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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 23/06 
 
Urteil vom 30. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
A.________, 1979, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der A.________ ab 3. Januar 2005. Die Einsprache der Versicherten hiess es teilweise gut und verneinte die Vermittlungsfähigkeit vom 3. Januar bis 16. Juni 2005, bejahte sie indessen ab 17. Juni 2005, bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % (Einspracheentscheid vom 11. August 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2005 ab. 
C. 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vermittlungsfähigkeit auch für die Zeit vom 3. Januar bis zum 16. Juni 2005 zu bejahen. Des Weiteren ersucht sie um Kostenentschädigung, da sie in dieser Angelegenheit Unterstützung habe in Anspruch nehmen müssen. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a; ARV 2006 S. 62 mit Hinweis [Urteil J. vom 20. Juli 2005, C 88/05, Erw. 4]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Versicherte hat ihre vormalige Arbeitsstelle als Produktionsmitarbeiterin im Gastgewerbe am 29. November 2004 auf Ende Dezember 2004 gekündigt mit der Begründung, sie wolle nach der Geburt ihres dritten Kindes eine einjährige Auszeit nehmen. Am 18. Dezember 2004 meldete sie sich jedoch bereits beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur an. Gemäss dem am 10. Januar 2005 ausgefüllten Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme" konnte sie von Montag bis Freitag jeweils von 12 bis 14 Uhr, jeden Samstag und Sonntag von 7 bis 17 Uhr sowie jeden zweiten Montag und jeden zweiten Freitag im Monat arbeiten. Unter diesen speziellen Umständen - Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung kurz nach Aufgabe der vormaligen Stelle, spezielle zeitliche Anforderungen für die Annahme einer Stelle - haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht einen Betreuungsnachweis für die 1997, 1999 und im Oktober 2004 geborenen Kinder verlangt (ARV 2006 S. 62 mit Hinweis [Urteil J. vom 20. Juli 2005, C 88/05, Erw. 4]). Nachdem sich zunächst einzig der Ehemann zur Kinderbetreuung während seiner Mittagspause von 12 bis 14 Uhr bereit erklärt und sich zudem ergeben hat, dass er jedes zweite Wochenende arbeiten muss, ist die Vermittlungsfähigkeit für den hier streitigen Zeitraum vom 3. Januar bis 16. Juni 2005 mit dem AWA und dem kantonalen Gericht zu verneinen, sind der Versicherten doch zu enge zeitliche Grenzen gesetzt, um eine Reinigungs- oder Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit im Gastrobereich anzunehmen. 
3. 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, welches Pensum sie zuvor noch mit den beiden sieben- und fünfjährigen Kindern versehen hat, wobei es sich nicht um 80 %, sondern gemäss Arbeitgeberbescheinigung seit März 2002 um zwanzig Stunden pro Woche, also rund 50 % handelte. Ebenfalls nicht relevant ist, ob allenfalls früher weitere Personen zur Betreuung der beiden älteren Kinder zur Verfügung standen, sondern es ist ein aktueller Betreuungsnachweis zu verlangen. Wünschen Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten, ist Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, zu jener des Ehegatten komplementären Stelle sehr ungewiss ist (Urteil R. vom 21. April 2005, C 127/04, Erw. 1.2). Ein solcher Fall liegt hier vor, hat die Beschwerdeführerin doch auch anlässlich der Beratungsgespräche stets auf den Arbeitsplan ihres Ehemannes hingewiesen. Dass der frühere Arbeitgeber der Beschwerdeführerin tatsächlich auf dessen Dienstplan Rücksicht nehmen konnte, besagt nichts über die Vermittlungsfähigkeit für zukünftige Arbeitsstellen. Unbehelflich ist auch der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand der Versicherten, sie sei auch am Abend verfügbar, hat sie doch mehrmals ausdrücklich angegeben, nur tagsüber arbeiten zu wollen. Schliesslich trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum vom 3. Januar bis zum 16. Juni 2005 sieben Tage in der Woche und völlig flexibel zur Verfügung gestanden hätte und einzig auf Anregung der RAV-Beraterin diejenigen Zeiten angegeben habe, zu denen sie vorzugsweise hätte arbeiten wollen, wie sie nunmehr darlegt. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin für den streitigen Zeitraum keine Betreuungsperson genannt, die sich während ihrer Abwesenheit um die fünf- und siebenjährigen Kinder und das dreimonatige Baby hätte kümmern können. Der Vorwurf, man habe sie nicht nach dem "ganzen Betreuungskonzept" gefragt, ist ebenfalls unberechtigt, wird doch in dem vom RAV abgegebenen Formular "Kinderbetreuung" diesbezüglich offen nachgefragt, wer bei einem Stellenantritt die Kinder versorgen würde. Die Beschwerdeführerin - welche deutscher Muttersprache ist - hat sowohl am 15. Januar als auch am 1. Februar 2005 lediglich ihren Ehemann angegeben. 
 
Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und die für eine - nur in Ausnahmefällen zuzusprechende - Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 110 V 82 und 134 Erw. 4d) im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 30. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: