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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_131/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2015 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Landfriedensbruchs bzw. Planung und Organisation einer Massenschlägerei unter Fussball-Hooligans am 22. November 2014 auf dem Gelände des Bahnhofs Aarau. Am 9. Februar 2015 ersuchte sie das kantonale Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung der auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten (iPhone 4S) gespeicherten Daten. Mit Verfügung vom 13. März 2015 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsgesuch teilweise. Es beschränkte die Freigabe der elektronischen Dateien zur Durchsuchung auf den Korrespondenz-Zeitraum von einer Woche vor bis eine Woche nach dem 22. November 2014. In sachlicher Hinsicht beschränkte es die Entsiegelung auf die Rubriken "Kontaktliste, Audionachrichten und Voicemail, Fotos, Internetverlauf, Anrufprotokoll, Combox, Videos (ausser Spielfilmen, Musik), Standorte, Nachrichten, Kalender und Notizen, Sonstiges (gelöschte Daten der vorgenannten Rubriken) ", soweit keine Kontakte mit einem Arzt betroffen sind. 
 
B.   
Gegen den Entsiegelungsentscheid gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. April 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. 
 
 Das Zwangsmassnahmengericht hat am 20. April 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 29. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 19. Mai 2015 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zu klären ist zunächst der Gegenstand des angefochtenen Entscheides bzw. des streitigen Gesuches um Entsiegelung von Dateien auf einem sichergestellten Mobiltelefon: 
 
1.1. Wenn Handys und Smartphones  physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und Internet-Korrespondenz usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz läuft hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_432/2013 vom 17. Februar 2013). Anders ist die Rechtslage, wenn keine Geräte physisch sichergestellt und ausgewertet (und keine gespeicherten Nachrichten nach dem Kommunikationsvorgang ediert und gesichtet) werden, sondern wenn die Staatsanwaltschaft E-Mails und SMS  geheim abfangen bzw. "aktiv", noch während des Kommunikationsvorgangs, beim Provider edieren lässt. Solange die betreffenden Nachrichten vom Empfänger noch nicht auf dem Gerät  abgerufen worden sind, liegt in diesen Fällen grundsätzlich eine Fernmeldeüberwachung vor (BGE 140 IV 181; vgl. zu dieser Praxis Marc Forster, Marksteine der Bundesgerichtspraxis zur strafprozessualen Überwachung des digitalen Fernmeldeverkehrs, in: Lukas Gschwend/Peter Hettich/Markus Müller-Chen/Benjamin Schindler/Isabelle Wildhaber [Hrsg.], Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2015 in St.Gallen, Zürich 2015, S. 615 ff., 623-625).  
 
1.2. Im vorliegenden Fall geht es nicht um das geheime Abfangen oder die Edition von Nachrichten während des Kommunikationsvorgangs. Das Mobiltelefon wurde physisch sichergestellt. Mit ihrem Entsiegelungsgesuch möchte die Staatsanwaltschaft gespeicherte Kontakte und Verbindungsdaten bzw. vom Beschwerdeführer bereits abgerufene oder versendete Fernmeldekorrespondenz sichten, die mit der untersuchten Straftat in Zusammenhang stehen. Nach dem Gesagten sind die Bestimmungen über das Entsiegelungsverfahren (Art. 248 StPO) auf den vorliegenden Fall anwendbar.  
 
2.   
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht seiner Teilnahme an den untersuchten Delikten vom 22. November 2014. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien rein spekulativ. Er werde als Fussballfan pauschal kriminalisiert. Eine angeblich belastende Aussage einer mitbeschuldigten Person sei wegen Verfahrensfehlern nicht verwertbar. Bei der streitigen Untersuchungsmassnahme handle es sich daher um eine unzulässige "fishing expedition". Ausserdem sei die Zwangsmassnahme unverhältnismässig. Der Speicher seines Smartphones enthalte höchstpersönliche Privatkorrespondenz (mit seiner Familie, seinem Chef und seiner Freundin) sowie private Fotos von sich, seiner Freundin und seiner Familie. Sein grundrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse gehe dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse vor. Dies gelte umso mehr, als solche Grundrechtseingriffe nur mit besonderer Zurückhaltung eingesetzt werden dürften. Die Vorinstanz habe diesbezüglich keine Interessenabwägung vorgenommen. Im untersuchten Fall seien "keine Unbeteiligten verletzt" worden und "kein Sachschaden" entstanden. Einige Aufzeichnungen seien zusätzlich vom Arztgeheimnis geschützt. Zwar habe er bisher Aussagen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen "weitgehend verweigert". Angesichts des strafprozessualen Verbots des Selbstbelastungszwangs dürfe ihm daraus jedoch kein Nachteil erwachsen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, das sichergestellte Mobiltelefon förmlich zu siegeln, und das Zwangsmassnahmengericht, seinen Entsiegelungsentscheid innert der Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO zu fällen. Ausserdem habe die Vorinstanz die nötige Triage von nicht zu durchsuchenden Aufzeichnungen vollständig an die Staatsanwaltschaft delegiert. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 13 BV sowie Art. 197 Abs. 1-2, Art. 248 und Art. 264 Abs. 1 lit. b-c StPO
 
4.   
Der Entsiegelungsrichter hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein (BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen). 
 
5.  
 
5.1. Zu prüfen ist zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts:  
 
5.1.1. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen notorischen Anführer einer Fan-Gruppierung eines Fussballclubs handle, der 2014/2015 in der höchsten Schweizer Liga spielte. Bei seiner Einvernahme vom 27. Januar 2015 habe er die Aussage grösstenteils verweigert. Neben diversen pyrotechnischen Gegenständen seien eine Sturmhaube und sieben DVDs "aus der Szene" bei ihm beschlagnahmt worden. Er trage einschlägige Tätowierungen am Körper, auf der Wand eines von ihm bewohnten Zimmers sei ein Signet des Clubs aufgemalt, und es habe sich dort eine aufgehängte Stoffbahn mit einem Schriftzug befunden, die ebenfalls darauf schliessen lasse, dass er einer notorisch gewaltbereiten Aargauer Fan-Gruppierung angehöre. Die genannten pyrotechnischen Gegenstände, fünf DVDs mit "Hooliganfilmen" und zwei weitere einschlägige DVDs mit "Eigenproduktionen" aus der radikalen Fan-Szene des fraglichen Fussballclubs hätten sich in einer Schachtel mit Aufschriften der gewaltbereiten Gruppierung befunden. Auf Grund der bisherigen Erkenntnisse sei der Beschwerdeführer verdächtig, sich als Führungsmitglied dieser Gruppierung an einer Massenschlägerei vom 22. November 2014 beim Bahnhof Aarau bzw. zumindest an deren Planung und Organisation beteiligt zu haben. Nach den bisherigen Ermittlungen hätten sich die rivalisierenden Gruppierungen "mittels Kontakten über Mobiltelefongeräte auf die Schlägerei vorbereitet". Es bestehe ein hinreichender Anfangsverdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Landfriedensbruchs schuldig gemacht habe. "Im Raum" stünden auch noch die Vorwürfe des Raufhandels und der Störung des Eisenbahnverkehrs. Zumindest eine Person habe bei der gewalttätigen Auseinandersetzung auf dem Bahnhofsgelände schwere Körperverletzungen (Kieferbruch und Hirnblutung) erlitten.  
 
