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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_88/2024  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Ashinze, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus, Asylstrasse 30, 8750 Glarus, 
 
D.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer. 
 
Gegenstand 
Wiedererwägung (Kindesschutzmassnahmen, persönlicher Verkehr), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 9. Januar 2024 (VG.2023.00103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB) den persönlichen Verkehr zwischen D.A.________ und ihrem biologischen Vater C.________ (Beschwerdegegner) und errichtete eine Beistandschaft. Die von der Kindsmutter A.A.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie von B.A.________ (Beschwerdeführer 2), dem rechtlichen Vater des Kindes, dagegen erhobenen Rechtsmittel (vgl. Urteil 5A_690/2023 vom 18. Oktober 2023) sowie ein Gesuch um Wiedererwägung des in dieser Sache ergangenen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus blieben erfolglos.  
 
A.b. Am 20. September 2023 ersuchten die rechtlichen Eltern des Kindes um Wiedererwägung des Beschlusses der KESB. Diese trat mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 (teilweise berichtigt am 24. Oktober 2023) auf das Gesuch nicht ein.  
 
B.  
Auf die von A.A.________ und B.A.________ am 6. und 24. November 2023 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht zufolge nicht fristgerecht geleisteten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (eröffnet am 11. Januar 2024) nicht ein, soweit es das Verfahren nicht bereits zuvor als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte. 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ gelangen am 8. Februar 2024 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2024 aufzuheben, die Leistung des Kostenvorschusses im kantonalen Verfahren als fristgerecht anzuerkennen, auf ihre Beschwerde einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache unter Ansetzung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses zur Beurteilung der Eintretensfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die angefochtene Verfügung betrifft die Wiedererwägung der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Anordnung einer Beistandschaft und damit der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteile 5A_701/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.1 [betreffend persönlicher Verkehr]; 5A_509/2013 vom 25. September 2013 E. 1.1 [betreffend Bestätigung der Beiständin]) ohne Streitwert. Sie ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde erweist sich vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen als zulässig.  
 
1.2. Die Vorinstanz hat nicht in der Sache entschieden, sondern ist auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. vorne Bst. B). Streitgegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist damit - die teilweise Gegenstandslosigkeit ist nicht strittig - allein das Nichteintreten, nicht jedoch die materielle Streitfrage, über die das Bundesgericht denn auch nicht entscheiden kann (BGE 135 II 38 E. 1.2). Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer in der Sache, mithin zur Revision der früher getroffenen Kindesschutzmassnahmen, gehen damit am Gegenstand des Verfahrens vorbei und auf sie ist nicht weiter einzugehen. Gleichzeitig erweist sich aber der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung auch vor dem Hintergrund der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (vgl. Urteil 5A_483/2020 vom 24. November 2020 E. 1.5).  
 
2.  
 
2.1. Umstritten ist, ob das Verwaltungsgericht auf das bei ihm in einer Kindesschutzsache eingereichte Rechtsmittel hätte eintreten müssen.  
Das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und der Beschwerdeinstanz bestimmt sich nach kantonalem Recht, soweit es nicht im Zivilgesetzbuch geregelt ist, und subsidiär nach der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB). Sofern das kantonale Recht - wie im Kanton Glarus (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1911 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus [GS III B/1/1; EG ZGB/GL]; hinten E. 3.1) - die ZPO für anwendbar erklärt, gelangt diese als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung und sie unterliegt im Verfahren vor Bundesgericht derselben Prüfung wie jenes (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3). 
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). 
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Fristberechnung bzw. der Berücksichtigung der Gerichtsferien einerseits durch die unrichtige Anwendung der Zivilprozessordnung Bundesrecht verletzt und andererseits die einschlägigen kantonalen Bestimmungen falsch angewandt. Weder steht die Anwendung von Bundesrecht in Frage, noch prüft das Bundesgericht die korrekte Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts. 
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Das Verfahren vor den Kindesschutzbehörden des Kantons Glarus richtet sich, soweit das ZGB keine Regelung enthält, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (GS III G/1; VRG/GL) und subsidiär der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB sowie Art. 68 Abs. 1 EG ZGB/GL). Nachdem das ZGB diesbezüglich dazu schweigt, hat die Vorinstanz die hier entscheidende Frage, ob der Kostenvorschuss im kantonalen Beschwerdeverfahren rechtzeitig bezahlt worden ist (vgl. vorne Bst. B), zurecht nach Massgabe des VRG/GL beurteilt. Dieses sieht vor, dass die kantonalen Behörden von der Partei, die ein Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten erhebt (Art. 133 Abs. 1 VRG/GL). Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine nicht erstreckbare Frist angesetzt. Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht, wird ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt. Bleibt die Leistung des Kostenvorschusses auch während der Nachfrist aus, wird auf das Begehren nicht eingetreten (Art. 133 Abs. 3 VRG/GL).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- nicht innert Frist geleistet hätten. Ihnen sei am 27. November 2023 eine bis am 27. Dezember 2023 laufende Frist zur Bezahlung des Vorschusses angesetzt worden. Am 27. Dezember 2023 hätten die Beschwerdeführer eine Fristerstreckung um 30 Tage beantragt. Das Verwaltungsgericht habe ihnen gleichentags praxisgemäss eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen bis zum 8. Januar 2024 angesetzt und für den Fall der Nichtleistung das Nichteintreten angedroht. Das Einschreiben sei von der Post als "nicht abgeholt" retourniert und gleichentags mittels "A-Post Plus" neu zugestellt worden. Die Verfügung gelte als am 4. Januar 2024 zugestellt, zumal die Beschwerdeführer mit der Zustellung von gerichtlichen Akten hätten rechnen müssen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer erachten vorab ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt. Das Verwaltungsgericht habe die Nachfrist ab dem Verfügungsdatum und nicht ab dem Datum der Zustellung der Verfügung berechnet und so die Zustellfiktion ausser acht gelassen. Bei Berücksichtigung derselben habe die nicht abgeholte Verfügung am 4. Januar 2024 als zugestellt gegolten. Richtigerweise hätte die zehntägige Nachfrist daher am 5. Januar 2024 zu laufen begonnen und bis am 14. Januar 2024 gedauert. Die am 9. Januar 2024 erfolgte Zahlung des Vorschusses sei daher fristgerecht erfolgt. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, mithin die Berechnung der Frist ab dem Verfügungsdatum (27. Dezember 2023), habe dagegen zu einer Verkürzung der Nachfrist geführt. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer die fragliche Verfügung erst am 9. Januar 2024 und damit einen Tag nach Ablauf der angesetzten Nachfrist erhalten. Fristgerechtes Handeln sei nicht möglich gewesen.  
 
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 144 I 11 E. 5.3). Als Mitwirkungsrecht umfasst er alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Die Beschwerdeführer begründen nicht (vgl. vorne E. 2.1), weshalb im Zusammenhang mit der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen sein sollte und sich nicht etwa die Frage nach einer formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) stellt, weil das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel trotz (angeblich) rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht an die Hand genommen hat (vgl. etwa BGE 144 II 184 E. 3.1). Unbesehen darum überzeugt die Beschwerde nicht:  
 
4.3. Vor Bundesgericht bleibt unbestritten, dass den Beschwerdeführern die Aufforderung, innert einer Nachfrist von zehn Tagen bis am 8. Januar 2024 den Prozesskostenvorschuss zu leisten, unter Berücksichtigung der Zustellfiktion (vgl. zu dieser BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1) am 4. Januar 2024 als zugestellt galt. Den Beschwerdeführern blieben damit vier Tage, um den einverlangten Vorschuss zu bezahlen. Dass ihnen dies grundsätzlich möglich gewesen wäre, ergibt sich aus ihren eigenen Ausführungen, wonach sie nach effektiver Zustellung der streitbetroffenen Verfügung die Zahlung noch am selben Tag veranlassten (vgl. E. 4.1 hiervor). Weshalb die Ansetzung einer solchen Frist verfassungswidrig sein sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht sie nicht auf den letzten Tag der Frist zur Abholung der Verfügung angesetzt, was problematisch wäre (vgl. Urteile 2C_496/2021 vom 30. November 2021 E. 3.3; 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 5.2; 5D_69/2009 vom 3. September 2009 E. 2.3). Auch hat es den Endtermin der Frist ausdrücklich genannt, weshalb die Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnten, länger, namentlich aber zehn Tage, für die Leistung des Kostenvorschusses Zeit zu haben. Unter diesen Umständen bleibt unerheblich, ob die zehn Tage ab Erlass oder ab Zustellung der Verfügung zu berechnen wären (vgl. dazu BGE 143 V 249 E. 6.5). Im Übrigen trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter die fragliche Verfügung effektiv erst mit der zweiten Zustellung nach Fristablauf erhalten haben. Indes liegt es am Rechtsvertreter, seinen Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass er in der Lage ist, die frist- und termingerechte Wahrnehmung der prozessualen Rechte seiner Klientel sicherzustellen, wozu auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört (vgl. statt vieler Urteile 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.3; 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2). Entsprechend lässt sich aus diesem Umstand ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Treu und Glauben konstruieren.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen sodann, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts in Willkür (Art. 9 BV) verfallen sei.  
Art. 133 Abs. 3 Satz 3 VRP/GL regle weder die Dauer einer ordentlichen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, noch diejenige einer Nachfrist. Diese Fristen seien ins Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gesetz schreibe jedenfalls keine "kurze" Nachfrist vor. Es liege zudem nicht zwangsläufig in der Natur einer Nachfrist, dass diese kurz bzw. kürzer als die ordentliche Frist sein müsse. Das Interesse an einer zügigen Verfahrensführung sei weniger hoch zu gewichten als das der Partei auf materielle Beurteilung ihrer Anliegen. Eine grosszügige Nachfrist von 30 Tagen sei auch aus finanziellen Gründen besser als eine kurze Frist geeignet, die Verfahrensfairness zu gewährleisten. Für eine kurze Frist von zehn Tagen würden sachliche Gründe fehlen. Eine solche stelle eine Ermessensunterschreitung dar und sei als willkürlich zu beurteilen. 
 
5.2. Mit diesen Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer zwar auf, dass Gründe denkbar sind, eine andere Nachfrist anzusetzen, als das Verwaltungsgericht dies tat. Willkür in der Rechtsanwendung (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3) vermögen sie damit aber nicht darzutun. Hierzu reicht es gerade nicht aus aufzuzeigen, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender als die gewählte erscheint (BGE 143 I 321 E. 6.1). Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz. Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren zwar zulässig (BGE 143 V 369 E. 5.4.1). Anzeichen dafür, dass eine solche vorliegen könnte, bestehen indes keine und werden auch von den Beschwerdeführern nicht dargetan, zumal das Verwaltungsgericht das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat (vgl. Urteil 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 8.3.3 mit Hinweisen). Eine Ermessensunterschreitung kann der Vorinstanz auch nicht deshalb vorgeworfen werden, weil sie in Übereinstimmung mit einer bestehenden Praxis oder Rechtsprechungslinie entschieden hat.  
 
6.  
 
6.1. Den Anspruch von Treu und Glauben (Art. 9 BV) soll das Verwaltungsgericht auch verletzt haben, weil es die Beschwerdeführer nicht bereits mit der ordentlichen Fristansetzung über die Kürze der Nachfrist informierte. Ausserdem habe die Vorinstanz es unterlassen, ihnen die nicht abgeholte Verfügung betreffend Nachfristansetzung umgehend wieder zuzustellen. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht nach der Retournierung zwei Tage bis am 8. Januar 2024 mit der Neuzustellung zugewartet und damit ein fristgemässes Handeln, das ansonsten noch möglich gewesen wäre, vereitelt.  
 
6.2. Die Beschwerde erweist sich insoweit als ungenügend begründet (vgl. vorne E. 2.1), als die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, sie nicht vorgängig über die Dauer einer (später allenfalls anzusetzenden) Nachfrist informiert zu haben. Insbesondere äussern sie sich nicht dazu, weshalb das Gericht aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder nach den Umständen zu einer solchen Information verpflichtet gewesen sein sollte (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1).  
Die Kritik betreffend das Zuwarten mit der Neuzustellung der Fristansetzung geht sodann offenbar fehl: Wie sich den Akten entnehmen lässt (Art. 105 Abs. 2 BGG), wurde die fragliche Verfügung dem Gericht erst am 8. Januar 2024 retourniert, weshalb eine erneute Zustellung zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich aber dem von den Beschwerdeführern genannten 6. Januar 2024, nicht möglich gewesen wäre. Ohnehin war dieser 6. Januar 2024 ein Samstag. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei sie untereinander solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, sind sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber