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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 371/06 
 
Urteil vom 30. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Wey 
 
Parteien 
M.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 7. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1959 geborene M.________ absolvierte eine Lehre als Verkäuferin. In der Folge übte sie verschiedene Tätigkeiten aus. Seit März 2000 war sie bei der Firma B.________ in X.________ (zu einem Wochenpensum von 18 bis 21 Stunden) wieder in ihrem angestammten Beruf und daneben als Ehefrau und Mutter einer Tochter (Jahrgang 1988) im Haushalt tätig. Mit Schreiben vom 21. August 2002 kündigte die Versicherte ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. Oktober 2002. Sie leidet insbesondere an einem chronisch-rezidivierenden palmarbetonten Ekzem, einem insulinabhängigen Diabetes mellitus und einer belastungsabhängigen Depression. Die Versicherte war seit 15. September 2002 krankgeschrieben und geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
Am 30. Oktober 2002 meldete sich M.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste die notwendigen medizinischen Abklärungen und diejenigen im Haushaltbereich der Versicherten. Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 7. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 11 % ab. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2006 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihr "mit Wirkung ab wann rechtens eine Invalidenrente" zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2003 zuzusprechen. Eventuell "sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen" an die Verwaltung zurückzuweisen. 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und über die verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden, nämlich bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393, 125 V 146), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem zeitlichen Ausmass die Beschwerdeführerin sich ausserhäuslich betätigen würde, wenn sie nicht krankheitsbedingt eingeschränkt wäre. Während die IV-Stelle diesen Anteil mit 50 % beziffert, macht die Versicherte geltend, dass sie als Gesunde zu 80 % erwerbstätig wäre. 
3.1 Die Frage, ob die Versicherte ohne Invalidität weit überwiegend oder bloss zur Hälfte erwerbstätig wäre, ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen (wozu die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse gehören). Für die Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich verrichteten Arbeitspensums im erwerblichen Bereich sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, die Erwerbstätigkeit wieder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 195 Erw. 3b; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [I 249/04]). 
3.2 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 4. November 2002 hat die Beschwerdeführerin an ihrem letzten Arbeitsplatz an drei Tagen pro Woche während je sechs bis sieben Stunden (18 bis 21 Stunden pro Woche) gearbeitet. Dies entspricht bei einer Betriebsarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einem Beschäftigungsgrad von 43 bis 50 %. Die Versicherte hat denn auch am 12. November 2002 im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt ausdrücklich angegeben, ohne Behinderung würde sie im Ausmass von "ca. 50 %" eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben. Damit stimmen ihre Angaben gegenüber der Verfasserin des Haushalt-Abklärungsberichts vom 19. Juli 2004 überein, wonach sie im Anschluss an ihre Tätigkeit beim Alters- und Pflegeheim L.________ in X.________ (zwischen August 1998 und Dezember 1999), wo der Beschäftigungsgrad 80 % betragen und sie aus persönlichen (nicht aus gesundheitlichen) Gründen gekündigt hatte, nur noch eine Anstellung mit einem Pensum von 50 bis 60 % gesucht habe. Schliesslich äusserte sich die Beschwerdeführerin auch anlässlich der am 15. Januar 2004 erfolgten Abklärung im Haushalt dahingehend, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung "weiterhin 50 - 60 %" arbeiten würde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden nach wie vor im Umfange von 50 % erwerbstätig wäre. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Insbesondere überzeugt das Argument der Versicherten nicht, wonach die Lohneinbusse, die ihr Ehemann infolge Stellenwechsels im Mai 2003 erlitt, sie zu einer 80%igen Erwerbstätigkeit veranlassen würde. Denn sie gab, wie bereits erwähnt, anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 15. Januar 2004 (das heisst rund acht Monate nach dem Stellenwechsel) noch immer an, "ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie weiterhin 50 - 60 % arbeiten". 
4. 
Die Verwaltung ist gestützt auf ihren Abklärungsbericht vom 19. Juli 2004 für den Teilbereich der Haushaltführung zu Recht von einer 21%igen Einschränkung ausgegangen (vgl. zur Beweiskraft von Haushalt-Abklärungsberichten AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Der entsprechende Betätigungsvergleich wird denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet. 
5. 
Es stellt sich die Frage nach dem Invaliditätsgrad im erwerblichen Teilbereich. 
5.1 Gemäss Bericht des Kantonsspitals Aarau (KSA) vom 11. Oktober 2004 ist die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin "vorwiegend im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus Typ I, dem Ekzemleiden und der belastungsabhängigen Depression" zu beurteilen. Mit Blick auf den Diabetes mellitus wird eine 25 bis 30%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Was das Ekzemleiden anbelangt, äusserte sich der Dermatologe Dr. R.________ in seinem Bericht vom 27. November 2002 dahingehend, dass beruflich "bei diesen Allergien höchstens eine Bürotätigkeit machbar" sei (d.h. eine Arbeit, bei welcher ein Kontakt mit ekzemauslösenden Substanzen möglichst verhindert werden kann). Das KSA weist in seinem Bericht vom 11. Oktober 2004 überdies auf die Bedeutung hin, die - im Hinblick auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit der Versicherten - der Möglichkeit einer guten Hautpflege mit entsprechendem Zeitaufwand zukommt. In Bezug auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, namentlich was die Gründe anbelangt, weshalb nicht auf den Bericht von Frau Dr. S.________, Fachärztin für Diabetologie und Psychosomatik, vom 11. Januar 2003 abzustellen ist. Dieselben Überlegungen gelten im Übrigen auch hinsichtlich des Arztberichts von Frau Dr. S.________ vom 16. August 2005. Besonders hervorzuheben sind im Zusammenhang mit den psychischen Störungen der Versicherten ihre anlässlich der Untersuchung im KSA vom 8. Oktober 2004 selbst gemachten Angaben, wonach es zu den Überforderungssituationen und der Verstärkung der depressiven Symptomatik oft aufgrund des strengen Schichtbetriebes mit wenigen Pausemöglichkeiten im Rahmen der bisherigen Tätigkeit gekommen sei. Dementsprechend gehen offenbar auch die Ärzte des KSA im Bericht vom 11. Oktober 2004 davon aus, dass bei einer Verbesserung der Arbeitsplatzsituation eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen weitgehend entfällt. Gleich beurteilte auch der Hausarzt, Dr. D.________, die Situation in seinem Bericht vom 13. November 2002: Die Arbeit bei der Firma B.________ sei sehr hektisch und die Versicherte einem Dauerstress ausgesetzt gewesen, was dazu geführt habe, dass sie psychisch dekompensiert habe. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer sämtlichen Leiden angepassten Erwerbstätigkeit (hautfreundliche Umgebung; regelmässige Pausen, d.h. genügend Zeit für Blutzuckerkontrollen, für die Insulinapplikation, für die Hautpflege und für Mahlzeiten) weiterhin zu rund 50 % arbeitsfähig ist. 
5.2 Bei der Ermittlung des für den Einkommensvergleich relevanten hypothetischen Invalideneinkommens ist die Vorinstanz richtigerweise von den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und hierbei vom Durchschnittsverdienst für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Frauen ausgegangen (Tabelle A1). Im Jahr 2002 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 3820.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 45'840.-, was - ausgehend von einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2006 Heft 7/8, S. 90, Tabelle B 9.2) - umgerechnet Fr. 47'788.20 ergibt . Bei einem Pensum von 50 % beträgt das Invalideneinkommen folglich Fr. 23'894.10. Damit resultiert unter Zugrundelegung des - abgesehen vom zu berücksichtigenden Beschäftigungsgrad (50 %) - unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 24'467.50 ein Invaliditätsgrad von 2,34 %. 
6. 
Somit ist von einer Beschränkung im Haushalt von 21 % bzw. - gewichtet (0,5 x 21 %) - von 10,5 % und einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 2,34 % bzw. - gewichtet (0,5 x 2,34 %) - von 1,17 % auszugehen. Insgesamt ergibt sich somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Selbst ein maximaler Abzug von 25 % vom für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc) würde an der Rentenablehnung nichts ändern. Schliesslich wäre von den als Eventualbegehren beantragten, mit keinem Wort näher umschriebenen "weiteren Abklärungen" keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau zugestellt. 
Luzern, 30. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: