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[AZA 0] 
C 191/01 Gi 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 30. August 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
In Erwägung, 
 
dass die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen von S.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 31'576. 05, welche sie für die Zeit ab 1. März 1998 bis 30. Juni 1999 ausgerichtet hatte, mit Verfügung vom 2. September 1999 als unrechtmässig bezogen zurückgefordert hat, 
dass das kantonale Amt für Arbeit, St. Gallen, das am 11. September 1999 gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld am 13. Januar 2000 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug verfügungsweise abgelehnt hat, 
 
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 2001 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut den Erlass der Rückerstattungsschuld beantragen lässt, 
dass das Amt für Arbeit auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass Streitigkeiten über den Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Versicherungsleistungen nach ständiger Rechtsprechung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG betreffen (BGE 122 V 223 Erw. 2 mit Hinweis), weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf das Vorliegen einer Bundesrechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder aber einer offensichtlich unrichtigen, unvollständigen oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu Stande gekommenen Sachverhaltsfeststellung beschränkt (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 126 V 149 Erw. 3), 
dass die gesetzlich vorgesehene Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug (Art. 95 Abs. 2 AVIG) und die nach der Rechtsprechung bei deren Beurteilung zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 Erw. 3c) in der Verwaltungsverfügung vom 13. Januar 2000 wie auch im vorinstanzlichen Entscheid vom 12. April 2001 zutreffend dargelegt worden sind, 
dass das kantonale Gericht mit einlässlicher und überzeugender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist, erkannt hat, dass dem Beschwerdeführer die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zufolge grobfahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht nicht zugebilligt werden kann, 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der kantonale Entscheid Bundesrecht verletzen oder aber auf einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhen sollte, 
dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keinen Anlass zu einer von der vorinstanzlichen Erkenntnis abweichenden Betrachtungsweise bieten, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt wird, 
dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, da es - wie erwähnt - nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, kostenpflichtig ist (Umkehrschluss aus Art. 134 OG), 
dass die Gerichtskosten vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- gedeckt; der 
 
 
Differenzbetrag von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 30. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: