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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_685/2021  
 
 
Urteil vom 30. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Mittelland Süd, 
Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen. 
 
Gegenstand 
Einweisung zur Begutachtung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 3. August 2021 (KES 21 585). 
 
 
Sachverhalt:  
Die KESB Mittelland Süd wies A.________ mit Entscheid vom 16. Juli 2021 zur stationären Begutachtung in die Klinik B.________ ein, dies befristet bis am 20. August 2021. Mit Entscheid vom 3. August 2021 wies das Obergericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen hat A.________ am 26. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Nichtigerklärung der Einweisung, um Kostenauflage an die KESB und die Klinik B.________ sowie um deren Verurteilung zu Fr. 80'000.--. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtene fürsorgerische Unterbringung war bis zum 20. August 2021 befristet. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn dieses muss auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587). Dass die Voraussetzungen für ein ausnahmsweise genügendes virtuelles Interesse gegeben wären (BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 94), wird nicht geltend gemacht. Insbesondere kann nicht im Rahmen einer Beschwerde vor Bundesgericht Schadenersatz verlangt werden, sondern wäre beim zuständigen Gericht eine Klage gemäss Art. 454 Abs. 1 ZGB einzureichen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 
 
2.  
Ohnehin würde die Beschwerde inhaltlich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichts auseinander (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368), sondern er beschränkt sich auf eine Schilderung seiner beruflichen und militärischen Laufbahn, seiner Investitionen und weiterer Episoden aus seinem Leben sowie des Ablaufes der Einweisung zur Begutachtung. Dies wird verbunden mit der abstrakten Behauptung, alle Diagnosen seien eklatant falsch. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli