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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.213/2005 /blb 
 
Urteil vom 30. August 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV usw. (Anwaltshonorar; Obhutszuteilung im Eheschutzverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, 
vom 22. April 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zwischen A.________ (Ehemann) und B.________ (Ehefrau) stellte der Gerichtspräsident Dornach-Thierstein deren Kinder nach Eintreffen des kinderpsychiatrischen Gutachtens mit Entscheid vom 27. September 2004 definitiv unter die Obhut der Mutter. 
Hiergegen erhob der seinerzeitige amtliche Anwalt von A.________ am 21. Oktober 2004 einen eher summarisch begründeten Rekurs, in welchem er um eine Nachfrist für eine ausführliche Begründung bat. 
Nachdem X.________ als neuer amtlicher Anwalt mandatiert worden war, reichte dieser am 28. Januar 2005 die in Aussicht gestellte Rekursbegründung nach. 
Mit Urteil vom 22. April 2005 wies das Obergericht des Kantons Solothurn den Rekurs ab und setzte die aufgrund unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat zu vergütenden Anwaltskosten von X.________ auf Fr. 1'000.-- fest. 
B. 
Gegen diese Kostenfestsetzung hat X.________ am 1. Juni 2005 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, um deren Abweisung das Obergericht in seiner Vernehmlassung vom 6. Juli 2005 ersucht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Obergericht hat die Parteientschädigung dem Beschwerdeführer in dessen Funktion als amtlicher Anwalt zugesprochen. Insofern ist dieser nicht nur in seinen eigenen Interessen betroffen, sondern auch direkt beschwert und damit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wegen dessen formeller Natur führt eine Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb die Gehörsrügen vorweg zu prüfen sind (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E. 4a S. 469). 
2.1 Der Umfang des rechtlichen Gehörs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz (BGE 113 Ia 81 E. 3a S. 82 f.; 118 Ia 17 E. 1b S. 18). 
Für das kantonale Recht verweist der Beschwerdeführer auf § 180 Abs. 1 des solothurnischen Gebührentarifs (GebT/SO), wonach die zur Kostenforderung berechtigte Partei die Kostennote bei der Erledigung der Hauptsache unentgeltlich zu den Akten zu geben hat, und bringt diesbezüglich vor, bei der Einreichung seines Rekurses sei die Sache noch gar nicht erledigt gewesen, weshalb er keine Veranlassung gehabt habe, seinen Aufwand bereits in diesem Verfahrensstadium nachzuweisen; vielmehr hätte das Gericht vor der Ausfällung des Urteils eine Kostennote anfordern müssen, was es unterlassen habe. 
Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die Regelung von § 180 Abs. 1 GebT/SO offensichtlich den (mitunter von zahlreichen Verfahrensschritten geprägten) ordentlichen Zivilprozess im Auge hat. Demgegenüber wird im Rekursverfahren - worauf das Obergericht in seiner Vernehmlassung zutreffend hinweist und was einem Anwalt bekannt sein muss - nach Durchführung des einfachen Schriftenwechsels (§ 302 Abs. 1 ZPO/SO) grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung das Urteil ausgefällt (vgl. § 302 Abs. 4 ZPO/SO). Trotz seinen Verfahrensanträgen auf Anhörung der Kinder und Einvernahme weiterer Zeugen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass das Obergericht aufgrund der Akten entscheiden würde, und entsprechend hätte er für diesen (nicht unvorhersehbaren) Fall von sich aus eine Kostennote einreichen müssen. 
Sodann ergibt sich aus dem kantonalen Recht keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Kostenfestsetzung eine Kostennote einzuverlangen, im Gegenteil, regelt doch § 180 Abs. 2 GebT/SO den Fall, dass keine Kostennote eingereicht wird, ausdrücklich in der Weise, dass der Richter die Parteientschädigung nach § 181 GebT/SO bestimmt. Ebenso wenig ergibt sich eine Verpflichtung zur Einforderung einer Kostennote aus den unmittelbaren Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 3 BV
2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und macht geltend, mangels näherer Angaben könne er die wesentlichen Überlegungen des Gerichts nicht nachvollziehen. 
Mit seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Tragweite der Begründungspflicht hinsichtlich des Kostenpunkts. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Insbesondere bei Vorliegen von Tarifen und Reglementen hat der Richter seinen Kosten- und Entschädigungsentscheid nur dann zu begründen, wenn er den Tarifrahmen nicht einhält oder die anspruchsberechtigte Partei ausserordentliche Umstände ins Feld führt (BGE 111 Ia 1). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist dies vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass er den Kostenentscheid nicht sachgerecht hätte anfechten können (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Entsprechend stösst die Rüge der Gehörsverletzung auch aus diesem Grund ins Leere. 
3. 
Mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer einen Streitwert zwischen Fr. 8001.-- und Fr. 20'000.-- behauptet und in diesem Zusammenhang sinngemäss eine willkürliche Anwendung des von § 181 Abs. 2 GebT/SO festgesetzten Kostenrahmens geltend macht, geht er von falschen Grundlagen aus, weist doch weder die Obhutszuteilung noch die damit verbundene Besuchsrechtsregelung einen Streitwert auf. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren ohne Streitwert, so dass bei schriftlichen Eingaben im Appellationsverfahren - was sinngemäss auch für das Rekursverfahren gelten muss - die Parteientschädigung gemäss § 185 GebT/SO nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist. Die sinngemässe Rüge, der massgebende Tarif sei verletzt, stösst somit ins Leere. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Parteientschädigung stehe in keinem Verhältnis zur effektiv geleisteten Arbeit in einem zeitlichen Umfang von 42,75 Stunden. 
Das Obergericht ist gemäss seiner Vernehmlassung von fünf Arbeitsstunden zum kantonal massgeblichen Ansatz von Fr. 170.-- ausgegangen und hat zum resultierenden Wert die Mehrwertsteuer und die geschätzten Auslagen addiert, was zur Entschädigung von Fr. 1'000.-- geführt hat. 
Weil der Beschwerdeführer dem Obergericht weder eine Kostennote vorgelegt noch sonst wie seinen Aufwand beziffert hat, handelt es sich beim nunmehr nachgereichten Leistungsjournal und der damit verbundenen Substanziierung des Aufwandes um Noven. Neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen sind jedoch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205, 118 Ia 20 E. 5a S. 26) und es können auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71). Demnach ist nicht etwa zu beurteilen, ob der behauptete Aufwand gerechtfertigt oder übersetzt war, sondern allein die Frage, ob die Vorinstanz bei der Schätzung des Aufwandes bzw. bei der Festsetzung der Entschädigung in Willkür verfallen ist. Diesbezüglich hat das Bundesgericht keine volle Kognition; vielmehr steht den kantonalen Gerichten bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu, und das Bundesgericht kann - abgesehen vom Fall, dass die kantonalen Bestimmungen über die Bemessung der Parteientschädigung willkürlich angewandt werden (BGE 122 I 1 E. 3a; vgl. auch E. 3.1) - nur eingreifen, wenn die Festsetzung des Anwaltshonorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134). 
Aufgrund der Aktenlage bewegt sich die zugesprochene Entschädigung an der Grenze des Zulässigen. Immerhin war aber der Prozessstoff durch den früheren Anwalt insofern zu einem Teil aufgearbeitet, als dieser die Rekursschrift bereits eingereicht und, wenn auch eher summarisch, begründet hatte. Sodann ergibt sich, dass mit Bezug auf den Sachverhalt in der vom Beschwerdeführer verfassten Rekursschrift in erster Linie der Gutachter als parteiisch und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen als unhaltbar gerügt wurde; diese Vorbringen sind indes haltlos, und der in diesem Zusammenhang betriebene Aufwand war vom Umfang her nicht geboten. In rechtlicher Hinsicht wurde primär die Anhörung der Kinder und die Obhutszuteilung an den Vater verlangt; damit stellten sich weder komplizierte noch in Literatur und Rechtsprechung schwer zugängliche Probleme. Angesichts dieser Umstände und des weiten Ermessens, das den kantonalen Gerichten bei der Honorarfestsetzung zusteht, kann die zugesprochene Entschädigung nicht als geradezu willkürlich bezeichnet werden, lässt sich doch weder sagen, die Entschädigung stehe ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den im konkreten Fall notwendigen Bemühungen, noch ein krasser Verstoss gegen das Gerechtigkeitsgefühl feststellen. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. August 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: