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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_333/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsmittel bei erstinstanzlicher Einstellung des Strafverfahrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 14. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg befand mit Strafbefehl vom 17. Februar 2015 X.________ der Urkundenfälschung sowie des versuchten Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.--, gestützt auf den folgenden Sachverhalt: 
Abändern der Jahreszahl auf der Empfangsscheinkopie des Einzahlungsscheines, um eine in Tat und Wahrheit am 3. Februar 2013 nicht geleistete Zahlung im Betrag von Fr. 3'485.55 zu Gunsten der Kantonalen Steuerverwaltung im Rahmen des beim Bezirksgericht der Sense geführten Verfahrens um definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG vorzutäuschen, begangen am 3. Februar 2014. 
 
B.  
X.________ erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Strafakten gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO dem zuständigen Gericht des Sensebezirks. Dieses lud ihn auf den 23. April 2015 als beschuldigte Person vor. Das Gericht kam zum Ergebnis, X.________ habe auf dem Empfangsschein des Einzahlungsscheins die Jahreszahl 14 in 13 geändert und damit "Glauben machen" wollen, dass er die in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von Fr. 93.75 für die verspätete Zahlung der Steuern für das Jahr 2011 nicht schulde. Er habe eine Kopie davon dem Rechtsöffnungsrichter (Art. 80 SchKG) eingereicht und Urkundenfälschung begangen. Das Gericht entschied gleichentags am 23. April 2015: 
 
1.       Es wird festgestellt, dass der überwiesene Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 17. Februar 2015 einen geringfügigen Vermögenswert gemäss Art. 172ter StGB betrifft. 
2.       Es wird festgestellt, dass kein Strafantrag seitens der Steuerbehörde vorliegt. 
3.       Das Verfahren wegen Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs, angeblich begangen am 3. Februar 2014, wird mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt. 
4.       Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben. 
5./6.       (Kosten und Entschädigung). 
Das Gericht verwies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung. 
 
C.  
Das Kantonsgericht Freiburg erkannte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (wegen Urkundenfälschung) und im Rahmen einer auf Antrag von X.________ durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 als Strafappellationshof: 
I. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________ wegen versuchten Betrugs ist rechtskräftig. 
II. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und X.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt; es werden ihm die Kosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
D.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen: 
 
1. die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben; 
2. auf die Berufung nicht einzutreten, die Rechtskraft der erstinstanzlichen Verfahrenseinstellung festzustellen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen; 
3. subsidiär die Berufung abzuweisen, das Verfahren in Anwendung von Art. 52 StGB einzustellen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen; 
4. subsubsidiär die Berufung teilweise gutzuheissen, ihn der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen, von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB abzusehen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen, weitergehende Entschädigungsforderungen abzuweisen, diesen Betrag mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen und ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten; 
5. die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen; 
6. ihm für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei "entgegen dem klaren Wortlaut des erstinstanzlichen Entscheiddispositivs" (Beschwerde S. 11) auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten. Die Erstinstanz habe einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der sei nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht ein Sachurteil an. Verfahrensgegenstand hätte einzig die Überprüfung der Verfahrenseinstellung sein können. 
 
1.1. Die Verfahrenseinstellung kann nach Anklageerhebung auch vom Gericht angeordnet werden. Da dieses bei nicht nachgewiesener Tatbegehung, bei fehlender Tatbestandsmässigkeit oder beim Vorliegen von Rechtfertigungsgründen freisprechen muss (Art. 351 Abs. 1 StPO), scheiden die Einstellungsgründe nach Art. 319 Abs. 1 lit. a - c StPO ebenso aus wie eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen (lit. e). Damit verbleibt im Hauptverfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren wegen fehlender Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) einzustellen (Urteil 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3).  
 
1.2. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils, die anderen Entscheide, insbesondere die Einstellung des Verfahrens, in Form eines Beschlusses bzw. einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 StPO).  
 
1.3. Die Staatsanwaltschaft hatte die Akten mit dem Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) der Erstinstanz überwiesen. Diese führte die Hauptverhandlung (Art. 328 ff. StPO) durch und hatte zunächst insbesondere zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Das Dispositiv ihres Entscheids erscheint ungewöhnlich, weil die Erstinstanz in den Ziff. 1 und 2 zwei Feststellungen traf, bei denen es sich sachlich um die Begründung der Dispositiv-Ziff. 3 handelt, welche lautet:  
Das Verfahren wegen Urkundenfälschung bzw. versuchten Betrugs, angeblich begangen am 3. Februar 2014, wird mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) eingestellt. 
Der Strafbefehl betraf Urkundenfälschung und versuchten Betrug. Die Staatsanwaltschaft hatte mit der Überweisung daran festgehalten. Die Erstinstanz stellte das Verfahren bezüglich dieser beiden Tatbestände mit Ziff. 3 des Dispositivs ein, und zwar mit der Begründung "mangels Prozessvoraussetzung (Strafantrag) ". Das Dispositiv lautet unbezweifelbar auf Einstellung des Strafverfahrens. 
 
1.4. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig gegen erstinstanzliche Entscheide (Beschlüsse und Verfügungen gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO) betreffend die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO, wenn ein (materielles) Urteil definitiv nicht ergehen kann, weil die Prozessvoraussetzungen fehlen, etwa wenn ein Strafantrag nicht vorliegt (ANDREAS J. KELLER, in: [Zürcher] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 393 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 14 zu Art. 393 StPO [S. 1134]).  
 
1.5. Die Staatsanwaltschaft meldete am 1. Mai 2015 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO seit der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Erstinstanz am 23. April 2015 (erstinstanzliche Akten, act. 76 [S. 4], 82) bei der Erstinstanz die Berufung an (vorinstanzliche Akten, act. 2, 3) und reichte innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils (19. Mai 2015) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht am 28. Mai 2015 ein (act. 7, Eingangsstempel TC). Damit reichte die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel ("Berufungserklärung") gleichzeitig auch innert der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO beim Kantonsgericht ein, dessen Strafkammer als Beschwerdeinstanz amtet (Art. 64 lit. c Justizgesetz [des Kantons Freiburg]; JG, ASF 130.1).  
Die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt nach Art. 384 lit. b StPO mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen; eine Aushändigung des Dispositivs reicht hierfür nicht aus (Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 5.3 und E. 5.4.1). Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die "Berufungserklärung" den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 385 Abs. 1 StPO genügt. Die Staatsanwaltschaft reichte das Rechtsmittel demnach unter Einhaltung auch der formellen Anforderungen der Beschwerde ein. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). 
 
1.6. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht (insbesondere auch Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO), indem sie als Strafappellationshof des Kantonsgerichts (Art. 64 lit. d Justizgesetz) auf das Rechtsmittel eintrat und im ordentlichen Berufungsverfahren urteilte, statt die Sache an die zuständige Strafkammer weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO).  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Weiterleitung an die Beschwerdeinstanz zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Urteil 6B_302/2016 vom 2. Juni 2016 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird der Vorinstanz überwiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw