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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_357/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
8. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 8. April 2016, mit welchem das Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, die Beschwerde der A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 8. Juli 2015 insoweit guthiess, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass eines neuen Entscheides an die IV-Stelle zurückwies, 
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid per Telefax eingereichte Beschwerde vom 19. Mai 2016, 
in die weiteren Eingaben per Telefax vom 25./26. Mai 2016 und 9./28. Juni 2016, womit A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und weitere Unterlagen verurkundete, 
 
 
in Erwägung,  
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der vorinstanzliche Entscheid der Versicherten am 19. April 2016 zugestellt wurde, weshalb die Beschwerdefrist am 20. April 2016 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 19. Mai 2016 endete, 
dass beim Bundesgericht bis zum 19. Mai 2016 einzig die als Beschwerde unzulässige Telefax-Eingabe der Versicherten vom gleichen Datum einging, womit die Beschwerdefrist nicht gewahrt werden konnte (Urteile 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2), 
dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid und damit ein - selbständig eröffneter - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Anfechtungsobjekt ist (zum hier nicht interessierenden Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, vgl. SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, mithin Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, weshalb es der beschwerdeführenden Partei obliegt, die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG darzulegen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinerlei Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG enthält, mithin die Beschwerdeführerin einzig die Auszahlung einer bestimmten Summe bzw. einer monatlichen Rente fordert und zur Begründung lediglich auf ihre prekären wirtschaftlichen Verhältnisse verweist, was nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder