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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_129/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1953 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Rentenablehnung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Entscheid vom 14. Mai 2008). Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2008 nicht ein, weil der Versicherte den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hatte. Im Juli 2012 meldete sich A.________ wiederum zum Rentenbezug an. In der Folge verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2015 erneut eine Invalidenrente mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente; überdies lässt er um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung) ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
2.   
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a). 
 
3.   
Im interdisziplinären Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 8. September 2006, welches der - vorinstanzlich bestätigten - Ablehnungsverfügung vom 6. Juni 2007 zugrunde lag, wurde dem Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht einzig eine auf die Arbeitsunfähigkeit ohne Einfluss bleibende Dysthymie (ICD-10 F34.1) bescheinigt. Demgegenüber diagnostizierten die Fachärzte der Psychiatrie B.________ im Administrativgutachten vom 25. Juni 2013 eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1, F32.2) und verneinten eine Arbeitsfähigkeit in jedwelcher Erwerbstätigkeit "seit mindestens der Jahrtausendwende" (bzw. "insbesondere seit dem Gutachten vom 08.09.2006"). 
Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der psychiatrischen Aktenlage festgestellt, dass die Differenzen zwischen den angeführten Gutachten bloss auf der unterschiedlichen Wertung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts beruhten. Auch die bei den Akten liegenden Berichte des Medizinischen Zentrums C.________ führten zu keiner andern Betrachtungsweise. Diese vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen können nicht als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG bezeichnet werden und sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich. Ebenso wenig verletzt die darauf gestützte Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts Bundesrecht, wonach die nicht Ausdruck verschlimmerter gesundheitlicher Verhältnisse bildende abweichende Beurteilung der Psychiatrie B.________ neuanmeldungsrechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist nach dem Gesagten für den Zeitraum bis zur wiederum ablehnenden Verfügung vom 2. September 2015 eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zu verneinen, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist damit gegenstandslos. 
Bei einer Beschwerde, die von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss, scheidet die unentgeltliche Verbeiständung aus (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. August 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger