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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_403/2024  
 
Endverfügung vom 30. Juli 2024 
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen 
Sophie Püschel-Arnold und Kerstin Arnesson, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältinnen 
Anja Vogt und Anissa Kern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Claudio Bazzani und Bénédict Thomann, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Escrow Agreement; vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024 (HE240061-O). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die A.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich am 17. Mai 2024, es sei der B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) unter Androhung von Ungehorsamsstrafe einstweilig und mit Wirkung bis zur Vorlage von gewissen Dokumenten durch C.________ (weitere Verfahrensbeteiligte) zu untersagen, die von ihr in Escrow gehaltenen 1'340'207 Inhaberstückaktien der D.________ AG an die weitere Verfahrensbeteiligte freizugeben. 
Das Handelsgericht wies dieses Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Urteil vom 17. Juli 2024 ab, nachdem es ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2024 noch superprovisorisch entsprochen hatte. 
Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. Juli 2024 Beschwerde in Zivilsachen und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wies das präsidierende Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da seitens der Beschwerdegegnerin die Aktienübertragung an die weitere Verfahrensbeteiligte erfolgt sei. 
 
2.  
Mit der Aktienübertragung an die weitere Verfahrensbeteiligte, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Massnahmengesuch verhindern wollte, ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen dahingefallen und das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
Nach der Praxis der Abteilung wird hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). In der Regel wird die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet und im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Beschwerdeführerin ist demnach kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden. Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist indessen dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen. 
Der Beschwerdegegnerin und der weiteren Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_403/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________ und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer