Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_405/2022
Urteil vom 30. Juni 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt,
Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
2. Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022 (100.2022.111U).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juni 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2022,
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 4. Juni 2020 zur Abholung bereitgestellte Verfügung vom 2. Juni 2022, worin er zur Beibringung des angefochtenen Urteils bis spätestens am 13. Juni 2022 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass diese Zustellungsfiktion auch gilt, wenn - wie vorliegend - der Adressat bei der Post einen Rückhalteauftrag deponiert hat (BGE 141 II 429),
dass daher die Verfügung vom 4. Juni 2022 als am 11. Juni 2022 und somit vor Ablauf der Nachfrist zugestellt gilt,
dass der angefochtene Entscheid innert der gesetzten Frist nicht beigebracht worden ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass abgesehen davon die Eingabe vom 1. Juni 2022 keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist; inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Eingabe vom 18. April 2022 nicht bundesrechts- und verfassungskonform gewesen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel