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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 122/05 
 
Urteil vom 30. August 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
S.________, 1939, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 1. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1939 geborene S.________ war seit 1993 bei der Firma I.________ als Mechaniker in der Logistik Mechanischer Unterhalt angestellt. Am 17. Juni 2002 fiel er beim Herunterlassen einer Sonnenstore von der Leiter und zog sich eine Rissquetschwunde über dem linken Auge sowie eine Distorsion des linken Mittelfingers zu (Unfallmeldung UVG vom 2. Juli 2002, Arztzeugnis UVG des Dr. med. W.________ vom 18. Juli 1988). Dies hatte wegen der diagnostizierten posttraumatischen Tendovaginitis stenosans am 23. Oktober 2002 eine basale Ringbandspaltung am Mittelfinger zur Folge (Operationsbericht des Dr. med. L.________ vom 7. Dezember 2002). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Am 16. Januar 2003 kündigte die Arbeitgeberin S.________ aus wirtschaftlichen Gründen per Ende April 2003. 
 
Nach kreisärztlichen Untersuchungen vom 26. März und 8. September 2003 (Berichte vom 31. März und 8. September 2003) sowie Beizug eines weiteren Berichts des Dr. med. L.________ vom 2. Juli 2003 sprach die SUVA S.________ mit Verfügung vom 27. November 2003 mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. April 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Februar 2005 ab, wobei dem Vertreter von S.________ im teilweisen Kostenerlass ein Anwaltshonorar von Fr. 2'406.50 zugesprochen, er aber auf den S.________ auferlegten Selbstbehalt von Fr. 1'200.- gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2004 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege verwiesen wurde. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine UVG-Rente in der Höhe von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das gesamte Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt Nichteintreten hinsichtlich der Rüge des vor Vorinstanz nur teilweise bewilligten Kostenerlasses und legt ein Schreiben an den Rechtsvertreter vom 22. Oktober 2004 in Recht, mit welchem diesem der Erlass einer Verfügung vom 21. Oktober 2004 (Bewilligung des Kostenerlasses mit einem Selbstbehalt von Fr. 1'200.-) mitgeteilt wird. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. Auch die Regelung über die Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG und Art. 36 UVV in der bis 31. Dezember 2003 geltenden, hier anwendbaren Fassung) hat durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine Änderung erfahren. Die hiezu ergangene Gerichts- und Verwaltungspraxis hat somit nach wie vor Gültigkeit (Urteil M. vom 2. September 2004, U 251/04). 
1.2 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV [je in der 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 f. Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur richterlichen Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird, wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen (Art. 36 Abs. 3 UVV). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen und Integritätsentschädigung. 
3. 
3.1 Dabei steht zunächst die Höhe der Arbeitsunfähigkeit in Frage. Während SUVA und Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer wechselbelasteten Tätigkeit ausgehen, spricht der Beschwerdeführer den Berichten des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 31. März und 8. September 2003 gestützt auf das Arztzeugnis des Dr. med. L.________ vom 2. Juli 2003 den Beweiswert ab. Er bemängelt insbesondere, Dr. med. B.________ erwähne den im Jahr 1980 erlittenen Unfall betreffend den linken Daumen nicht. Auf Grund des Unfalles vom 17. Juni 2002 würden sich die damals erlittenen Einschränkungen in Beweglichkeit und Einsetzbarkeit des linken Daumens erstmals massgeblich auswirken, was der Kreisarzt nicht berücksichtigt habe. Insbesondere in der Kombination der Verletzung des Mittelfingers und des Daumens sei ein Halten von Gegenständen nicht mehr möglich. 
 
Zwar trifft es zu, dass entgegen der Auffassung des Kreisarztes in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2004 nicht allein auf Grund einer damaligen vollen Arbeitsfähigkeit auf einen fehlenden Zusammenhang der seinerzeit einsetzenden Beschwerden am linken Daumen und der neu hinzugekommenen Beeinträchtigungen am Mittelfinger geschlossen werden kann. Indessen hat der Kreisarzt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die vom früher erlittenen Unfall herrührenden Funktionseinschränkungen im Daumen in seine Beurteilungen vom 31. März und 8. September 2003 miteinbezogen. Er stellte bei der Prüfung der Haltefunktion der Hand insgesamt Einschränkungen fest (vgl. Bericht vom 31. März 2003, wonach unter anderem der Spitzgriff mit allen Langfingern möglich sei, bei der Daumenopposition aber eine Sperrdistanz von 3 cm zum Hypothenar bestehe, was von der früheren Verletzung herrühre). Dafür, dass er diese Feststellungen nicht in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen liess, liegen keine Hinweise vor. Demgegenüber erwähnte Dr. med. L.________ in seinem Bericht nur eine Funktionseinbusse der Hand von 30 %, äusserte sich aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht weiter dazu, wie sich diese Funktionseinbusse auf die gesamte Arbeitsfähigkeit auswirkt. Wie dem Bericht sinngemäss eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer Verweisungstätigkeit entnommen werden kann, ist nicht ersichtlich. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von diesem Arzt nur in seinem Bericht vom 2. Juli 2003 für die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt, wofür dieser denn auch Taggeldleistungen in entsprechender Höhe erhalten hat. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass für weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer auch die von ihm in Aussicht gestellte Stellungnahme des Dr. med. L.________ nicht eingereicht hat. 
3.2 Zu prüfen ist sodann, wie sich dieser Gesundheitsschaden und damit der Umstand, dass der Versicherte die während Jahren ausgeübte Tätigkeit als Mechaniker nicht mehr verrichten und stattdessen lediglich noch einer leichten, leidensangepassten Arbeit nachgehen kann, in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Während im Rahmen des vorzunehmenden Einkommensvergleichs das Valideneinkommen von Fr. 64'641.- nicht mehr streitig ist, gehen die Auffassungen über die Höhe des Invalideneinkommens auseinander. Dabei steht insbesondere in Frage, ob ein leidensbedingter Abzug im Sinne von BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5 zu berücksichtigen ist. 
3.2.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174 Erw. 4a); vorliegend also auf diejenigen ab Dezember 2003. Damals war der Beschwerdeführer 64 Jahre alt - sein 65. Alterjahr vollendete er am 24. März 2004. Offensichtlich war das fortgeschrittene Alter bzw. die bevorstehende Pensionierung ein Grund, weshalb er nach der Kündigung per April 2003 keine weitere Erwerbstätigkeit mehr aufnahm. Daher gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung. Danach sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. 
3.2.2 Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist folglich mit den Einkommenszahlen (Validen- und Invalideneinkommen) zu bestimmen, welcher ein Versicherter im mittleren Alter verdienen würde (SVR 1995 UV Nr. 35 S. 106 Erw. 3, RKUV 1990 Nr. U 115 S. 392). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren und das vorgerückte Alter im Bereich von rund 60 Jahren bei Rentenbeginn (BGE 122 V 419 Erw. 1b und 427 Erw. 2; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 145 f. Erw. 4b; Urteil M. vom 2. September 2004 Erw. 3.1, U 251/04). Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte auch im mittleren Alter ein Einkommen von Fr. 64'641.- erzielen könnte. Auch die Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss dem Durchschnittslohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (LSE) ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden (Fr. 4557.- im Monat für einfache und repetitive Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4, gemäss LSE 2002 TA1, privater Sektor, unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden in den Jahren 2001 und 2002 sowie der Nominallohnentwicklung von 1.4%, ergebend einen Betrag von Fr. 57'806.-). 
 
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen bei der Verneinung eines Abzuges vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5. Zwar ist im Lichte von Art 28 Abs. 4 UVV ein Abzug wegen des vorgerückten Alters des Versicherten nicht statthaft. Indes kann nicht deshalb von einem Abzug abgesehen werden, weil bei der Berücksichtigung der Tabellenlöhne der LSE nicht vom Anforderungsniveau 3 "Berufs- und Fachkenntnisse", sondern von Anforderungsniveau 4 ausgegangen worden ist. Vielmehr arbeitete der Versicherte jahrelang in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker und seine Leistungsfähigkeit ist auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit, wie sie ihm als zumutbar erachtet wird, beeinträchtigt, was sich möglicherweise in einer Verdiensteinbusse auswirken kann. Unter diese Umständen und in Anbetracht ähnlich gelagerter Fälle (so wurde bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% ein Abzug von 15% angenommen bei Unmöglichkeit von Arbeiten mit ausgesprochener Feinmotorik, wobei die rechte Hand nur noch für die Greiffunktion der Finger I und II und partiell zur Haltefunktion eingesetzt werden konnte und Kälteexposition wie auch Tragen von Lasten über 5 kg zu vermeiden war, Urteil V. vom 26. Juli 2002, U 101/00, sowie bei nur noch möglicher, vorwiegend einarmiger Arbeitsausführung und leichter Haltefunktion von Gewichten unter 1 kg, Urteil B. vom 7. Juni 2004, I 766/02; ein Abzug von 5-10 % hingegen bei einer ganztägig zumutbaren, leichten industriellen Produktions- und Montagetätigkeit bzw. Botengängen oder leichten Archiv- oder Magazinerarbeiten, wobei das Tragen von Lasten über 10 kg und die Vermeidung von Tätigkeiten, bei denen der rechte dominante Arm über Schulterhöhe gehoben werden müsse, als Limitierung betrachtet wurde, Urteil vom 20. Oktober 2003, U 392/00) erscheint deshalb auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) ein Abzug von 10 % als gerechtfertigt. 
3.2.3 Das hypothetische Invalideneinkommen beläuft sich mit einem Abzug von 10 % somit auf Fr. 52'025.- (57'806.- x 0.9). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'641.- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'616.-, was einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 % entspricht. 
4. 
4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf eine Integritätsentschädigung von 20% damit, dass auf Grund des Unfalles vom 7. November 1980 trotz Operation eine Beeinträchtigung bei der Arbeit (Griff, Schmerz) bestanden habe. Seine Arbeit habe er jedoch immer noch ausführen können, weshalb es zu keiner Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Es sei ihm dafür keine Integritätsentschädigung ausbezahlt worden, weil es 1980 eine solche noch nicht gegeben habe. Auf Grund des Unfalles vom 17. Juni 2002, welcher den Mittelfinger beträfe, wirkten sich diese Einschränkungen in der Beweglichkeit und Einsetzbarkeit des linken Daumens nun erstmals massgeblich aus. 
4.2 Die Integritätsentschädigung wurde als neue Leistungsart mit dem UVG vom 20. März 1981 auf den 1. Januar 1984 eingeführt. Die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG sieht vor, dass Versicherte der SUVA für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, Anspruch auf Integritätsentschädigung haben, sofern der Anspruch erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 287 Erw. 2b). Ob ein Versicherter, der vor dem 1. Januar 1984 einen Unfall erlitt, für dessen Folgen gestützt auf Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG eine Integritätsentschädigung beanspruchen kann, hängt demnach davon ab, in welchem Zeitpunkt die für diesen Anspruch massgeblichen Voraussetzungen, namentlich die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung (Art. 36 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 24 UVG), erfüllt sind. Trifft dies vor dem 1. Januar 1984 zu, so entfällt ein Anspruch auf Integritätsentschädigung. Hat dagegen evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten, so dass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren, so ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb in solchen Fällen eine Integritätsentschädigung in Frage kommt. In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen, wonach die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt wird oder, falls kein Rentenanspruch entsteht, bei Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird. Der Integritätsschaden ist somit in der Regel bei Behandlungsabschluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit feststell- und beurteilbar, somit gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden. 
4.3 Vorliegend ist ohne weiteres davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVG der Integritätsschaden bezüglich des Daumens hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit feststell- und beurteilbar war. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG für die mit den Funktionseinschränkungen am Daumen gegebene Integritätseinbusse keinen Entschädigungsanspruch, wobei offen bleiben kann, ob dieser andernfalls überhaupt die Erheblichkeitsschwelle erreicht hätte. Dem ist auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV Rechnung zu tragen. Diese Verordnungsbestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem Gesetz als solche versichert sind (BGE 113 V 57 Erw. 2; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., Zürich, S. 166). Die vom Unfallversicherer geschuldete Integritätsentschädigung bemisst sich deshalb allein nach der Schwere der Folgen des versicherten Ereignisses, also des Unfalles vom 17. Juni 2002, bei welchem der Mittelfinger in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die durch das nichtversicherte Ereignis verursachte Beeinträchtigung am linken Daumen bleibt bei der Festsetzung der Entschädigung ausser Betracht (BGE 116 V 157 Erw. 3d). Hinsichtlich der Beeinträchtigungen am Mittelfinger entspricht die Bemessung des Integritätsschadens von 5% gestützt auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG). 
5. 
5.1 Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). In diesem Umfang ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen ist ihm zu entsprechen, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
5.2 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend wird das kantonale Gericht unabhängig von seiner Verfügung vom 21. Oktober 2004 betreffend Bewilligung des Kostenerlasses über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren zu befinden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2005 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. April 2004 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA von 20 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Stefan Grundmann, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 887.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 30. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: