Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_181/2007 /fun 
 
Urteil vom 30. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kurt Hürlimann, Gerichtspräsident Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg, Hauptstrasse 21, Postfach, 9620 Lichtensteig, Beschwerdegegner, 
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 27. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In einem Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren stellte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Kreisgerichtspräsidenten. Der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 27. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass das Ausstandsbegehren nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich sei. Das nur drei Tage vor der Verhandlung gestellte Ausstandsbegehren ziele offensichtlich darauf ab, den Prozess zu verzögern; ein derartiges Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Ausserdem vermöge der nicht weiter belegte Vorwurf, der Gerichtspräsident habe in einem vorausgegangenen Verfahren eine fehlerhafte Entscheidung gefällt, keinen Ausstand zu begründen. Sei eine Partei mit einem gerichtlichen Entscheid nicht einverstanden, stehen ihr die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. 
2. 
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen führt X.________ mit Eingabe vom 19. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Weist der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen auf, hat der Beschwerdeführer alle Begründungen anzufechten. 
 
Der Kantonsgerichtspräsident erachtete das Ausstandsbegehren nicht nur als rechtsmissbräuchlich, sondern auch als offensichtlich unbegründet. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtspräsident Recht verletzt haben sollte, als er das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet beurteilte. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Entscheidgründung im angefochtenen Entscheid dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: