Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_521/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Mai 2022 (60/2022/20). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1995), marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Mai 2019 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 1. August 2022 verlängert wurde. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen von der Trennung der Eheleute erfahren hatte, widerrief es mit Verfügung vom 28. September 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 5. April 2022 ab.  
 
1.2. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Mai 2022 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________eine Frist an, um den geforderten Kostenvorschuss zu leisten. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 27. Juni 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Darin erklärt er, er wolle "Einsprache" gegen die Verfügung vom 25. Mai 2022 erheben.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht in der Regel die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1).  
Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die bei ihr eingereichte Beschwerde aussichtslos sei.  
Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu erklären, er wolle gegen die angefochtene Verfügung Einsprache erheben. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov