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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_243/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Krankenversicherung B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 3. Januar 2012 bei der C.________ AG, die bei der Krankenversicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. Am 1. April 2014 meldete die C.________ AG der Beklagten, dass der Kläger seit dem 18. Oktober 2013 arbeitsunfähig sei. Die Beklagte richtete in der Folge ab dem 1. April 2014 Krankentaggelder aus. Nach einer ab dem April 2015 durchgeführten Observation stellte die Beklagte die Zahlung der Taggelder ab dem 1. August 2015 ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 erhob der Kläger am Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und verlangte mit dem in der Replik geänderten Begehren, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Taggeldzahlungen seit dem 1. August 2015 zugunsten des Klägers bis am 23. Februar 2016 wieder voll und vom 24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50 % aufzunehmen. Eventualiter sei der Kläger psychiatrisch zu begutachten. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte beantragte, dass die Klage abzuweisen und eventualiter der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten die ausbezahlten Krankentaggelder von Fr. 63'797.20 zurück zu erstatten. 
Das Versicherungsgericht wies mit Urteil vom 23. Februar 2017 die Klage ab und trat auf das Eventualwiderklagebegehren der Beklagten nicht ein. Sodann wies es das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab. 
 
C.  
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei den Anträgen des Beschwerdeführers im versicherungsgerichtlichen Verfahren stattzugeben. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Taggeldzahlungen seit dem 1. August 2015 zugunsten des Beschwerdeführers bis am 23. Februar 2016 wieder voll und vom 24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50% aufzunehmen. Eventuell sei der Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. 
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zurück. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1 S. 452). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1; vgl. Urteil 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Erwägung 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1.2, dass das Bundesgericht "eventuell" eine psychiatrische Begutachtung einholen soll. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.; Urteil 4A_655/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4).  
Unabhängig davon verkennt der Beschwerdeführer diesbezüglich die Rügeanforderungen (vgl. Erwägung 2.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass für diesen Antrag einer psychiatrischen Begutachtung keine hinreichend substanziierte Behauptung vorliege, weshalb darüber kein Beweis abzunehmen sei. Der Beschwerdeführer behauptet dagegen einzig pauschal, dass er solches rechtsgenüglich behauptet und die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, ohne sich hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die im Recht liegenden Arztzeugnisse und -berichte nicht beweistauglich seien. Indem die Vorinstanz lediglich einige wenige Passagen aus den ärztlichen Unterlagen zitiere, diese aber nicht würdige, sondern als zum Beweis untauglich erkläre, verfalle sie in Willkür und verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte, er sei vom 1. August 2015 bis am 23. Februar 2016 zu 100 % und vom 24. Februar 2016 bis am 1. Mai 2016 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Dabei reiche er verschiedene Arztberichte ein. Diese würden sich widersprechen. So werde dem Beschwerdeführer von Dr.med. D.________ jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wohingegen insbesondere Dr.med. E.________ in seinem Arztbericht vom 24. Dezember 2014 ausgeführt habe, er habe überhaupt keinen Befund erheben können, der den schlechten Visus des Beschwerdeführers erkläre. Es gebe absolut keinen erkennbaren Grund, warum der Patient rechts seit dem Unfall so schlecht sehen könne.  
Die Beschwerdegegnerin habe, so die Vorinstanz weiter, die Behauptung des Beschwerdeführers bestritten, dass er arbeitsunfähig sei. Die vom Beschwerdeführer zum Beweis der Arbeitsunfähigkeit eingereichten Arztberichte würden blosse Parteibehauptungen darstellen. Sie seien im vorliegenden Fall nicht tauglich, um als Beweismittel für die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu dienen. Dem Beschwerdeführer misslinge daher der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Die Konsequenzen habe die beweisbelastete Partei, vorliegend der Beschwerdeführer, zu tragen. Die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit sei nicht erstellt und die Klage sei abzuweisen. 
 
3.1.3. Von der Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen gelten beweisrechtlich betrachtet als blosse Privatgutachten, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel anzusehen sind (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; 140 III 16 E. 2.5 S. 24, 24 E. 3.3.3 S. 29; je mit Hinweisen).  
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie zum Nachweis, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schlechten Visus arbeitsunfähig ist, die von ihm eingereichten Arztberichte nicht genügen liess, zumal sie diese als widersprüchlich würdigte. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Observationsbericht bei dieser Anlass zu Zweifel an den Taggeldleistungen gegeben habe. Diese Observation hätte aber keine gesetzliche Grundlage gehabt, wie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) vom 18. Oktober 2016 zu entnehmen sei. Die Vorinstanz handle willkürlich, wenn sie dies in ihrem Entscheid nicht berücksichtige. Es könne nicht zulässig sein, dass sich die Beschwerdegegnerin aufgrund illegal beschaffter Erkenntnisse einen Vorteil verschaffe. Die Vorinstanz verletze Art. 8 EMRK, den Anspruch auf rechtliches Gehör, "indem sie den Observationsbericht obwohl rechtsgenüglich als Beweismittel eingebracht und vom Beschwerdeführer substanziiert bestritten, nicht würdigt".  
 
3.2.2. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Daran ändert nichts, dass die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht sie geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht die Versicherung, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteil 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2).  
 
3.2.3. Nach dem Ausgeführten ist es am Beschwerdeführer zu beweisen, dass er (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf die Taggelder hat. Dieser Nachweis gelang ihm wie gerade dargelegt nicht (vgl. Erwägung 3.1.3). Da ihm dieser Beweis misslang, brauchte sich die Vorinstanz zu allfälligen rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nicht zu äussern und stellte entsprechend in ihrem Entscheid auch nicht auf den genannten Observationsbericht ab. Dies ist nicht zu beanstanden.  
Ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der hypothetischen (in casu nicht entscheidrelevanten) Frage, inwiefern durch private Versicherer im Rahmen einer Versicherung nach VVG in Auftrag gegebene Observationsberichte im Zivilverfahren als Beweismittel verwertbar wären, besteht nicht (vgl. BGE 136 III 410 E. 2). 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden und die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger