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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_444/2011 
 
Verfügung vom 30. August 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2011 mit Schreiben vom 25. August 2011 zurückgezogen hat; 
 
dass es sich rechtfertigt, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. August 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin