Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_389/2022
Urteil vom 30. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung,
TCJD, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022
(B-6333/2020).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juni 2022 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2022,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG gestellte Rückforderung für in der Kontrollperiode März bis Juni 2020 zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 100'040.70 bestätigte,
dass sie sich dabei im Besonderen mit dem Vorbringen der situationsbedingten Überforderung auseinandersetzte,
dass die Beschwerdeführerin auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht ansatzweise eingeht; lediglich pauschal zu behaupten, das kantonale Gericht habe den vorgetragenen Umständen nur unzureichend Rechnung getragen, vermag den eingangs aufgezeigten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung vor Bundesgericht klarerweise nicht zu genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel