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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_340/2009 
 
Urteil vom 30. Juli 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Bürgerrechtsentlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2009 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. 
In Erwägung, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Juli 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht einen Rekurs eingereicht hat; 
dass das Verwaltungsgericht den Rekurs zuständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen; 
dass der Rekurs der Sache nach als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegen zu nehmen ist; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil wie überhaupt die schweizerischen Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, dem Departement für Bildung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juli 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp