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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.214/2002 /sta 
 
Urteil vom 30. Juli 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann, Bahnhofstrasse 8, 6110 Wolhusen, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Art. 8, 9, 29 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Widerhandlung gegen Natur- und Landschaftsschutz usw.), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 18. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Amtsstatthalteramt Luzern verurteilte X.________ am 30. März 2001 wegen Widerhandlung gegen die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sowie wegen Widerhandlung gegen das Wasserbaugesetz zu einer Busse von 500 Franken. Es hielt ihm vor, auf seinem Grundstück Parz. Nr. yyy an der Z.________strasse in Kriens ohne die erforderlichen Bewilligungen des Gemeinderates bzw. des Bau- und Verkehrsdepartementes eine in der Uferbestockung des Krienbaches stehende Esche mit einem Stammumfang von 180 cm gefällt und einen vorbestehenden Drahtmaschenzaun entlang der Böschungsoberkante durch eine 140 cm hohe Kalksandsteinmauer ersetzt zu haben. 
 
Auf Einsprache von X.________ hin bestätigte das Amtsgericht Luzern-Land den Entscheid des Amtsstatthalters am 23. Juli 2001 vollumfänglich. 
 
Auf Appellation von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern das Urteil des Amtsgerichts. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. April 2002 wegen Verletzung von Art. 8, Art. 9, Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. 
 
Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verweist auf das angefochtene Urteil und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
X.________ reicht unaufgefordert zwei Beweiseingaben ein. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verurteilung zu einer Busse in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
1.3 Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so muss der Beschwerdeführer nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die Verfassungswidrigkeit beider Begründungen dartun. Ficht er nur eine von zwei selbständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch dann bestehen, wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht (BGE 119 Ia 13 E. 2; 117 II 630 E. 1b; 107 Ib 264 E. 3b S. 268). 
2. 
2.1 Das Obergericht geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfenen Straftatbestände in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, beruft sich indessen auf Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB
 
Ein Rechts- oder Verbotsirrtum liegt nach der Auffassung des Obergerichts vor, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt gewesen. Zureichend sei ein Grund nur, wenn der Irrtum bei pflichtgemässer Sorgfalt unvermeidbar war. Als vermeidbar gelte der Verbotsirrtum nach der Rechtsprechung, wenn der Täter durch die zuständige Behörde ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden sei, er sich über behördliche Anordnungen hinweggesetzt habe oder er nach den Umständen Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens hätte haben müssen. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Auffassung nicht als verfassungswidrig. 
2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine grosse Esche in der Uferbestockung des Krienbaches fällte und einen Drahtmaschenzaun entlang der Böschungsoberkante durch eine Kalksandsteinmauer ersetzte, wozu er je einer Bewilligung des Gemeinderates und des Bau- und Verkehrsdepartementes bedurft hätte (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen des Kantons Luzern vom 19. Dezember 1989; § 71 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 33 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes des Kantons Luzern vom 30. Januar 1979). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht über diese Bewilligungen der zuständigen Behörden verfügte. Er macht indessen geltend, A.________, Abteilungsleiterin des Umwelt- und Naturschutzdepartementes der Gemeinde Kriens, habe ihm mündlich das Fällen der Esche erlaubt, und B.________, Abteilungsleiter beim Baudepartement der Gemeinde Kriens, habe ihm telefonisch die Auskunft erteilt, das Erstellen einer Mauer bis zu einer Höhe von 1,5 m sei nicht bewilligungspflichtig. Er habe damit davon ausgehen dürfen, dass er befugt gewesen sei, den Baum zu fällen und die Mauer zu erstellen. 
2.3 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, es sei beweismässig weder erstellt, dass A.________ dem Beschwerdeführer (kompetenzwidrig) die Erlaubnis erteilte, die Esche zu fällen, noch dass ihm B.________ die (falsche) Auskunft erteilte, der Bau der von ihm geplanten Mauer sei bewilligungsfrei. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer als im Bauwesen erfahrener und sachkundiger Berufsmann ohnehin wissen müssen, dass er für das Fällen eines geschützten Baumes und das Erstellen einer Mauer im Bereich des Bachabstandes Ausnahmebewilligungen benötigte und dass solche generell nur schriftlich erteilt würden. Er hätte somit nach der Auffassung des Obergerichts zumindest daran zweifeln müssen, ob die Realisierung seiner beiden Vorhaben gestützt allein auf die mündlichen bzw. telefonischen Auskünfte von A.________ und B.________ rechtens war, was die Annahme eines Rechtsirrtums ausschlösse. 
2.4 Das Obergericht hat somit die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, mit zwei unabhängigen Alternativbegründungen verworfen: Einerseits hält es für nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer von A.________ eine (fehlerhafte) Bewilligung zur Fällung der Esche und von B.________ eine falsche Rechtsbelehrung in Bezug auf die Bewilligungspflicht der Sandsteinmauer erhielt. Anderseits geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer als Baufachmann ohnehin hätte wissen müssen, dass er für seine Vorhaben schriftliche Ausnahmebewilligungen benötigt hätte und dementsprechend gestützt allein auf mündliche Besprechungen mit Gemeindefunktionären von vornherein nicht berechtigt war, eine geschützte Esche zu fällen und eine Mauer innerhalb des Bachabstandes zu bauen. 
2.5 Der Beschwerdeführer wendet sich in der staatsrechtlichen Beschwerde nur gegen die erste Begründung, indem er geltend macht, das Obergericht sei auf willkürliche Weise und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Schluss gekommen, es sei unglaubhaft, dass ihm A.________ das Fällen der Esche bewilligt und B.________ die Auskunft erteilt habe, der Umbau der Mauer sei bewilligungsfrei. 
 
Mit der zweiten Begründung des Obergerichts, er könne sich ungeachtet dessen, was ihm von A.________ und B.________ mitgeteilt worden sei, nicht auf Rechtsirrtum berufen, setzt er sich nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher aus den in E. 1.3 dargelegten Gründen nicht einzutreten. 
2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juli 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: