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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_266/2025  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ GmbH,  
2. B.________ S.A., 
3. C.________ GmbH, 
4. D.________ GmbH, 
5. E.________, 
6. F.________ GmbH & Co. KG, 
7. G.________ GmbH, 
8. H.________ GmbH, 
9. I.________ GmbH, 
10. J.________ AG, 
11. K.________, 
12. L.________ AG, 
13. M.________ GmbH, 
14. N.________ GmbH, 
15. O.________ GmbH, 
16. P.________, 
17. Q.________ SE, 
18. R.________ AG, 
19. S.________ GmbH, 
20. T.________ GmbH & Co. KG, 
21. A1.________ GmbH, 
22. B1.________ GmbH, 
[4] bis [22] c/o A.________ GmbH, 
23. C1.________ GmbH, 
24. D1.________ GmbH, 
25. E1.________ KG, 
26. F1.________, 
27. G1.________ Ges.m.b.H., 
[1] bis [27] vertreten durch Rechtsanwalt H1.________, 
28. H1.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Rechtsanwalt I1.________ als ausseramtlicher Konkursverwalter der J1.________ GmbH in Liquidation, 
2. Rechtsanwalt K1.________ als Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs der J1.________ GmbH in Liquidation, 
3. Rechtsanwalt L1.________ als Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs der J1.________ GmbH in Liquidation. 
 
Gegenstand 
Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse (Art. 260 SchKG), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. März 2025 (BA 2024 55). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 28. Oktober 2010 wurde über die J1.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Die 1. Gläubigerversammlung wählte am 23. August 2011 Rechtsanwalt I1.________ als ausseramtlichen Konkursverwalter und einen Gläubigerausschuss bestehend aus den Rechtsanwälten H1.________, L1.________ und K1.________.  
Am 27. Juni 2024 versandte der ausseramtliche Konkursverwalter das Gläubigerzirkular Nr. 3 an die rund 190 Gläubiger und offerierte diesen zusätzlich aufgenommene Ansprüche zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG. Am 26. Juli 2024 stellte Rechtsanwalt H1.________ zwei Abtretungsbegehren. Mit Verfügung vom 13. September 2024 trat der ausseramtliche Konkursverwalter auf die beiden Abtretungsbegehren nicht ein. Eventualiter wies er sie ab. Am 18. September 2024 wandte sich Rechtsanwalt H1.________ an die beiden anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses und kritisierte die Verfügung vom 13. September 2024. Daraufhin wurde eine Konsultativsitzung des Gläubigerausschusses und des ausseramtlichen Konkursverwalters auf den 24. September 2024 einberufen. Im Anschluss an die Sitzung teilte K1.________ Rechtsanwalt H1.________ mit, es seien keine Beschlüsse gefasst worden. Der Gläubigerausschuss halte die Verfügung vom 13. September 2024 jedoch für vertretbar und sehe keine Gründe für eine Intervention bei der ausseramtlichen Konkursverwaltung. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte Rechtsanwalt H1.________ für die A.________ GmbH, für die B.________ S.A., für die C.________ GmbH, für 23 deutsche, von der A.________ GmbH vertretene "Mittelstandsgläubiger" sowie für sich selber als Mitglied des Gläubigerausschusses Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug gegen den ausseramtlichen Konkursverwalter I1.________ und die beiden anderen Mitglieder des Gläubigerausschusses, K1.________ und L1.________, ein. Die Beschwerdeführer verlangten, die Verfügungen der Konkursverwaltung vom 13. September 2024 und des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 zu kassieren und die Sache an die Konkursverwaltung bzw. den Gläubigerausschuss zurückzuweisen. Der Konkursverwalter und die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses seien mit Bussen von insgesamt Fr. 4'500.-- zu belegen.  
Der ausseramtliche Konkursverwalter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die beiden Mitglieder des Gläubigerausschusses beantragten mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei das Rechtsbegehren Nr. 3 (Busse) abzuweisen. Am 4. November 2024 nahm Rechtsanwalt H1.________ zu den Beschwerdeantworten Stellung. Am 30. Januar, 26. Februar und 3. März 2025 machte er ergänzende Ausführungen. 
Mit Urteil vom 27. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde gegen die Verfügung des ausseramtlichen Konkursverwalters vom 13. September 2024 ab. Auf die Beschwerde gegen die "Verfügung" des Gläubigerausschusses vom 24. September 2024 trat es nicht ein. Das Begehren, dem ausseramtlichen Konkursverwalter und den beiden Mitgliedern des Gläubigerausschusses Bussen aufzuerlegen, wies es ab. 
 
1.3. Am 9. April 2025 (Postaufgabe) hat Rechtsanwalt H1.________ für sich und die übrigen 26 am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 11. April 2025 hat das Bundesgericht Rechtsanwalt H1.________ um Nachreichung von Vollmachten gebeten. Am 28. April 2025 hat Rechtsanwalt H1.________ darum ersucht, bei einer Publikation diskret vorzugehen oder auf eine solche zu verzichten. Am 13. Mai 2025 hat er dem Bundesgericht acht Erwahrungsschreiben des ausseramtlichen Konkursverwalters vom 9. Mai 2025 eingereicht. Er verlangt, dass der Konkursverwalter gegenüber dem Bundesgericht offenlegen soll, welche der übrigen Beschwerdeführer ein solches Erwahrungsschreiben erhalten haben. Am 15. Mai 2025 hat er sich zu einzelnen Beschwerdeführerinnen geäussert und aufforderungsgemäss Vollmachten nachgereicht. Nach einer Bitte um Klarstellung hat er sich am 22. Mai 2025 nochmals zu einer Beschwerdeführerin geäussert. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 hat das Bundesgericht Rechtsanwalt H1.________ Frist angesetzt, um sich zum Datum der Zustellung des angefochtenen Urteils und zur Fristwahrung zu äussern. Rechtsanwalt H1.________ hat dazu am 10. Juni 2025 Stellung genommen.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. In der Eingabe vom 15. Mai 2025 teilt Rechtsanwalt H1.________ mit, dass die M1.________ GmbH, die O1.________ GmbH, die P1.________ GmbH und die Q1.________ B.V., die vor Obergericht als Beschwerdeführerinnen aufgetreten waren, am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht teilnehmen möchten. Das Bundesgericht geht davon aus, dass sie von Anfang an keine Beschwerde an das Bundesgericht erheben wollten und es nicht um einen Beschwerderückzug geht. Sie werden demnach nicht als Beschwerdeführerinnen erfasst und nicht ins Rubrum aufgenommen.  
 
2.2. Ausserdem teilt Rechtsanwalt H1.________ mit, dass die R1.________ AG korrekt L.________ AG heisse und die S1.________ GmbH ihre Firma 2011 zu A1.________ GmbH geändert habe. Das Bundesgericht hat beide Änderungen übernommen (Nrn. 12 und 21). Die eingereichten Vollmachten legen allerdings nahe, dass auch die Firmen der anderen Beschwerdeführerinnen, die bereits vor Obergericht aufgetreten sind, im kantonalen Verfahren teilweise unvollständig oder mit Schreibfehlern aufgeführt wurden, die Rechtsform nicht zutrifft oder die Gesellschaften insolvent sind und an ihrer Stelle ein Insolvenzverwalter handelt. Da vor Obergericht aber teilweise die Bezeichnung und Existenz der Beschwerdeführer umstritten war und Korrekturen für das vorliegende Urteil entbehrlich sind, bleibt es bei den Bezeichnungen gemäss Rubrum des angefochtenen Urteils.  
Sodann teilt Rechtsanwalt H1.________ mit, dass die S.________ GmbH die Forderung an die A.________ GmbH abgetreten habe. Er leitet daraus für ihre Parteistellung jedoch nichts ab, so dass die S.________ GmbH als Beschwerdeführerin aufgeführt bleibt (Nr. 19). 
 
2.3. Schliesslich ersucht Rechtsanwalt H1.________ um Aufnahme von fünf Beschwerdeführerinnen, die vom Obergericht nicht als solche geführt worden seien, nämlich der T1.________ GmbH (gemäss Vollmacht: C1.________ GmbH), der D1.________ GmbH, der A2.________ AG (sic!), der B2.________ KG (gemäss Vollmacht: E1.________ KG) und der F1.________. Auf Rückfrage hin teilte Rechtsanwalt H1.________ am 22. Mai 2025 mit, dass anstelle der A2*.________ AG (sic!) die G1.________ Ges.m.b.H. als Beschwerdeführerin aufzunehmen sei.  
Das Bundesgericht hat die fünf Genannten als Beschwerdeführerinnen aufgenommen (Nrn. 23 bis 27). Allerdings sind sie nicht zur Beschwerde berechtigt. Sie haben gemäss obergerichtlichem Rubrum am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und es ist nicht ersichtlich, dass sie keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätten (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsanwalt H1.________ erwähnt zwar, dass sie vom Obergericht nicht als Beschwerdeführerinnen aufgeführt worden seien, behauptet aber nicht, dass sie darum ersucht hätten. 
 
3.  
Zu prüfen ist, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 
 
3.1. Gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat ein C2.________ (sic!) als Bevollmächtigter das als Gerichtsurkunde versandte angefochtene Urteil für Rechtsanwalt H1.________ entgegengenommen, und zwar am Freitag, 28. März 2025. Rechtsanwalt H1.________ hat die Beschwerde am 9. April 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Sofern er das angefochtene Urteil tatsächlich am 28. März 2025 in Empfang genommen hat, lief die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am Montag, 7. April 2025, ab. Die Beschwerdeführer hätten die Beschwerdefrist damit verpasst. Bereits in der Beschwerde machen sie allerdings geltend, das Urteil am 31. März 2025 erhalten zu haben. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2025 bringt Rechtsanwalt H1.________ (unter Verweis auf Auskünfte der Post) zusammengefasst vor, C2*.________ (sic!) sei ein Postangestellter des Postzentrums U.________. Er habe am 28. März 2025 für den Postdienst C3.________ zugestellt. Die Kanzlei von Rechtsanwalt H1.________ habe seit ca. zwei Jahren ein Scanning-Abonnement bei C3.________. C3.________ scanne auch Gerichtsurkunden und lege sie in einem elektronischen Postfach ab. Gewisse Postsendungen würden allerdings auch via A-Post Plus zugestellt. Für die Kanzlei sei im fraglichen Zeitraum keine Sendung des Obergerichts des Kantons Zug hinterlegt worden. Die fragliche Sendung sei mit A-Post Plus am 31. März 2025 zugestellt worden.  
 
3.2. Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt H1.________ bedient sich seine Kanzlei beim Empfang von Postsendungen des Scanning-Dienstes von C3.________. Hinter C3.________ steht die D3.________ AG (früher E3.________ AG). Rechtsanwalt H1.________ bedient sich demnach für den Empfang von an ihn adressierten gerichtlicher Sendungen einer Hilfsperson. Deren Verhalten einschliesslich allfälliger Fehlleistungen muss er sich als Auftraggeber und müssen sich demnach auch die weiteren, von ihm vertretenen Beschwerdeführer zurechnen lassen (Art. 101 OR; Urteile 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 4; 6F_26/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2; je zu Fristwiederherstellungsgesuchen gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG nach Inempfangnahme von Sendungen durch die E3.________ AG). Gemäss den "Ergänzenden Geschäftsbedingungen für Scanning Service Geschäftskunden" der D3.________ AG ermächtigt der Kunde D3.________ und ihre Unterbeauftragten ausdrücklich, die an ihn adressierten, über das Scanning empfangbaren Sendungen entgegenzunehmen (Ziff. 5.1). Diese Ermächtigung schliesst ausdrücklich auch eingeschriebene Sendungen, Gerichtsurkunden und Betreibungsurkunden ein, wobei die beiden Letzteren ungeöffnet als A-Post Plus weitergeleitet werden. Ein Unterbeauftragter von D3.________ leistet die Unterschrift im Namen des Kunden für alle an ihn adressierten Sendungen. Diese gelten mit ihrer Entgegennahme an einem der Verarbeitungsstandorte von D3.________ als an den Kunden zugestellt und lösen gegebenenfalls den Fristenlauf aus (Ziff. 5.2). In Ziff. 5.3 wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Zustellung Rechtsfristen auslösen kann. Zudem wird festgehalten, es sei nicht massgebend, wann der Kunde effektiv Kenntnis vom Eingang der jeweiligen Sendungen erhält (vgl. zu den entsprechenden AGBs für den Scanning Service für Privatkunden Urteil 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 4). Daraus ergibt sich, dass das Scanning-Unternehmen zur Entgegennahme von Gerichtsurkunden befugt ist, die an seine Auftraggeber adressiert sind. Dies wird denn auch von Rechtsanwalt H1.________ nicht bestritten. Dass er das mit Gerichtsurkunde versandte Urteil nicht im elektronischen Postfach, sondern mit A-Post Plus erhalten hat, entspricht den AGB. Dass er es am 28. März 2025 nicht persönlich zur Kenntnis genommen hat und aufgrund der vorgesehenen Abläufe auch nicht zur Kenntnis nehmen konnte, entspricht ebenfalls den AGB. Nimmt der Scanning-Dienst eine Sendung entgegen, so wird die dadurch allenfalls ausgelöste Frist für den Auftraggeber faktisch verkürzt und bei der Fristberechnung darf er nicht unbesehen auf den Eingang der physischen Sendung an seinem Domizil abstellen. Beides muss dem Auftraggeber bewusst sein. Es bleibt demnach dabei, dass das angefochtene Urteil am 28. März 2025 zugestellt wurde. Die Beschwerde ist damit verspätet. Auf sie ist nicht einzutreten.  
Mit dem vorliegenden Urteil wird der gegen den ausseramtlichen Konkursverwalter gerichtete Antrag um Offenlegung, welche weiteren Beschwerdeführerinnen ein Erwahrungsschreiben erhalten haben, gegenstandslos, ohne dass darauf eingegangen zu werden braucht, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer ersuchen darum, auf die Publikation des vorliegenden Urteils zu verzichten oder dabei diskret vorzugehen. Sie machen jedoch keine hinreichenden Gründe geltend, um auf die üblichen Formen der Information der Öffentlichkeit zu verzichten, nämlich öffentliche Auflage des Rubrums und Dispositivs (Art. 59 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und Publikation des vollständigen Entscheids im Internet in anonymisierter Form (Art. 27 BGG i.V.m. Art. 59 BGerR). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg