Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_382/2021  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
David Speich, Kreisgericht See-Gaster, 
Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach, 
Simone Brandenberger, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Regionales Zwangsmassnahmengericht 
Kreisgericht See-Gaster, 
Bahnhofstrasse 4, Postfach 136, 8730 Uznach, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung und Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2021 
(AK.2021.183-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug etc. Am 12. September 2019 wurde er festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt; diese wurde mehrmals verlängert. Am 3. Juli 2020 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an (vgl. Urteil 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021). 
 
B.  
Mit Entscheid vom 9. Juni 2021 verlängerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Untersuchungshaft gegen A.________ "einstweilen bis längstens 26. Juni 2021". Auf die Ausstandsgesuche gegen den Zwangsmassnahmenrichter und Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft trat sie wegen Verspätung nicht ein bzw. wies sie ab, soweit sie darauf eintrat, mit der Begründung, dass sie bei einer materiellen Beurteilung unbegründet wären. 
 
C.  
Das Kreisgericht See-Gaster und das Kantonale Untersuchungsamt beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung. 
A.________ reicht zwei Beschwerdeergänzungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Die Einreichung einer Beschwerde setzt unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, d. h., der Beschwerdeführer muss aus ihrer Gutheissung einen praktischen Nutzen ziehen können. Vorliegend hat die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid die Haft gegen den Beschwerdeführer "einstweilen bis längstens 26. Juni 2021" angeordnet. Am 6. Juli 2021, als der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde erhob, war die umstrittene Haftanordnung in zeitlicher Hinsicht abgelaufen, an ihrer Aufhebung hatte der Beschwerdeführer damit kein Rechtsschutzinteresse mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Entscheid angeordnete, bereits abgelaufene Verlängerung der Untersuchungshaft richtet, ist darauf wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 
Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuches gegen den Zwangsmassnahmenrichter David Speich und die Staatsanwältin Simone Brandenberger richtet. Diese sind offenbar weiterhin in dieser Angelegenheit tätig, weshalb der Beschwerdeführer insofern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde hat. Diesbezüglich erhebt er zwar eine ganze Reihe von Vorwürfen an die Adresse der Beiden, um deren (angebliche) Befangenheit darzulegen. Mit der Hauptbegründung der Anklagekammer, auf die Ausstandsgesuche sei nicht einzutreten, weil sie verspätet eingereicht worden seien (E. 2b und c S. 4f.), setzt er sich indessen unter Verletzung seiner Begründungspflicht (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen und BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44) nicht sachgerecht auseinander. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. 
Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war eine allfällige Entschädigung für angeblich widerrechtliche Haft; diese Frage kann damit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Der Antrag auf eine Entschädigung für angeblich widerrechtliche Haft ist daher von vornherein unzulässig. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Kreisgericht See-Gaster, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi