Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
4A_169/2015
|
|
|
Urteil vom 30. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Gesellschaft A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ sa,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
UWG; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2015 verbot das Handelsgericht des Kantons Bern der Gesellschaft A.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) auf Antrag der B.________ sa (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) in Bestätigung einer superprovisorischen Anordnung vorsorglich, die Behauptung zu verbreiten, die Gesuchstellerin erwäge die Schliessung ihrer Giesserei in U.________. Ferner verpflichtete das Handelsgericht die Gesuchsgegnerin, die Abrufbarkeit der Sequenz der auf ihrer Webseite unter xxx abrufbaren Audiodatei zu verhindern, in der die Behauptung geäussert wird, die Gesuchstellerin erwäge die Schliessung des Standorts U.________ (ab Minute yyy bis Minute zzz). Die genannten Anordnungen erfolgten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB.
Weiter setzte das Handelsgericht der Gesuchstellerin eine Frist von 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen an, um eine Klage zur Prosequierung derselben einzureichen.
B.
Die Gesuchsgegnerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Handelsgerichts vom 13. Februar 2015 aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Handelsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Gesuchstellerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; soweit darauf eingetreten werden könne, sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). Immerhin muss die Eingabe von der beschwerdeführenden Partei auch bezüglich der Sachurteilsvoraussetzungen hinreichend begründet werden ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.).
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen. Solche Entscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2 S. 334 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.).
Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid vorsorgliche Massnahmen an, die vor einem Hauptverfahren beantragt wurden und nur unter der Bedingung Bestand haben, dass innert Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Demnach handelt es sich beim betreffenden Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG.
Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 139 IV 113 E. 1; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).
Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; Urteil 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen, sic! 3/2015 S. 175).
Die Beschwerdeführerin ignoriert dies vollkommen und legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil drohen soll, was auch nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
1.2. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die weitere, unter den Parteien strittige Eintretensvoraussetzung erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 120 II 5 E. 2a).
2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer