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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_755/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unberechtigtes Führen eines akademischen Grades, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer stellt beim Bundesgericht einen "Revisionsantrag" gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2014. Er beantragt, dieses sei aufzuheben, soweit er verurteilt wurde. 
 
 Das Bundesgericht behandelt keine Revisionsgesuche gegen kantonale Urteile. Die Eingabe, die der Beschwerdeführer ausdrücklich an das Bundesgericht gerichtet hat, kann deshalb nur als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegengenommen werden. 
 
 Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer bereits am 13. Januar 2015 zugestellt wurde, ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen, die sich aus der eingereichten definitiven Steuerveranlagung ergeben, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn