Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.13/2006
6S.14/2006 /rom
Sitzung vom 30. August 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
6S.13/2006
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
und
6S.14/2006
Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
6S.13/2006
Fahrlässige schwere Körperverletzung, Zivilansprüche,
6S.14/2006
Zivilansprüche,
Parteien
Nichtigkeitsbeschwerden (6S.13/2006 und 6S.14/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 29. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 26. August 2002 fuhr X.________ in seinem Personenwagen mit ca. 75 km/h auf der Ammerswilerstrasse Richtung Lenzburg. Die damals 12-jährige Y.________ fuhr mit einer Gruppe von Schülern auf ihrem Fahrrad auf dem parallel zur Ammerswilerstrasse verlaufenden Fahrradweg ebenfalls Richtung Lenzburg. Auf der Höhe des Parkplatzes Fünfweiher mündet der Radweg in die Ammerswilerstrasse, wobei der Radweg vortrittsbelastet ist. Y.________ bog unversehens in die Ammerswilerstrasse ein und wurde dabei von X.________s Personenwagen erfasst und schwer verletzt.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 das gegen X.________ geführte Strafverfahren ein. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Einstellung am 6. Januar 2004. Eine dagegen von Y.________ geführte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 4. August 2004 gut (Entscheid 6P.17/2004; 6S.49/2004).
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 3. Mai 2005 wurde X.________ vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen. Gegen dieses Urteil erhob Y.________ als Zivilklägerin Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung sprach das Obergericht X.________ am 29. November 2005 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen und Fr. 800.-- Busse. Seine Haftungsquote für den verursachten Schaden wurde auf 50% festgelegt.
C.
Gegen dieses Urteil erheben sowohl Y.________ als auch X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Y.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils hinsichtlich der Kosten-, der Entschädigungs- und der Haftungsquotenregelung. X.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz sowie für den Fall der Abweisung im Strafpunkt eine Neuregelung der Haftungsquote.
D.
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. Im gleichen Sinne liess sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vernehmen. Y.________ und X.________ reichten ihre Vernehmlassungen am 16. Mai resp. 31. Mai 2006 ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 125 und Art. 18 Abs. 3 StGB . Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Fahrlässigkeit erkannt. Das regelwidrige Verhalten der Fahrradfahrerin sei nicht vorhersehbar gewesen und der Unfall auch bei stark reduzierter Geschwindigkeit nicht vermeidbar (Beschwerde Ziff. 13-18). Der Sorgfaltsmassstab gegenüber dem Kind gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG sei zu hoch veranschlagt worden, zumal es sich bei dem Kind um eine Oberstufenschülerin handelte. Weiter werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor, dass er den Sichtkontakt zur Fahrradfahrerin nicht hätte abreissen lassen dürfen, dass er seine Geschwindigkeit auf 50km/h hätte reduzieren und dass er ein Hupsignal hätte abgeben sollen (Beschwerde Ziff. 7-12). Unhaltbar sei sodann der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass er hätte ausweichen können (Stellungnahme Ziff. 3).
1.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass keine Umstände (z.B. Gegenverkehr) bestanden hätten, welche den Beschwerdeführer an einer ununterbrochenen Beobachtung der Beschwerdeführerin gehindert hätten (Stellungnahme S. 5). Weiter könne der Beschwerdeführer aus der Distanz nicht erkannt haben, dass es sich bei der Gruppe um Oberstufenschüler handelte, und der Unfall sei ohne Weiteres vermeidbar gewesen, z.B. durch Ausweichen (Stellungnahme S. 8 f.).
1.2 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die nach Art. 26 Abs. 2 SVG gebotene Sorgfalt nicht aufgebracht habe. In tatsächlicher Hinsicht geht sie davon aus, dass er die Beschwerdeführerin rund 250m vor der Unfallstelle als Kind erkannt habe (angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.2 und 7.3.2). Bei Kindern müsse der Verkehrsteilnehmer mit Verkehrsregelverletzungen rechnen und seine Fahrweise danach ausrichten, um Gefährdungen und Schädigungen zu vermeiden. Er habe namentlich die Geschwindigkeit zu mässigen, Bremsbereitschaft zu erstellen, dem Verhalten der Kinder grösste Aufmerksamkeit zu schenken und, wenn die Kinder nicht auf den Verkehr achteten, Warnsignale abzugeben. Wer Kinder als solche erkenne und gleichwohl unbeirrt zufahre, handle pflichtvergessen. Die besondere Vorsichtspflicht gehe zwar nicht so weit, dass der Fahrzeugführer in jedem Fall beim Anblick eines Kindes abbremsen oder hupen müsse, doch sei dem ortskundigen Beschwerdeführer vorliegend bewusst gewesen, dass die Fahrradfahrer bei der fraglichen Einmündung die Hauptstrasse überqueren oder in sie einbiegen würden. Er hätte deshalb besondere Vorsicht walten lassen müssen (angefochtenes Urteil Ziff. 2.2.3 und 5.1.1).
1.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Fahrlässigkeit stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 IV 282, E. 2; 127 IV 34, E. 2a). Der Beschwerdeführer kann angesichts seiner Ortskenntnis und des Kindesalters der Beschwerdeführerin insbesondere nicht geltend machen, ihr verkehrsregelwidriges Verhalten sei unvorhersehbar gewesen. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren anhand detaillierter Berechnungen die Vermeidbarkeit des Unfalls und insbesondere auch die Ausweichmöglichkeiten bestreitet, verkennt er, dass - wie das Bundesgericht für den vorliegenden Fall bereits in seinem Entscheid 6P.17/2004, 6S.49/2004 vom 4. August 2004, E. 7.2 festgehalten hat - nicht die Vermeidung des Unfalls, sondern diejenige der schweren Körperverletzung entscheidend ist. Die Körperverletzung gilt auch als vermeidbar, wenn es bei sorgfaltsgemässem Verhalten des Fahrzeuglenkers mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre. Die Rüge der Bundesrechtsverletzung geht insoweit fehl.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe Art. 63 und 64 StGB verletzt, indem sie seine Uneinsichtigkeit und sein fehlendes Geständnis strafschärfend gewertet habe. Dies verstosse gegen fundamentale Prinzipien des Strafrechts, insbesondere gegen die Unschuldsvermutung.
2.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 StGB). Der Umfang der Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren liegt im Ermessen der kantonalen Behörde (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a, je mit Hinweisen). Der Kassationshof kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde in die Strafzumessung nur eingreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1.). Nach der Rechtsprechung darf hartnäckiges Bestreiten als fehlende Reue und Einsicht interpretiert und zu Lasten des Angeklagten gewertet werden; umgekehrt führen ein Geständnis und kooperatives Verhalten im Verfahren regelmässig zu einer gewissen Strafminderung (BGE 113 IV 56).
2.2 Bei der Würdigung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien berücksichtigte die Vorinstanz insbesondere die aufrichtige Reue des Beschwerdeführers. Weil er nach wie vor der Ansicht sei, bei seiner Fahrt am 26. August 2002 keinen Fehler begangen und nicht fahrlässig gehandelt zu haben, könne die Strafe nicht in gleichem Masse gemindert werden wie bei Geständigkeit und gänzlicher Einsicht. Entgegen den Beanstandungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Uneinsichtigkeit und das fehlende Geständnis somit nicht strafschärfend, sondern lediglich in eingeschränktem Masse strafmindernd berücksichtigt. Diese vorinstanzliche Strafzumessungsbegründung ist nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt abzuweisen.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerden im Zivilpunkt
3.
Wird, wie hier, die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt abgewiesen, tritt der Kassationshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur ein, wenn der für die Berufung geltende Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (Art. 277quater Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Abs. 2 BStP; Art. 46 OG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a OG ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, anzugeben, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist. Ferner sind bei Nichtigkeitsbeschwerden im Zivilpunkt konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Es reicht nicht, bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Dies bedeutet in der Regel, dass die Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll, wie bei der Berufung genau zu beziffern ist. (BGE 128 IV 53 E. 6a S. 69 f.; 127 IV 141 E. 1b; BGE 125 III 412 E. 1b und c/aa je mit Hinweisen). Soweit die Zivilansprüche im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG nur dem Grundsatz nach zu entscheiden sind, muss die begehrte Geldsumme naturgemäss nicht genau beziffert werden. In diesem Fall ist der Substanzierungspflicht jedenfalls auch mit der Formulierung konkreter Haftungsquoten genüge getan (vgl. Entscheid 6S.754/2000 vom 15. Juni 2001, E.3a.aa). Nach der Aktenlage wird der Streitwert vorliegend zweifellos erreicht und beide Parteien haben konkrete Haftungsquoten anbegehrt. Auf die Nichtigkeitsbeschwerden im Zivilpunkt ist somit einzutreten.
4.
4.1 Für den Fall der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt verlangt der Beschwerdeführer eine Festlegung seiner Haftungsquote auf 33% (20% Betriebsgefahr; 13,3% Verschuldensanteil). Seinem bloss leichten Verschulden stünde ein schweres Selbstverschulden der Fahrradfahrerin gegenüber (Beschwerde Ziff. 21-24). Das Verschulden sei sektoriell und nicht nach dem Prinzip der Verschuldensneutralisation resp. -kompensation zu verteilen (Stellungnahme Ziff. 1).
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich ebenfalls gegen die Festlegung der Haftungsquote. Die ihr konkret zugerechneten Verschuldensanteile, die festgelegte Betriebsgefahr und die Ablehnung der 'Kompensationsmethode' bei der Verschuldensaufteilung verletzten Art. 59 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer und sie selbst seien beide gleichermassen für den Unfall verantwortlich, weshalb sich ihre Verschulden in Anwendung der Kompensationsmethode gegenseitig aufheben würden. Es verbleibe allein die vom Beschwerdeführer zu vertretene Betriebsgefahr. Er hafte deshalb für den gesamten Schaden. Eventualiter sei die Betriebsgefahr mit 50% zu beziffern; von den verbleibenden Verschuldensanteilen entfielen die Hälfte (25%) auf sie. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid ganz aufzuheben und zur Neubeurteilung der Haftungsquote zurückzuweisen.
4.3 Die Vorinstanz verwirft die Verschuldenskompensation und nimmt eine sektorielle Aufteilung vor. Der Unfall sei in erster Linie der Beschwerdeführerin zuzuschreiben, den Beschwerdeführer treffe ein vergleichsweise leichtes Verschulden. Die Betriebsgefahr wird auf 30%, die Verschuldensanteile der Parteien auf 70% veranschlagt, wovon der Beschwerdeführer 2/7 und die Beschwerdeführerin 5/7 zu verantworten hätten. Daraus resultiert eine hälftige Schadenstragung.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 277quater Abs. 1 BStP entscheidet der Kassationshof im Zivilpunkt in der Sache selbst oder weist sie zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück. Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Beweist der Halter, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt das Gericht die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände (Art. 59 Abs. 2 SVG). Zu diesen Umständen gehören die mit dem Betrieb eines Motorfahrzeugs notwendig verbundenen Gefahren, das Verschulden des Motorfahrzeugführers und das Selbstverschulden des Verletzten, wobei letzteres bei Kindern nach der Rechtsprechung altersentsprechend milder zu bewerten ist (BGE 111 II 89, E. 1a, 2c; Entscheide 4C.278/1999 vom 13. Juli 2000, E. 2c und 4C.10/1989 vom 30. Mai 1989, E. 1b). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 2 SVG sind alle Umstände zu berücksichtigen und der Gesamtschaden von 100 % deshalb auf die einzelnen haftpflichtrechtlich relevanten Ursachen quotenmässig zu verteilen (vgl. BGE 132 III 249, E. 3.1; 129 III 65 E. 7.3; 113 II 323 E. 1c; s.a. ähnlich gelagerten BGE 111 II 89 E.2).
4.4.2 Die Bewertung der verschiedenen unfallrelevanten Umstände liegt grundsätzlich im Ermessen des urteilenden Gerichts. Der Kassationshof kann bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur einschreiten, wenn die Vorinstanz von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Acht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift der Kassationshof in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 132 III 249, E. 3.5; 130 III 182 E. 5.5.2; 128 III 390 E. 4.5; ferner Entscheide 4C.278/1999 vom 13. Juli 2000, E. 2c. und 6S.346/2005 vom 2. Februar 2006, E. 2.3).
4.4.3 Die von der Vorinstanz angewandte Methode der sektoriellen Haftungsaufteilung steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 59 Abs. 2 SVG und ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Verschuldensaufteilung zu kritisieren. Das Verschulden der Beschwerdeführerin, welche, ohne sich umzublicken, auf die Hauptstrasse hinausfuhr, wiegt im Vergleich zur mangelnden Vorsicht des Beschwerdeführers schwer. Zu Recht auferlegt ihr die Vorinstanz deshalb rund 70% (5/7) des neben der Betriebsgefahr verbleibenden Verschuldens. Auch die Betriebsgefahr wurde mit 30% angemessen veranschlagt. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Aufteilung der Haftungsquoten als bundesrechtskonform und die diesbezüglichen Rügen sind abzuweisen.
III. Kosten und Entschädigungsfolgen
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und werden deshalb kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Soweit sie sich mit ihren Stellungnahmen gegen die Nichtigkeitsbeschwerde des jeweils anderen gerichtet haben, obsiegen sie. Dafür steht ihnen eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zu (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 BStP). Da sie jedoch beide der Bundesgerichtskasse für die an den andern ausgerichtete Entschädigung Ersatz zu leisten haben (Art. 278 Abs. 3 Satz 3 BStP), werden die Entschädigungsansprüche und Ersatzforderungen verrechnet und per saldo keine Entschädigungen ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer werden Gerichtsgebühren von je Fr. 2'000.-- auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: