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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
2C_1055/2013, 2C_1056/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
2C_1055/2013 
Verfahrensbeteiligte 
1. EnAlpin AG, 
2. Alena Aletsch Energie Netz AG, 
3. LENA Lonza Energie Netz AG, 
Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Markus Gysi und Kathrin Häcki, 
 
gegen  
 
Swissgrid AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom. 
 
2C_1056/2013 
Verfahrensbeteiligte 
Swissgrid AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. EnAlpin AG, 
2. Alena Aletsch Energie Netz AG, 
3. LENA Lonza Energie Netz AG, 
Beschwerdegegnerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Markus Gysi und Kathrin Häcki, 
 
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom. 
 
Gegenstand 
Kosten und Tarife 2012 für die Netznutzung Netzebene 1, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 7. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 29. April 2011 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG (Swissgrid) die Tarife 2012 für das Übertragungsnetz (Netzebene 1). Diese umfassten einen Arbeitstarif von 0.18 Rappen pro Kilowattstunde (kWh), einen Leistungstarif von 29'100 Franken pro Megawatt (MW) sowie einen Grundtarif pro gewichteten Ausspeisepunkt von 269'000 Franken. 
 
 In der Folge eröffnete die ElCom von Amtes wegen ein Verfahren betreffend die Kosten und Tarife 2012 der Netzebene 1 und zog neben der Swissgrid auch die Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes in das Verfahren ein. 
 
 Am 9. Juni 2011 verfügte die ElCom vorsorglich eine Absenkung der Tarife ab 1. Januar 2012 auf das Niveau der verfügten Tarife 2011, d.h. den Arbeitstarif auf 0.15 Rp/kWh, den Leistungstarif auf 23'500 Franken/MW und den Grundtarif pro gewichteten Ausspeisepunkt auf 225'000 Franken. 
 
 Am 12. März 2012 verfügte die ElCom wie folgt: 
 
1. Die Tarife 2012 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar 2012 auf folgende Beträge festgesetzt: 
a. Arbeitstarif: 0.15 Rappen/kWh 
b. Leistungstarif: 24'700 Franken/MW 
c. Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 229'700 Franken. 
2. Für das Jahr 2012 kommen die in diesem Verfahren am 9. Juni 2011 vorsorglich verfügten Tarife (Arbeitstarif: 0.15 Rappen/kWh; Leistungstarif: 23'500 Franken/MW; Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 225'000 Franken) zur Anwendung. 
3. Die Differenz zwischen den gemäss Ziffer 2 anwendbaren Tarifen und den Tarifen gemäss Ziffer 1 ist nach der Weisung 1/2012 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren zu korrigieren. 
4. (...) 
5. (Gebühren). 
 
 Die Verfügung wurde der Swissgrid als Verfügungsadressatin sowie den beteiligten Parteien eröffnet, u.a. der EnAlpin AG, der ALENA Aletsch Energie Netz AG (im Folgenden: ALENA) sowie der LENA Lonza Energie Netz AG (im Folgenden: LENA). 
Die Tarife beruhten u.a. darauf, dass für die Anlagen der ALENA ein Anlagerestwert von Fr. 1'903'713.-- anerkannt wurde, für die Anlagen der LENA ein solcher von Fr. 14'108'511.--. Von diesen Werten wurden die anrechenbaren Kapitalkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen sowie betriebsnotwendiges Netto-Umlaufvermögen samt Zinsen) und die Unterdeckungsdifferenzen abgeleitet. 
 
 Nach einem Hinweis auf einen Rechnungsfehler eröffnete die ElCom am 16. April 2012 eine teilweise Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. März 2012 und setzte den Leistungstarif gemäss Ziffer 1 neu auf 24'900 Franken/MW fest. 
 
B.  
 
 Gegen die Verfügung einschliesslich der Wiedererwägung erhoben am 7. Mai 2012 die EnAlpin AG, die ALENA sowie die LENA Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten zunächst (Rechtsbegehren Ziff. 1), Ziff. 1 der Verfügung sei aufzuheben und die Tarife seien aufgrund eines Anlagerestwertes von Fr. 3'803'937.-- (anstatt Fr. 1'903'713.--) für die Anlagen der ALENA und von Fr. 20'177'154.-- (anstatt Fr. 14'108'511.--) für diejenigen der LENA (sowie von diesen Werten abgeleiteten übrigen Werten) neu festzusetzen. Weiter beantragten sie (Rechtsbegehren Ziff. 2), Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Swissgrid sei zu verpflichten, der EnAlpin AG Fr. 346'297.-- betreffend ALENA sowie Fr. 1'175'877.-- betreffend LENA zu bezahlen, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit Beschwerdeerhebung; diese Forderungen entsprachen der Differenz zwischen den unter Berücksichtigung von Rechtsbegehren Ziff. 1 errechneten anrechenbaren Netzkosten und den von der ElCom in der Verfügung vom 9. Juni 2011 anerkannten Netzkosten. Schliesslich beantragten sie (Rechtsbegehren Ziff. 3) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Kostenpunkt. 
 
 Mit Urteil vom 7. Oktober 2013 erkannte das Bundesverwaltungsgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin 3 die Differenz zwischen den geschuldeten und tatsächlich bezahlten Netzkosten zu 5 % pro Jahr zu verzinsen, und zwar den Betrag von Fr. 8'864 ab 8. Mai 2012, den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. Juni 2012, den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. Juli 2012, den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. August 2012, den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. September 2012, den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. Oktober 2012, den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. November 2012, den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. Dezember 2012 sowie den Betrag von Fr. 2'216 ab 1. Januar 2013. 
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
 Die Verfahrenskosten auferlegte es im Umfang von Fr. 13'000.-- den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 2'000.-- der Swissgrid (Ziff. 3); diese wurde zudem verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Ziff. 4). 
 
C.  
 
C.a. Die EnAlpin AG (Beschwerdeführerin 1), die ALENA (Beschwerdeführerin 2) sowie die LENA (Beschwerdeführerin 3) erheben gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_1055/2013). Sie beantragen, Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei in Bezug auf die Höhe der Differenz zwischen den geschuldeten und tatsächlich bezahlten Netzkosten aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Ebenso seien die Ziff. 2-4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2-4). Die Sache sei zur Neubeurteilung an die ElCom, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Tarife 2012 neu zu verfügen, jeweils unter Beachtung von Anlagerestwerten von Fr. 3'803'937.-- (für die Beschwerdeführerin 2) bzw. von Fr. 20'177'154.-- (für die Beschwerdeführerin 3) sowie den davon abgeleiteten übrigen Werten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen, betriebsnotwendiges Netto-Umlaufvermögen und Zins sowie Unterdeckung der anrechenbaren Deckungsdifferenzen) (Rechtsbegehren Ziff. 5). Zudem sei die Swissgrid zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 den Betrag von Fr. 346'297.-- nebst Zins und der Beschwerdeführerin 3 den Betrag von Fr. 1'175'877.--, jeweils nebst Zins zu 5 % (Rechtsbegehren Ziff. 6), zu bezahlen.  
 
C.b. Die ElCom beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Swissgrid beantragt Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Verzinsung eines allfälligen Differenzbetrags und äussert sich im Übrigen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verzichten auf Vernehmlassung.  
 
D.  
 
D.a. Die Swissgrid erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 2C_1056/2013) mit dem Antrag, Ziff. 1 des Urteils sowie Ziff. 3 und 4 in Bezug auf die ihr auferlegten Kosten und Entschädigungen seien aufzuheben.  
 
D.b. Die EnAlpin, die ALENA und die LENA beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die ElCom äussert sich, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht und das UVEK verzichten auf Vernehmlassung.  
 
E.  
 
 Mit Eingabe vom 17. März 2014 beantragten die EnAlpin AG, die ALENA und die LENA, die Verfahren 2C_1055/2013 und 2C_1056/2013, eventuell nur das Verfahren 2C_1055/2013, seien zu sistieren. Nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Mai 2014 das Sistierungsgesuch ab und vereinigte die beiden Verfahren. 
 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit ist eine Verfügung, mit welcher die ElCom am 12. März 2012 die Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 ab 1. Januar 2012 festgelegt hat. Dabei handelt es sich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (Urteil 2C_572/2012 und 2C_573/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4-3.6) - um Endentscheide, die vor Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 90 BGG; Urteile 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und 1.5, nicht publ. in: BGE 138 II 465; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 1.1; 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.2).  
 
1.2. Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen.  
 
1.2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).  
 
1.2.2. Verfahren 2C_1055/2013 : Die streitigen Tarife beruhen u.a. auf den bei den Netzeigentümern anfallenden anrechenbaren Netzkosten (vgl. E. 2.3 hiernach). Die Netzeigentümer haben ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Höhe dieser Kosten; sie sind daher im Umfang des Streitgegenstands (vgl. E. 2.4 hiernach) zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 2C_25/2011 und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 138 II 465).  
 
 Nach den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3) handelt es sich bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht um die Gesellschaften gleichen Namens, welche ursprünglich gegen die Tarifverfügung Beschwerde erhoben haben und welche inzwischen mittels Fusion auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sind, sondern um davon abgespaltete Gesellschaften, deren Zweck im Erwerb und der Durchsetzung von Forderungen und Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung von elektrischer Energie besteht. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 17 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
 Die Beschwerdeführerin 1 war Muttergesellschaft und Alleinaktionärin der ursprünglichen Beschwerdeführerinnen 2 und 3, bevor diese von der Beschwerdegegnerin übernommen wurden. Sie leitet ihr Beschwerdeinteresse einerseits daraus ab, dass ihr die erst heute realisierten Einnahmen der ehemaligen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aus dem Jahre 2012 zukommen. Anderseits macht sie geltend, es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen dem Tarifverfahren und der Bewertung des Übertragungsnetzes bei dessen Überführung auf die Beschwerdegegner; dies ist allerdings fraglich (vgl. E. 5.7 hiernach). Indessen kann die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 - wie bereits vor der Vorinstanz - offen bleiben, da jedenfalls auf die gemeinsam erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 einzutreten ist. 
 
1.2.3. Verfahren 2C_1056/2013 : Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 einen Zins zu bezahlen. Sie wäre dadurch grundsätzlich beschwert. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen allerdings Nichteintreten mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe die streitigen Differenzzahlungen ab Mai 2012 bereits entrichtet, so dass keine Zinspflicht mehr bestehe und die Swissgrid durch den angefochtenen Entscheid gar nicht beschwert sei. Allerdings ist nicht klar, ob es sich dabei tatsächlich um die geschuldeten Kompensationszahlungen handelt, führt doch die ElCom in ihrer Stellungnahme aus, sie habe diese Kompensationsforderung nicht anerkannt. Wie es sich mit den noch zu verzinsenden Forderungen verhält, steht damit nicht zweifelsfrei fest, weshalb die Swissgrid im vorliegenden Verfahren als beschwert zu betrachten und damit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert ist.  
 
2.  
 
 Zu klären ist im Folgenden der Streitgegenstand: 
 
2.1. Streitobjekt in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Objekt des Rechtsmittelverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht befunden hat, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die übergeordneten Instanzen nicht zu beurteilen. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Verfahrens höchstens eingeschränkt, aber nicht geändert oder erweitert werden (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Gegenstand der Verfügung der ElCom vom 12. März 2012 waren die Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Jahr 2012. Die Beschwerdeführerinnen haben vor Bundesverwaltungsgericht (Rechtsbegehren Ziff. 3) wie auch vor Bundesgericht (Rechtsbegehren Ziff. 6) nicht nur die Tarife angefochten, sondern auch eine Geldzahlung der Swissgrid an sich beantragt. Die Swissgrid hat vor Bundesverwaltungsgericht wie auch vor Bundesgericht vorgebracht, Streitgegenstand sei nur der Tarif für das Netznutzungsentgelt, welches die Netznutzer an die Swissgrid zu bezahlen haben, aber nicht die Vergütung, welche die Swissgrid den Netzeigentümern zu bezahlen habe; das Begehren auf Zahlung einer Geldleistung sprenge daher den Streitgegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Sichtweise nicht gefolgt (vgl. E. 8.3 des angefochtenen Entscheids) und hat deshalb auch über die Modalitäten der Vergütung an die Netzeigentümer entschieden (Dispositiv Ziff. 1).  
 
2.3. Im hier streitbetroffenen Jahr 2012 war die Swissgrid Betreiberin des Übertragungsnetzes auf gesamtschweizerischer Ebene, während das Eigentum noch den bisherigen Netzeigentümern zustand (Art. 18 und 33 StromVG). Die Endverbraucher bezahlen für die Netznutzung der Swissgrid ein Netznutzungsentgelt, dessen Höhe durch den streitigen Tarif festgelegt wird (Art. 14 StromVG; Art. 15 Abs. 3 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). In die Berechnung dieses Netznutzungsentgelts fliessen u.a. die anrechenbaren Kapitalkosten des Netzes ein (Art. 15 Abs. 1 und 3 StromVG; Art. 13 StromVV). Diese fielen im streitigen Tarifjahr noch bei den bisherigen Netzeigentümern an. Die Tarifkalkulation der Swissgrid basierte deshalb in Bezug auf die Kapitalkosten darauf, dass sie die von den Netzeigentümern angegebenen Kapitalkosten übernahm (vgl. BGE 138 II 465 E. 4.1 S. 471). Die von der ElCom verfügte Reduktion der Tarife beruhte (u.a.) darauf, dass sie für die Netzanlagen der Beschwerdeführerinnen einen tieferen Anlagerestwert anerkannte, als diese eingegeben hatten. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die Netzeigentümer der Swissgrid die von der ElCom anerkannten anrechenbaren Netzkosten in Rechnung stellen. Werden nachträglich höhere Netzkosten (als Grundlage der Netznutzungstarife) anerkannt, so hat die Swissgrid den Netzeigentümern die Differenz zu vergüten. Es besteht somit zumindest faktisch ein enger Zusammenhang zwischen den in der Tarifverfügung anerkannten Netzkosten und den Vergütungen, welche die Netzeigentümer erhalten; dieser Zusammenhang begründet das schutzwürdige Interesse der Netzeigentümer an der Anfechtung der Tarife (vgl. E. 1.2.2 hiervor).  
 
2.4. Hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion sind allerdings zwei verschiedene Betrachtungen möglich:  
 
2.4.1. Nach der ersten Betrachtungsweise, welche von der Swissgrid vertreten wird, sind zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden, nämlich einerseits dasjenige zwischen Swissgrid und Netznutzern, in welchem diese jener ein Netznutzungsentgelt gemäss Tarif bezahlen (Art. 14 StromVG) und andererseits dasjenige zwischen Swissgrid und Netzeigentümern, in welchem jene diesen eine Entschädigung für die in ihrem Eigentum stehenden Netze bezahlt. Die beiden Rechtsverhältnisse haben zwar einen faktischen (vgl. E. 2.3 hiervor), aber keinen direkten rechtlichen Zusammenhang. Streitgegenstand der Verfügung vom 12. März 2012 war einzig der Netznutzungstarif, d.h. die Vergütung, welche die Netznutzer der Swissgrid zu bezahlen haben, nicht aber die Entschädigung im Verhältnis zwischen der Swissgrid und den Netzeigentümern. Auch die in Ziff. 3 der Verfügung angeordnete Kompensation der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Tarifen kann sich demnach nur auf das Netznutzungsentgelt beziehen, nicht auf die Entschädigung, welche die Swissgrid den Netzeigentümern entrichtet. Bei dieser Betrachtungsweise sprengt das Rechtsbegehren Ziff. 6 den Streitgegenstand, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.  
 
2.4.2. Nach der zweiten Betrachtungsweise, welche von der Vorinstanz und den Beschwerdeführerinnen vertreten wird, regelt die Tarifverfügung mit dem Netznutzungsentgelt zugleich auch die Vergütung, welche die Netzeigentümer erhalten. Allerdings regelt die Verfügung klarerweise nur den Netztarif und legt keinerlei Geldleistungen der Swissgrid an die Netzeigentümer fest. Diese Betrachtungsweise setzt somit voraus, dass derjenige Anteil am Netznutzungsentgelt, der mit dem Netzeigentum verbunden ist, nicht der Swissgrid, sondern direkt den Netzeigentümern zusteht. Diese sind in Bezug auf diesen Teil des Netznutzungsentgelts Gläubiger der Endverbraucher. Die Swissgrid ist dafür höchstens Zahlstelle. Die in Ziff. 3 der Verfügung angeordnete Kompensation der Differenzen betrifft daher auch denjenigen Teil, der den Netzeigentümern zukommt. Bei dieser Betrachtungsweise liegt das Rechtsbegehren Ziff. 6 im Rahmen des Streitgegenstands, sofern es so ausgelegt wird, dass die Swissgrid als Zahlstelle verpflichtet werden soll.  
 
2.5. Welche dieser Betrachtungsweisen richtig ist, ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz. Art. 14 StromVG legt nicht explizit fest, wer Gläubiger des Netznutzungsentgelts ist. Im Normalfall ist es der Netzbetreiber, doch ist nicht ohne weiteres klar, wie es sich verhält, wenn Netzbetreiber und Netzeigentümer auseinanderfallen. Die Frage kann aber mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens letztlich offen bleiben (vgl. E. 6.3 und E. 7.5 hiernach).  
 
Verfahren 2C_1055/2013  
 
3.  Sachverhalt  
 
 Die Beschwerdeführerinnen anerkennen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, rügen jedoch, dieser sei unvollständig dargestellt; sie ergänzen deshalb die vorinstanzlichen Feststellungen, namentlich in Bezug auf den Kaufpreis, den sie für die Netzanlagen bezahlt haben (S. 15-20 und 39-42 der Beschwerde). Diese Ergänzungen sind indes nur rechtserheblich, wenn mit den Beschwerdeführerinnen und entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Kaufpreise der Anlagen massgebend sind (vgl. dazu E. 5 hiernach). 
 
4.  Rechtliches Gehör  
 
4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ElCom und die Vorinstanz; sie beantragen daher im Hauptbegehren die Rückweisung an die ElCom, eventualiter an die Vorinstanz, und nur subeventualiter einen reformatorischen Entscheid durch das Bundesgericht. Zugleich stellen sie aber auch im Haupt- und Eventualstandpunkt den Antrag, die ElCom bzw. das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, "unter Beachtung der nachfolgenden Feststellungen" die Anlagerestwerte und die davon abgeleiteten Werte neu zu verfügen bzw. "gemäss den nachfolgenden Aufstellungen" die Swissgrid zu Zahlungen zu verpflichten, wobei sie nachfolgend jeweils präzise frankenmässige Beträge nennen. Sie bringen denn auch vor, der Sachverhalt sei aus ihrer Sicht liquid und es könne ohne weitere Abklärungen entschieden werden.  
 
4.2. Solche Rechtsbegehren sind widersprüchlich: Eine kassatorische Rückweisung infolge Gehörsverletzung hat zum Zweck, dass die untere Instanz aufgrund der von ihr vorzunehmenden Gehörsgewährung in der Sache neu entscheidet. Das setzt voraus, dass die Entscheidung in der Sache mindestens teilweise noch offen ist. Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, aber mit der präzisen Vorgabe, wie die unteren Instanzen inhaltlich zu entscheiden haben, führt zu einem prozessualen Leerlauf und ist sinnlos. Haupt- und Eventualbegehren in Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens sind daher abzuweisen und im Folgenden die Subeventualbegehren zu prüfen.  
 
5.  
 
 Streitig ist, wie die anrechenbaren Kapitalkosten zu ermitteln sind, konkret, wie hoch die dafür massgebenden Anlagerestwerte der Anlagen der Beschwerdeführerinnen sind. 
 
5.1. Nach Art. 15 Abs. 3 StromVG müssen die Kapitalkosten "auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen" ermittelt werden ("sur la base des coûts initiaux d'achat ou de construction des installations existantes"; "in base ai costi iniziali di acquisto e di costruzione degli impianti esistenti"). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV konkretisiert dies wie folgt: "Als Anschaffungs- bzw. Herstellkosten gelten nur die Baukosten der betreffenden Anlagen" ("Seuls sont considérés comme coûts d'acquisition ou de fabrication les coûts de construction des installations concernées"; "Per costi di acquisto e di costruzione si intendono esclusivamente i costi sostenuti per la costruzione degli impianti in questione"). Die Vorinstanzen sind der Auffassung, diese Verordnungsbestimmung entspreche dem Sinn von Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes. Massgebend seien  anlagebezogen die Kosten, welche bei der anfänglichen Errichtung der Anlage bezahlt wurden. Sie haben demzufolge diese Werte der Berechnung der Kapitalkosten zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerinnen verstehen demgegenüber den Begriff der ursprünglichen Anschaffungskosten eigentümerbezogen als diejenigen Anschaffungskosten, die der jeweilige Eigentümer bei seinem Erwerb bezahlt hat; soweit die Verordnung nur die Baukosten anerkenne, sei sie gesetzwidrig. Sie erachten deshalb die höheren Kaufpreise als massgebend, die sie beim Erwerb der Anlagen im Jahre 2002 bzw. in den Folgejahren bezahlt haben.  
 
5.2. Die Terminologie von Art. 15 Abs. 3 StromVG lehnt sich offensichtlich an die Bewertungsvorschriften im Rechnungslegungsrecht an, wo von Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Rede ist (Art. 960a OR, in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679], bzw. der bis Ende Dezember 2012 in Kraft gestandene aArt. 665 OR [AS 1992 733]). Während sich der Begriff der Herstellungskosten vernünftigerweise nur auf die Kosten der anfänglichen Herstellung beziehen kann, meint der Begriff der Anschaffungskosten in diesem Sinne den Kaufpreis, den der aktuelle Erwerber bezahlt hat, zumindest soweit der Kauf zu Marktbedingungen abgewickelt wurde, und nicht den Preis, den der erste Erwerber bzw. Hersteller bezahlt hat (Urteile 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 2, in: ASA 82 S. 305; 2A.458/2002 vom 15. Oktober 2004 E. 4.2, in: StE 2005 B 72.15.2 Nr. 6; 2A.157/2001 vom 11. März 2002 E. 3a, in: StE 2002 B 72.13.1; MARCO PASSARDI/CHRISTIAN SAHLI, Kaufpreise von Netzen und Strommarktliberalisierung, Der Schweizer Treuhänder 12/12 S. 934 f.; WOLFHART BÜRGI, in: Zürcher Kommentar, 1957, Rz. 3 zu Art. 665 OR). Das StromVG ergänzt nun aber diesen Begriff um den Zusatz der "ursprünglichen" Anschaffungskosten. Streitig ist die Bedeutung dieses Adjektivs.  
 
5.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 in E. 5.4 im Zusammenhang mit der Frage nach der Anwendung des höheren Zinssatzes nach Art. 31a Abs. 2 StromVV ausgeführt,  
 
 "dass das Gesetz nicht auf den Kaufpreis abstellt, welchen ein Netzbetreiber bezahlt hat, sondern auf die ursprünglichen Anschaffungskosten unter Abzug der kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 StromVV). Dieser Grundsatz würde unterlaufen, wenn im Falle von Handänderungen jeweils der Kaufpreis als Kalkulationsbasis genommen würde, könnten doch dadurch die anrechenbaren Kosten beliebig in die Höhe getrieben werden." 
 
 Im gleichentags ergangenen BGE 138 II 465 E. 6.2 S. 480 f. hat das Bundesgericht sodann erwogen, mit dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 StromVG seien die effektiven historischen Anschaffungskosten gemeint; es liege nahe, den ursprünglichen Anschaffungswert anhand historischer Belege (Bauabrechnungen usw.) zu ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass das Stromversorgungsgesetz primär auf die effektiven, beim Bau der Anlage entstandenen Kosten abstelle. Das setze allerdings voraus, dass diese Unterlagen noch vorhanden seien. Bei älteren Anlagen sei dies nicht mehr unbedingt sichergestellt, u.a. weil die Anlagen im Laufe der Zeit teilweise die Hand gewechselt hätten, wobei dem Erwerber möglicherweise nicht immer die vollständige Dokumentation übergeben worden sei. Für solche Fälle müsse eine andere Bewertungsmethode zulässig sein, nämlich der in Art. 13 Abs. 4 StromVV vorgesehene sog. synthetische Anlagewert; dieser sei nicht ein grundsätzlich anderer Wert als der ursprüngliche Anschaffungswert, sondern vielmehr eine Methode, um diesen zu ermitteln, wenn die historischen Belege nicht komplett seien. Das Bundesgericht ist somit damals bereits davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Herstellungskosten des anfänglichen Eigentümers massgebend sind und nicht die Anschaffungskosten des aktuellen Eigentümers. 
 
 Allerdings hat das Bundesgericht diese Auffassung in den beiden zitierten Entscheiden nicht ausdrücklich begründet. Es ist zu prüfen, ob an diesen Aussagen festzuhalten ist. 
 
5.4. Auszulegen ist somit der Begriff der "ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten" im Sinne von Art. 15 Abs. 3 StromVG. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 II 129 E. 3.2 S. 131; 139 V 66 E. 2.2 S. 68; 138 V 86 E. 5.1 S. 94 mit Hinweisen).  
 
5.5. Wortlaut  
 
5.5.1. Der Begriff der "ursprünglichen Anschaffungskosten" ist nicht legaldefiniert und kommt auch sonst in der schweizerischen Gesetzgebung nicht vor. Offenbar ist damit aber etwas anderes gemeint als mit den blossen "Anschaffungskosten" im Sinne von Art. 960a OR bzw. aArt. 665 OR. Die Wortbedeutung von "ursprünglichen" ("initiaux"; "iniziali") legt nahe, dass damit diejenigen Kosten gemeint sind, die am Ursprung bzw. am Anfang der Anlage standen. Wären diejenigen Kosten gemeint, die der aktuelle Eigentümer beim Kauf bezahlt hat, wäre kein Unterschied ersichtlich zwischen den "Anschaffungskosten" und den "ursprünglichen Anschaffungskosten". Für eine anlagenbezogene und nicht eigentümerbezogene Betrachtung spricht auch, dass das Gesetz von den Kosten "der bestehenden Anlagen" spricht, und nicht von den Kosten des Eigentümers. Wenig plausibel ist demgegenüber die beschwerdeführerische Argumentation, eine eigentümerbezogene Sichtweise ergebe sich daraus, dass die Regulierung immer beim Eigentümer ansetze. Zwar werden die Tarifverfügungen an die Eigentümer adressiert, aber das ergibt sich nur daraus, dass Anlagen als solche nicht Parteien in einem Verwaltungsverfahren sein können. Daraus folgt aber nicht, zu welchem Wert die den Verfügungsadressaten gehörenden Anlagen zu bewerten sind.  
 
5.5.2. Die Beschwerdeführerinnen weisen zwar unter Hinweis auf Literatur zum Rechnungslegungsrecht ( GIORGIO BEHR/PETER LEIBFRIED, Rechnungslegung, 2. Aufl. 2010, S. 351 ff.; TREUHAND-KAMMER, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, Buchführung und Rechnungslegung, 2. Aufl. 2009, S. 198 f.) darauf hin, dass in der Betriebswirtschaft der Begriff der "ursprünglichen Anschaffungskosten" ebenfalls eigentümer- und nicht anlagenbezogen verwendet werde, in Abgrenzung zu Wiederbeschaffungswerten oder nachträglich aufgewerteten Buchwerten. Indessen können Wiederbeschaffungswerte oder nachträglich aufgewertete Buchwerte ohnehin nicht als Anschaffungskosten bezeichnet werden, so dass zur Abgrenzung das Adjektiv "ursprünglich" entbehrlich ist. Bei dieser von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Interpretation würde somit "ursprüngliche Anschaffungskosten" dasselbe bedeuten wie "Anschaffungskosten"; das Adjektiv "ursprünglich" hätte keine eigene Bedeutung. Wenn der Gesetzgeber mit dem StromVG wirklich dasselbe gemeint hätte wie in Art. 960a OR bzw. aArt. 665 OR, ist schwer erklärbar, weshalb er dieses Adjektiv hinzugefügt hat.  
 
5.5.3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, wenn nur die Baukosten gemeint wären, hätte das Gesetz dies auch so gesagt; wenn das Gesetz neben den Herstellkosten auch die Anschaffungskosten nenne, so müsse damit auch etwas anderes gemeint sein. Zutreffend ist, dass der Wortsinn von "Anschaffung" etwas anderes meint als derjenige von "Herstellung". Daraus ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zwingend zu folgern, dass die Anschaffungskosten eigentümer- und nicht anlagenbezogen zu verstehen sind. Dass das Gesetz neben den Herstell- auch die Anschaffungskosten nennt, kann sich auch darauf beziehen, dass bestimmte Anlagen schon zu Beginn nicht hergestellt (im Sinne einer Werkerstellung), sondern fertig gekauft werden. Insoweit ist die Einschränkung auf "Baukosten" in Art. 13 Abs. 2 StromVV wohl zu eng und muss erweitert werden auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden. Daraus folgt aber nicht, dass auch ein  nachträglicher Kaufpreis massgebend wäre.  
 
5.5.4. Insgesamt spricht damit die wörtliche Auslegung für die anlagenbezogene Betrachtungsweise.  
 
5.6. Entstehungsgeschichte / Sinn und Zweck der Regelung  
 
5.6.1. Nach der Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz sollen die ursprünglichen Anschaffungswerte Grundlage sein für die Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen. Diese werden jährlich linear auf Grundlage der jeweiligen betriebsüblichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts vorgenommen, wobei die betriebsübliche Nutzungsdauer pro Anlagegut definiert und mit einer zulässigen Schwankungsbreite von fünf Jahren versehen werden soll. Kalkulatorische Abschreibungen sollen von den nach steuerlichen und finanziellen Aspekten ermittelten Abschreibungen der Finanzbuchhaltung unterschieden werden (BBl 2005 1653 f.). Die Botschaft geht also offenbar davon aus, dass der anfängliche Wert über eine übliche Nutzungsdauer der Anlage abgeschrieben wird und nicht die Werte massgebend sind, die der Eigentümer in seine Finanzbuchhaltung aufgenommen hat. Auch das spricht für eine anlagen- und nicht eigentümerbezogene Betrachtungsweise. In der Bundesversammlung wurde diese Betrachtungsweise zwar nicht diskutiert; es ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte, wie das Parlament die Bestimmung verstanden hat, aber damit jedenfalls auch keine Gründe, um vom Wortlaut (vgl. E. 5.5 hiervor) abzuweichen.  
 
5.6.2. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 138 II 465 E. 4.6.2 S. 476 f. aufgrund der Entstehungsgeschichte festgestellt, die Regelung von Art. 15 Abs. 3 StromVG sei ein Kompromiss zwischen den Wiederbeschaffungswerten und den Buchwerten. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, ob anlagenbezogene oder eigentümerbezogene Anschaffungswerte massgebend sind. Klar ersichtlich ist aber die Stossrichtung des Gesetzgebers, die Netznutzer vor überhöhten Netzpreisen zu schützen, namentlich vor Monopolrenten (vgl. auch BGE 138 II 465 E. 6.2 S. 480 f.). Die gesetzliche Regelung ist vom Anliegen geprägt, solche überhöhten Werte zu vermeiden. Wären ohne weiteres die effektiv bezahlten Kaufpreise massgebend, so könnten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch wiederholte Verkäufe und Käufe die anrechenbaren Kapitalkosten in die Höhe treiben (vgl. zit. Urteil 2C_222/2011 E. 5.4). Den Beschwerdeführerinnen ist zwar zuzustimmen, dass Kaufpreise nicht zwingend missbräuchlich sind, jedenfalls wenn sie unter Marktbedingungen zustande gekommen sind. Die Beschwerdeführerinnen machen denn auch geltend, der Kaufpreis habe sich aus einem Bieterverfahren ergeben. Ohne den Beschwerdeführerinnen ein missbräuchliches Konstrukt zu unterstellen, ist hier zu bemerken, dass auch ein aus einem Bieterverfahren resultierender Kaufpreis für Netzanlagen von den Erwartungen eines Ertrags getragen sein wird, der angesichts der natürlichen Netzmonopole die Möglichkeit einer Monopolrente enthält.  
 
5.6.3. Aus dem Gesetz ergibt sich freilich auch, dass die Netzkosten im Interesse eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes kostendeckend sein sollen (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf das Kostendeckungsprinzip und machen geltend, wenn die von ihnen getätigten Kaufpreise nicht anerkannt würden, könnten sie ihre tatsächlich angefallenen Kosten nicht decken, was mit dem Gesetz und der Eigentumsgarantie nicht vereinbar wäre.  
 
5.6.3.1. Es trifft zu, dass das anlagenbezogene Abstellen auf ursprüngliche Anschaffungskosten dazu führt, dass die Netzeigentümer ihre Kapitalkosten nicht voll decken können, wenn sie die Anlagen zu einem höheren Preis gekauft haben. Das Abstellen auf die ursprünglichen Kosten macht damit den Kauf einer Netzanlage zu einem erheblichen regulatorischen Risiko ( MICHAEL WALDNER/STEFAN RECHSTEINER, Investitionen in erneuerbare Energien und Grundversorgung, in: jusletter vom 23. April 2012, Rz. 39).  
 
5.6.3.2. Indessen ist das Netznutzungsentgelt nach der klaren gesetzlichen Regelung nicht ein frei festgesetzter bzw. ein sich nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ergebender, sondern ein behördlich regulierter Preis. Der Grund dafür liegt darin, dass die Netznutzung aufgrund des natürlichen Monopols der Netzbetreiber nicht einer funktionierenden marktwirtschaftlichen Preisbildung unterliegt und daher eine Preisregulierung zum Schutze der Stromkonsumenten auch verfassungsrechtlich zulässig ist (Art. 91 Abs. 1 BV; BBl 2005 1674 f. Ziff. 5.1). Es liegt im Wesen regulierter Preise, dass - auch wenn die Regulierung kostenbasiert ist - nicht ohne weiteres sämtliche aufgewendeten Kosten anerkannt werden (vgl. etwa Art. 13 Abs. 1 lit. c des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20] und dazu BGE 130 II 449 E. 6.6 S. 464 ff.). Dem Gesetzgeber steht es dabei frei, nur einen Teil der effektiven Kosten als anrechenbar zu bezeichnen. Aus dem blossen Grundsatz der Kostendeckung (Art. 15 Abs. 1 StromVG) kann daher nicht geschlossen werden, dass die Kaufpreise angerechnet werden.  
 
5.6.3.3. Auch die Eigentumsgarantie bzw. der daraus folgende Anspruch auf volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV) gibt keinen Anspruch auf die Anrechnung beliebiger Kaufpreise. Nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen wird grundsätzlich der Verkehrswert in einem enteignungsnahen Zeitpunkt vergütet (vgl. Art. 19 lit. a und Art. 19bis des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]; BGE 122 II 246 E. 4 S. 249 ff.; 113 Ib 39 E. 2 S. 41 ff.). Dieser kann auch tiefer sein als der Kaufpreis, den der Eigentümer seinerzeit bezahlt hat (vgl. Urteile 1P.645/2006 vom 22. Januar 2007 E. 7; 1E.11/2003 vom 22. April 2004 E. 3.2).  
 
5.6.3.4. Zutreffend ist, dass die Ermittlung der anlagenbezogenen ursprünglichen Anschaffungskosten aufwendig und mit Unsicherheiten behaftet sein kann, namentlich bei älteren Anlagen. Das trifft allerdings auch und vor allem auf die Herstellkosten zu, die sich zweifellos auf die anfängliche Erstellung der Anlagen beziehen, und kann kein Argument sein, um bei den Anschaffungskosten nicht auf den Beginn der Anlage abzustellen. Im Übrigen enthält Art. 13 Abs. 4 StromVV eine Alternativregelung für den Fall, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten nicht mehr festgestellt werden können (vgl. dazu BGE 138 II 465 E. 6 S. 479 ff.). Zudem kann auch die Feststellung des späteren Kaufpreises umstritten und schwierig sein, vor allem dann, wenn Netzanlagen im Rahmen einer Veräusserung ganzer Unternehmen übertragen werden.  
 
5.7. Die Beschwerdeführerinnen erblicken einen Zusammenhang zwischen dem hier streitigen Tarif für das Jahr 2012 und der Übertragung der Netze auf die Swissgrid.  
 
5.7.1. Nach Art. 33 Abs. 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis spätestens Ende 2012) das Übertragungsnetz auf die Swissgrid. Dafür werden ihnen Aktien an der Swissgrid und allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinausgehende Wertverminderungen werden von der Swissgrid ausgeglichen.  
 
5.7.2. Die ElCom hatte in ihrer Verfügung 928-10-002 vom 20. September 2012 betreffend Übertragungsnetz / massgeblicher Wert verfügt, der für die Überführung bzw. die Zuteilung von Aktien und zusätzlich allenfalls anderen Rechte massgebende Werte des zu überführenden Übertragungsnetzes richte sich bis auf Weiteres nach der Verfügung 952-10-017 vom 11. November 2010; der definitive Wert werde in einem separaten Verfahren nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren gegen (u.a.) die hier Streitgegenstand bildende Verfügung 952-11-018 vom 12. März 2012 festgelegt. Die ElCom ging dabei davon aus, dass der Überführungswert nicht höher sein könne als der für die Tarifberechnung anerkannte Wert, weil sonst der Swissgrid durch die Transaktion Kosten entstehen würden, welche für ihre Netznutzungstarife nicht anrechenbar seien. Daraus ergab sich eine präjudizielle Bedeutung der in den Tarifverfügungen anerkannten Anlagewerte für die Überführungswerte. Die Beschwerdeführerinnen gehen ebenfalls davon aus, dass die Überführungswerte und die im Rahmen des Tarifs anerkannten Anlagenwerte zusammenhängen. Sie machen aber geltend, die Überführungswerte müssten einer vollen Entschädigung entsprechen (Art. 26 Abs. 2 BV), weshalb auch die Tarifwerte auf dieser Grundlage festgelegt werden müssten.  
 
5.7.3. Inzwischen wurde allerdings die Verfügung vom 20. September 2012 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 geändert und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung an die ElCom zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, aus Art. 33 Abs. 4 StromVG und Art. 26 BV ergebe sich ein Anspruch der bisherigen Netzeigentümer auf volle Entschädigung. Dafür könnten die nach Art. 15 Abs. 3 StromVG anerkannten Anlagewerte nicht massgeblich sein (vgl. E. 6.6.2.3 und 6.7 des Urteils A-5581/2012). Insoweit ist der direkte Einfluss der im Tarifverfahren anerkannten Anlagewerte auf die den bisherigen Netzeigentümern zu vergütenden Überführungswerte aufgehoben. Allerdings könnte sich umgekehrt ein Einfluss ergeben, worauf die Beschwerdeführerinnen hinweisen: Wenn die Swissgrid höhere Überführungswerte bezahlen muss als die bisher in den Tarifverfahren anerkannten Anlagewerte, aber ihre künftigen Tarifeinnahmen trotzdem nur auf der Basis der ursprünglichen Baukosten (und nicht auf der Basis der Überführungswerte, die sie den bisherigen Eigentümern vergüten muss) berechnen kann, so ergäben sich daraus für die Swissgrid Kosten, die sie nicht finanzieren könnte.  
 
5.7.4. Darauf braucht hier jedoch nicht näher eingegangen zu werden: Erstens hat die ElCom gemäss ihrer Stellungnahme zum Sistierungsgesuch das Verfahren zur Festlegung des massgeblichen Werts für die Transaktion des Übertragungsnetzes noch nicht wieder eröffnet. Es ist zur Zeit noch unklar, wie hoch diese Transaktionswerte effektiv sein werden. Zweitens betrifft das Problem in erster Linie nicht die Beschwerdeführerinnen, sondern die Swissgrid. Diese hat sich im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu dieser Frage geäussert. Sollten wirklich durch Diskrepanzen zwischen Übernahmekosten und später anrechenbaren Kapitalkosten für die Swissgrid Probleme entstehen, wäre es in erster Linie Sache der ElCom und allenfalls des Gesetzgebers, angemessene Lösungen zu finden, damit die Swissgrid ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Ein rechtliches Argument für einen höheren Anlagerestwert für das Tarifjahr 2012 lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.  
 
5.8. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Bau eines Netzes und dessen käuflicher Erwerb müssten rechtlich und ökonomisch als gleichwertig betrachtet werden. Es sei Sache des betroffenen Unternehmens, nach Kriterien der wirtschaftlichen Günstigkeit zu entscheiden, ob es ein Netz erstellen oder kaufen wolle. Wäre der Kauf die wirtschaftlich sinnvollere Alternative als der Bau, so könne es nicht sein, dass zwar die höheren Bauwerte anerkannt würden, nicht aber die tieferen Kaufpreise. Diese Überlegung ist theoretisch richtig. Praktisch wird aber kaum ein potenzieller Erwerber eine neue Anlage einzig deshalb teurer bauen als kaufen, damit er einen höheren Anlagewert anrechnen kann. Die Beschwerdeführerinnen machen denn auch nicht geltend, es wäre für sie eine reale Alternative gewesen, die Anlagen neu zu erstellen, anstatt sie zu kaufen.  
 
5.9. Insgesamt ergibt somit die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 StromVG, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise. Bei diesem Ergebnis erweist sich Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV - mit der in E. 5.5.3 hiervor genannten Präzisierung - als gesetzeskonform.  
 
6.  
 
6.1. Mit einer Alternativbegründung machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die betroffenen Anlagen gehörten erst ab Kauf durch sie zum Übertragungsnetz, weshalb nicht die vorher angefallenen Kosten berücksichtigt werden könnten, sondern diejenigen Kosten, die in dem Zeitpunkt angefallen sind, in dem die Netze zum Übertragungsnetz wurden. Für eine solche Betrachtung bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage: Es stellt für die Berechnung der Kapitalkosten auf die Kosten "der bestehenden Anlagen" ab (Art. 15 Abs. 3 StromVG), ohne zu differenzieren, in welchem Zeitpunkt diese Anlagen Teil des Übertragungsnetzes wurden. Ist nach dem Gesagten (vgl. E. 5 hiervor) die Bestimmung so zu verstehen, dass damit die Kosten bei der anfänglichen Errichtung gemeint sind, so gilt dies für alle Anlagen gleichermassen, unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem sie Teil des Übertragungsnetzes geworden sind.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die Bemessung der dem Tarif zugrunde gelegten Kapitalkosten nur in Bezug auf die zugrunde gelegten Anlagerestwerte. Erweist sich diese Kritik als unzutreffend (vgl. E. 5 und 6.1 hiervor), so sind auch die vorinstanzlich festgelegten Kapitalkosten nicht zu beanstanden. Ebenso wenig besteht Anlass für eine Korrektur der Deckungsdifferenzbeträge im Sinne von Ziff. 6 des Rechtsbegehrens.  
 
6.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2, 2.4.1 und 2.5 hiervor).  
 
Verfahren 2C_1056/2013 
 
7.  
 
7.1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Swissgrid der LENA die deren Anlagen betreffende Differenz zwischen dem vorsorglich und dem definitiv verfügten Tarif im Betrag von Fr. 26'592.-- zu vergüten hat. Streitig ist nur die Verzinsung.  
 
7.2. Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Verfügung vom 12. März 2012 sei die Differenzforderung fällig geworden. Mit Beschwerdeerhebung hätten die Beschwerdegegnerinnen die Swissgrid in Verzug gesetzt. Art. 15 Abs. 3 und 4 StromVG ermächtige den Bundesrat zwar zur Festsetzung eines kalkulatorischen Zinssatzes (worauf sich der in Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV festgelegte Zinssatz stütze), nicht aber zu einer darüber hinausgehenden Verzugsfolgenregelung. Damit richte sich der Verzugszins nach Art. 104 Abs. 1 OR.  
 
7.3. Die Swissgrid bringt einerseits vor, die Anordnung der Verzinsung sprenge den Streitgegenstand; andererseits macht sie geltend, sie habe den Beschwerdegegnerinnen den Differenzbetrag bereits fristgerecht bezahlt (was diese bestätigen), so dass kein Anlass für eine Verzinsung bestehe. Die ElCom macht geltend, die Verzinsung richte sich nicht nach den Verzugsregeln, sondern nach den von ihr festgelegten Weisungen für die Deckungsdifferenzen.  
 
7.4. Trifft die Darstellung der Verfahrensbeteiligten zu, wonach der Differenzbetrag jeweils periodisch bezahlt wurde, entfällt eine Zinspflicht und die Beschwerde der Swissgrid ist schon damit begründet.  
 
7.5. Sie ist aber auch sonst begründet, und zwar unabhängig davon, von welcher der beiden möglichen Betrachtungsweisen (vgl. E. 2.4 hiervor) ausgegangen wird:  
 
7.5.1. Bei der ersten Betrachtungsweise (vgl. E. 2.4.1 hiervor) war Gegenstand der Verfügung der ElCom nur der Tarif für das Netznutzungsentgelt, nicht die Entschädigung der Swissgrid an die Netzeigentümer. In diesem Fall hat die Vorinstanz mit Ziff. 1 des angefochtenen Urteils in unzulässiger Weise über etwas entschieden, was gar nicht Streitgegenstand war (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
7.5.2. Bei der zweiten Betrachtungsweise (vgl. E. 2.4.2 hiervor) haben die Beschwerdegegnerinnen nicht eine Forderung gegenüber der Swissgrid, sondern gegenüber den Endverbrauchern, nämlich einen Anspruch auf einen Teil des Netznutzungsentgelts. Damit kann auch kein Verzug der Swissgrid gegenüber den Netzeigentümern vorliegen, sondern diese haben - wie die übrigen Gläubiger des Netznutzungsentgelts - gegenüber den Endverbrauchern einen Anspruch auf Ausgleich der Deckungsdifferenzen nach den entsprechenden Regeln (Weisungen der ElCom).  
 
7.6. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils ist deshalb aufzuheben. Damit entfällt auch die Grundlage für die teilweise Auferlegung von Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an die Swissgrid. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
8.  Kosten/Entschädigungen  
 
 Die Beschwerde im Verfahren 2C_1055/2013 erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 6.3 hiervor), diejenige im Verfahren 2C_1056/2013 als begründet (vgl. E. 7 hiervor). Demgemäss tragen die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 2C_1055/2013 bzw. die Beschwerdegegnerinnen im Verfahren 2C_1056/2013 die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Swissgrid ist nicht geschuldet, da diese nicht anwaltlich vertreten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde im Verfahren 2C_1055/2013 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde im Verfahren 2C_1056/2013 wird gutgeheissen. 
 
2.1. Ziff. 1 und 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2013 werden aufgehoben.  
 
2.2. Ziff. 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2013 wird dahin gehend geändert, dass die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden.  
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 17'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 2C_1055/2013 bzw. den Beschwerdegegnerinnen des Verfahrens 2C_1056/2013 unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger