Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 62/06
Urteil vom 30. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
G.________, Österreich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
(Entscheid vom 19. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. September 2004, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005, lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das mit Neuanmeldung vom 11. Juni 2003 gestellte Rentenbegehren der 1965 geborenen, österreichischen Staatsangehörigen G.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ die Zusprechung einer Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass ab 12. Juni 2003 beantragte, hiess die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 teilweise gut und sprach G.________ ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Sie wies die Akten zur Festsetzung der Rentenleistung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ wiederum, es sei ihr bereits für die Zeit ab 12. Juni 2003 bis 30. September 2004 eine Rente im gesetzlichen Ausmass zu gewähren.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
2.1 Wie die Eidgenössische Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Österreich - andererseits über die Freizügigkeit (FZA [SR 0.142.112.681]) sowie die Koordinierungsverordnungen (Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug nimmt, im vorliegenden Fall anwendbar (BGE 128 V 320 ff. Erw. 1e; vgl. auch BGE 130 V 257 ff. Erw. 3; Art. 80a IVG). Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ist demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen.
2.2 Im angefochtenen Entscheid sind die für die Beurteilung des Leistungsstreites massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt worden. Es betrifft dies insbesondere die - hier nicht zu wiederholenden - Bestimmungen und Grundsätze über das Neuanmeldungsverfahren, über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs, einschliesslich der mit Inkrafttreten der 4. IVG-Revision auf den 1. Januar 2004 geänderten Abstufung der Rentenhöhe, und über den Beginn des Rentenanspruchs. Richtig sind auch die Ausführungen zum im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28 Erw. 4a, je mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen.
3.
In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen ist die Eidgenössische Rekurskommission zum Schluss gelangt, dass - im Vergleich zum der in Rechtskraft erwachsenen rentenaufhebenden Verfügung vom 12. März 2003 zu Grunde liegenden Sachverhalt - ab Oktober 2004 eine rentenrelevante Verschlechterung der Situation eingetreten ist. Die Vorinstanz hat ab 1. Oktober 2004 einen Invaliditätsgrad von 51% ermittelt, was ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf eine halbe Rente ergab. Der in allen Teilen überzeugenden Begründung im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), ist beizupflichten.
An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Soweit die Versicherte unter Beilegung verschiedener Arztberichte eine früher eingetretene Verschlechterung der Situation geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der medizinische Verlauf bereits im vorinstanzlichen Verfahren umfassend dokumentiert war und die Eidgenössische Rekurskommission ihren Entscheid unter Berücksichtigung der erneut aufgelegten ärztlichen Berichte gefällt hat.
4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: