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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_370/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern,  
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Luzern vom 9. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Mai 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 9. April 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 9. April 2014 die Beschwerde der A.________ gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 25. November 2013 in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur eingehenden Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes, namentlich der seit der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2000 neu hinzuge-kommenen Diagnosen, und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies, 
dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 9. April 2014 grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist, 
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477         E. 5.2.2 S. 483), 
dass auch eine allfällige (zusätzliche) medizinische Exploration daran nichts ändert, zumal die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegt, inwiefern sie dadurch einen gesundheitlichen Nachteil zu gewärtigen hätte, sondern lediglich geltend macht, eine "drohende" MEDAS-Begutachtung sei persönlich belastend, zudem verschlechtere das Revisionsverfahren an sich Gesundheit und Lebensqualität, was indes nicht als Nachteil im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden kann (vgl. Urteil 8C_371/2010 vom 21. Mai 2010), 
dass die Versicherte gegen die von der IV-Stelle in Nachachtung des angefochtenen Rückweisungsentscheides neu zu erlassende Verfügung wiederum Beschwerde einreichen könnte, 
 
dass im Übrigen, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin, lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die laufende Rente sowohl für unklare wie auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 E. 6.2.3), was für die Einleitung des konkreten Revisionsverfahrens beachtlich ist, selbst wenn die ursprüngliche Rentenzusprache nicht ausschliesslich wegen der Folgen unklarer gesundheitlicher Beeinträchtigungen erfolgt wäre, 
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 lit. b BGG angezeigt ist, 
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, darin praxisgemäss keine bedeutende Ersparnis an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung zu sehen ist (statt vieler: Urteil 8C_459/2013 vom 9. Juli 2013 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist (Art. 108   Abs. 1 lit. a BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG reduziert kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern,          3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle