüge der fehlenden Dringlichkeit des Tatverdachts ist somit unbegründet. 
 
4.3 Die Vorinstanz begründet die Ausführungsgefahr unter Hinweis auf ein psychiatrisches Gutachten des Psychiatriezentrums Münsingen vom 17. September 2004 über den Beschwerdeführer, welches das Untersuchungsrichteramt in einem früheren Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern in Auftrag gegeben hatte. Beim Beschwerdeführer bestehe unter der Voraussetzung ähnlicher Rahmenbedingungen - unkontrollierter Kontakt mit Kindern (aus dem persönlichen Umfeld) - Rückfallgefahr. Obschon der Beschwerdeführer bereits wegen Verstössen gegen die sexuelle Integrität von Kindern verurteilt worden sei und eine Therapie durchlaufen habe, habe er wieder engen Kontakt zu Kindern aufgenommen. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Verdacht auf einen Rückfall sowie die mangelhafte Einsicht und Selbstkontrolle liessen die Gefahr von neuen Übergriffen gegenüber Kindern als hoch erscheinen. 
In der Vernehmlassung macht das Untersuchungsrichteramt geltend, es bestehe auch bei unkontrolliertem Kontakt mit anderen Kindern die Gefahr von sexuellen Übergriffen. Bei der Ausübung seines Berufs habe der Beschwerdeführer Kontakt zu Kindern gehabt und gepflegt. 
Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, in den Akten finde sich keine Aussage von ihm, wonach er bei der Ausübung seines Berufs Kontakt zu Kindern habe oder pflege. Dies sei auch nicht anzunehmen, weil sein Arbeitgeber von seiner Vorstrafe wisse und dies nicht zugelassen hätte. 
 
4.4 Im psychiatrischen Gutachten des Psychiatriezentrums Münsingen wird zusammenfassend ausgeführt, es bestehe unter der Voraussetzung ähnlicher Rahmenbedingungen - unkontrollierter Kontakt mit Kindern - die Gefahr von sexuellen Übergriffen auf Kinder durch den Beschwerdeführer (Gutachten S. 13). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner mangelhaft entwickelten Persönlichkeit unfähig gewesen, eine Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau einzugehen, weshalb er das Kind zu seiner Ersatzgeliebten gemacht habe und sexuelle Übergriffe auf weitere Kinder des persönlichen Umfelds gefolgt seien (Gutachten S. 11). Es sei deshalb anzunehmen, er würde bei unkontrolliertem Kontakt zu Kindern aus dem persönlichen Umfeld erneut sexuelle Übergriffe begehen. Gemäss dem Bericht des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung der Regionalstelle Berner Jura-Seeland vom 22. April 2010 befand sich der Beschwerdeführer vor der Untersuchungshaft in ambulanter Therapie und verfügte nicht über eine partnerschaftliche Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau. Er habe als Freund der Familie zu den Kindern eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut. 
Die schwere Anschuldigung, der Beschwerdeführer habe ein Kind in sexuelle Handlungen einbezogen, zu dem er eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut habe, entspricht der im Gutachten beschriebenen Rückfallgefahr. Im Raume steht die im Gutachten erwähnte Problematik, wonach der Beschwerdeführer ein Kind zu seiner Ersatzgeliebten macht, da er keine partnerschaftliche Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau führt. Die Rückfallgefahr scheint aufgrund der andauernden ambulanten Therapie und der gegen den Beschwerdeführer erfolgten Vorwürfe nicht behoben. Auch wenn der Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen ein Jahr zurück liegt und er sich an das vormundschaftliche Kontaktverbot gehalten hat, besteht aufgrund der Rückfallprognose und der im Raume stehenden Vorwürfe ein hinreichend ernster Anhaltspunkt, er könne in Freiheit sexuelle Übergriffe auf Kinder begehen. 
Bei sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und damit eine schwere Straftat. An der Verhinderung derartiger Delikte besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt sowie eine Honorarnote für die Leistung seines Verteidigers über insgesamt Fr. 1'217.85 eingereicht. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Werner Spirig, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'217.85 ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland und dem Haftgericht IV Berner Oberland, Haftrichter 2, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juni 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Christen