5.1.2. Die Staatsanwaltschaft hat sich im Verfahren vor Bundesgericht zu den Verdachtsgründen nicht näher geäussert, sondern diesbezüglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Entsiegelungsantrag vom 9. Februar 2015 ergänzend noch Folgendes ausführte: Es seien in der Nacht vom 22. November 2014 ca. 40-70 zum Teil vermummte und mit Schlagstöcken bewaffnete junge Männer aufeinander losgegangen. Gemäss den Aussagen eines Mitbeschuldigten (der einer Aargauer Hooligangruppierung zuzurechnen sei) seien gewaltbereite Zürcher "Fans" (sogenannte Ultras) von einem Auswärtsspiel ihrer Mannschaft im Wallis angereist; sie hätten sich auf der Rückreise nach Zürich befunden. "Jemand" aus der Aargauer Gruppierung (nach Ansicht der Staatsanwaltschaft einer der Anführer) habe gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten "Kontakt" zu den anreisenden Zürcher Ultras aufgenommen. Andernfalls hätten seine eigenen Leute nämlich gar nicht wissen können, dass ihre Rivalen sich ca. um 23.20 Uhr auf dem Bahnhof Aarau einfinden würden. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bekannten Anführer ("Capo") einer Aargauer Hooligangruppierung handle. Es bestehe konkreter Anlass zur Vermutung, dass er seine Leute zu einer Massenschlägerei gegen die Zürcher Ultras und zu dem damit verbundenen Landfriedensbruch aufgerufen habe.  
 
5.1.3. Dem Entsiegelungsantrag vom 9. Februar 2015 wurden diverse Unterlagen beigefügt, darunter ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und ein 42-seitiger Bericht der Aargauer Kantonspolizei. Gemäss dem Strafregisterauszug ist der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung vorbestraft. Gemäss Polizeirapport vom 9. Februar 2015 hätten sich am 22. November 2014 je 20-35 (also insgesamt 40-70) Personen ab ca. 23.20 Uhr im Bereich der Geleise des Bahnhofs Aarau eine gewalttätige Auseinandersetzung geliefert, bei der pyrotechnische Gegenstände eingesetzt und ein Beteiligter schwer verletzt worden seien. Der Zugsverkehr habe gemäss dem Bericht der SBB teilweise eingestellt werden müssen. Vor dem Eintreffen der Zürcher Ultras hätten vermummte und mit Schlagstöcken bewaffnete Aargauer Hooligans auf dem Bahnhofsgelände gewartet und Slogans gegen ihre Kontrahenten skandiert. Etwa 300 Meter ausserhalb des Bahnhofs (Richtung Buchs) hätten die Zürcher Ultras die Notbremse ihres Extrazuges gezogen und seien ausgestiegen. Die Aargauer Gruppierung, die zu der Zeit 30-40 Personen umfasst habe, sei auf dem Perron beim Gleis 1 in Richtung der Zürcher Ultras gerannt. Auf dem Perron beim Gleis 0 seien die Kontrahenten aufeinander getroffen.  
 
5.1.4. Die Annahme der kantonalen Instanzen, es bestehe gegen den Beschwerdeführer ein hinreichender Anfangsverdacht der Teilnahme an einem Vergehen (insbesondere Art. 260 StGB), hält bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Akten vor dem Bundesrecht stand: Ihm wird vorgeworfen, er habe als notorisches Führungsmitglied einer Aargauer Hooligan-Gruppierung die gewalttätige Auseinandersetzung zumindest mitgeplant und mitorganisiert. Gemäss den Aussagen eines Mitbeschuldigten hätten (ein oder mehrere) Vertreter der gewaltbereiten Aargauer Hooligans sich mit den Zürcher Kontrahenten vorgängig abgesprochen bzw. die Auseinandersetzung auf dem Bahnhof Aarau koordiniert. Nach den bisherigen Ermittlungen gibt es konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer dem gewaltbereiten "harten Kern" der genannten Aargauer Gruppierung angehört und dort eine Führungsposition inne hat. Dazu gehören insbesondere die diversen pyrotechnischen Gegenstände und einschlägigen DVDs, darunter "Eigenproduktionen" aus der Aargauer Hooligan-Szene, die bei ihm zuhause sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist sodann wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung vorbestraft. Trotz konkreter Vorhalte (etwa zu den Ergebnissen der Hausdurchsuchung und zu seinen Aktivitäten in der fraglichen Gruppierung) hat er Aussagen dazu beharrlich verweigert (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. Januar 2015). Zu den bei ihm beschlagnahmten pyrotechnischen Gegenständen sagte er aus, diese benötige er "für den 1. August", was nach den bisherigen Ermittlungen nur wenig glaubhaft erscheint.  
 
5.1.5. Weiter ist der Beweiswürdigung durch die Strafbehörden hier nicht vorzugreifen. Insbesondere kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich noch weitere Delikte vorzuwerfen sind (Störung des Eisenbahnverkehrs, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Raufhandel, versuchte oder vollendete einfache und schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz usw.).  
 
5.2. Weiter ist zu prüfen, ob geschützte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegen stehen:  
 
5.2.1. Die Privatkorrespondenz von Beschuldigten (SMS, Internetkorrespondenz usw.) unterliegt grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis; sie ist auch durch Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV geschützt. Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht sichergestellt und entsiegelt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.  
 
 Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer verdächtig, die untersuchten Delikte zumindest mitgeplant und mitorganisiert zu haben. Den kantonalen Instanzen ist darin zuzustimmen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die Hintergründe und Umstände der Delikte aufzuklären. Dies umso mehr, als es dabei nicht bloss zu Raufhandel und Landfriedensbruch kam, sondern zudem noch zu schwerer Körperverletzung sowie zu massiven Störungen des Eisenbahnverkehrs und des Bahnhofbetriebes. Die vom Beschwerdeführer angerufenen allgemeinen Persönlichkeitsschutzinteressen überwiegen das Strafverfolgungsinteresse nicht. Sein blosses Parteiinteresse als Beschuldigter, dass möglichst wenig belastendes Beweismaterial gegen ihn erhoben werde, begründet kein gesetzliches Entsiegelungshindernis. Zu Unrecht beruft er sich auf Art. 197 Abs. 2 StPO, indem er vorbringt, die in seine Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahme sei "besonders zurückhaltend einzusetzen". Er übersieht dabei, dass die genannte Bestimmung sich ausdrücklich auf nicht beschuldigte Personen bezieht. Die streitige Zwangsmassnahme erweist sich auch unter diesen Gesichtspunkten als bundesrechtskonform. 
 
5.2.2. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides werden sämtliche elektronischen Dateien, welche eventuelle Kontakte mit Ärzten betreffen, von der Durchsuchung ausgenommen. Bei allen Aufzeichnungen erfolgte zudem noch eine zeitliche und sachliche Beschränkung (vgl. nachfolgend, E. 5.3). Damit hat der Entsiegelungsrichter einem allfällig tangierten Berufsgeheimnis (im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) ausreichend Rechnung getragen. Zwar macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte diesbezüglich selbst (im Entsiegelungsverfahren) eine detaillierte Ausscheidung von elektronischen Dateien durchführen müssen. Dazu wäre sie jedoch (nach Treu und Glauben) nur gehalten gewesen, wenn der Beschwerdeführer ihr gegenüber ausreichend substanziiert hätte, um welche ärztlichen Korrespondenzen oder Aufzeichnungen es sich angeblich handelt und in welchen elektronischen Speicherregistern sich diese befinden könnten (zur Substanzierungsobliegenheit der die Siegelung beantragenden Partei vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 194 f., E. 5.1.2 S. 197, E. 5.3.1 S. 198, mit Hinweisen).  
 
 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich pauschal auf das ärztliche Berufsgeheimnis berufen habe, ohne dies näher zu spezifizieren und zu belegen. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keinerlei konkreten Ausführungen dazu. Ohne entsprechende ausreichende Substanzierung des Beschuldigten im Entsiegelungsverfahren darf eine Ausscheidung allfälliger ärztlicher Korrespondenz (soweit nötig) auch noch im Rahmen der ersten Sichtung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der - hier verfügten - konkreten Durchsuchungsauflagen des Entsiegelungsrichters erfolgen. Von einer unzulässigen "vollständigen Delegation" der Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichtes an die Staatsanwaltschaft kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. 
 
5.3. Auch die Untersuchungsrelevanz und Verhältnismässigkeit der bewilligten Entsiegelung ist zu bejahen:  
 
 Laut Vorinstanz hätten sich die rivalisierenden Gruppierungen "mittels Kontakten über Mobiltelefongeräte auf die Schlägerei vorbereitet". Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als Führungsmitglied einer beteiligten Hooligan-Gruppierung die Massenschlägerei mitgeplant und mitorganisiert. Dabei habe er sehr wahrscheinlich sein iPhone verwendet. Aussagen dazu hat er, wie er selbst einräumt, weitgehend verweigert. Im angefochtenen Entscheid werden die zur Durchsuchung freigegebenen Dateien auf Smartphone-Aktivitäten beschränkt, welche den Zeitraum von einer Woche vor bis eine Woche nach dem 22. November 2014 (Datum der untersuchten Delikte) betreffen. Damit wird dem Gebot der Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die von der Vorinstanz auch noch in sachlicher Hinsicht eingeschränkten Fernmeldedienst- bzw. Internet-Speicherrubriken seines Smartphones zum Vornherein ungeeignet wären, geeignete Informationen beizutragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die Untersuchungsrelevanz eine weitere (physische) Aussonderung von elektronischen Dateien durch den Entsiegelungsrichter zu erfolgen hätte. 
 
5.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch, die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, das sichergestellte Mobiltelefon förmlich zu siegeln, und die Vorinstanz, den Entsiegelungsentscheid innert der Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO zu fällen. Das Entsiegelungsgesuch sei deshalb abzuweisen.  
 
5.4.1. Im angefochtenen Entscheid (E. 3 S. 2, E. 5 S. 2 f.) wird erwogen, dass die Staatsanwaltschaft das sichergestellte iPhone (trotz des Siegelungsantrags des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2015) nicht förmlich versiegelt hat. Da das Gerät dem Zwangsmassnahmengericht am 16. Februar 2015 übermittelt wurde (und das Bundesgericht der bei ihm erhobenen Beschwerde zudem am 1. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat), ergibt sich aus dem von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellten Formfehler der Staatsanwaltschaft kein konkreter Rechtsnachteil zulasten des Beschwerdeführers. Der Formfehler führt nicht zur Abweisung des Entsiegelungsgesuches.  
 
5.4.2. Die Rüge der Verletzung der Entscheidfrist von Art. 248 Abs. 3 StPO ("innerhalb eines Monats") erweist sich als unbegründet: Wie der Beschwerdeführer einräumt, ist das Entsiegelungsgesuch am 11. Februar 2015 bei der Vorinstanz eingegangen und hat das Zwangsmassnahmengericht am 13. März 2015, somit innert 30 Kalendertagen, entschieden. Es kann offen bleiben, ob der Entsiegelungsentscheid damit klarerweise innert Monatsfrist gefällt wurde. Selbst wenn dies verneint würde, wofür der Beschwerdeführer allerdings keine Gründe vorbringt, handelt es sich bei der Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO um eine Ordnungsvorschrift, von der in begründeten Fällen abgewichen werden könnte (vgl. nicht amtlich publizierte E. 3 von BGE 140 IV 108; Urteil 1B_108/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hält das zeitliche Vorgehen der Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand.  
 
6.   
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
 
 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargetan wird), ist dem Ersuchen stattzugeben (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Magda Zihlmann wird für das Verfahren vor Bundesgericht als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt, und es wird ihr aus der Kasse des Bundesgerichtes ein Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster