Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_701/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bezahlung einer Busse in Raten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 24. Mai 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bezirksgericht March verurteilte den Beschwerdeführer am 11. März 2010 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'031.40 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 Am 29. Mai 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe unter dem Existenzminimum, weshalb er eine Ratenzahlung von Fr. 10.-- vorschlage. 
 
 Die Staatsanwaltschaft March räumte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 zur Bezahlung der Busse von Fr. 900.-- eine Frist an bis zum 30. April 2013. Sie verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten von Fr. 2'031.40 in monatlichen Raten zu Fr. 100.-- zu bezahlen, erstmals per Ende Mai 2013. 
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies am 24. Mai 2013 eine dagegen eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es setzte dem Beschwerdeführer zur Bezahlung der Busse eine Frist an bis zum 31. August 2013 und verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu Fr. 100.-- zu bezahlen, erstmals per Ende September 2013. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er schlägt für die Busse eine Ratenzahlung von Fr. 75.-- vor. Die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen. 
 
2.  
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auszuführen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
 Die Vorinstanz stellt fest, dass bei Raten in Höhe von Fr. 10.-- die Busse erst in 7 ½ Jahren und damit nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung abbezahlt wäre, weshalb dem Begehren nicht stattgegeben werden könne (Entscheid S. 6 E. 3.1). Zu dieser Erwägung äussert sich die Beschwerde nicht, weshalb sie insoweit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Der Vorschlag, Raten von Fr. 75.-- zu bezahlen, ist neu und hätte im kantonalen Verfahren gemacht werden müssen, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann. 
 
 Weiter stellt die Vorinstanz fest, in Bezug auf die Familie bestehe die Möglichkeit, sich an das Sozialamt zu wenden und Hilfe zu beantragen (Entscheid S. 6 E. 3.2). Folglich kann davon, dass der angefochtene Entscheid zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung der Gesundheit der Kinder führen würde, nicht die Rede sein. 
 
 Zur Hauptsache erhebt der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft, die das ganze Verfahren "verzettelt" habe, gegen ihn voreingenommen sei und seine Lage bewusst ausser Acht gelassen habe. Es trifft zu, dass gewisse Unklarheiten über die Zuständigkeiten zu einer Verzögerung des Verfahrens führten (vgl. Entscheid S. 2). Dies und der Umstand, dass es in einem anderen Verfahren zu einem Freispruch gekommen sein soll, belegen jedoch nicht, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft berechtigt wären. 
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn