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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_229/2023, 2C_230/2023  
 
 
Urteil vom 30. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
2C_229/2023 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch C.________, 
 
und 
 
2C_230/2023 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch C.________, 
 
gegen  
 
Gebäudeversicherung des Kantons Bern handelnd durch die statutarischen Organe, 
Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatz wegen Auskunftsverweigerung, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 11. April 2023 (100.2023.57U und 100.2023.56U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. November 2018 wies die Gebäudeversicherung Bern (GVB; nachfolgend: Gebäudeversicherung) ein Auskunftsbegehren von A.________ über die Versicherungswerte dreier Grundstücke ab. Während hängigen Beschwerdeverfahrens vor der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion) wurden A.________ sowie ihrem Bruder B.________ die ersuchten Auskünfte - bis auf eine Ausnahme - erteilt. In der Folge wies die Direktion die Beschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben oder darauf eingetreten wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die dagegen erhobenen Beschwerden von A.________ und B.________ wurden letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Urteil 1C_171/2021 und 1C_183/2021 vom 14. Februar 2022). 
Am 12. März 2022 reichten sowohl A.________ als auch B.________ Staatshaftungsklagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Diese Verfahren sind derzeit hängig (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Am 10. Oktober 2022 gelangten A.________ und B.________ an die Gebäudeversicherung und stellten sinngemäss ein Begehren um Haftung für einen ihnen bei einer Abweisung der vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Staatshaftungsklagen drohenden Schaden. Zudem beantragten sie den Ersatz der ihnen in den bisherigen Verfahren auferlegten Verfahrens- und Parteikosten zuzüglich Zins von 5 %. 
Mit Verfügungen vom 17. Januar 2023 wies die Gebäudeversicherung die Staatshaftungsbegehren vollumfänglich ab. 
 
B.  
Hiergegen erhoben sowohl A.________ als auch B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses eröffnete zwei Verfahren. 
Mit separaten Urteilen vom 11. April 2023 trat das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, auf die Beschwerden nicht ein, mit der Begründung, die geltend gemachte Schadenersatzforderung hänge von verschiedenen Tatsachen ab, deren Eintritt nicht absehbar sei. In einer Eventualbegründung erwog das Verwaltungsgericht, dass selbst wenn auf die Beschwerden einzutreten wäre, diese sich als offensichtlich unbegründet erweisen würden. 
 
C.  
Gegen diese Urteile gelangen A.________ und B.________ mit weitgehend identischen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. 
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin die Verfahren 2C_229/2023 und 2C_330/2023. 
Die Beschwerdeführer beantragen jeweils, die angefochtenen Entscheide seien bei gegebener Nichtigkeit aufzuheben und das Bundesgericht habe reformatorisch zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragen sie, wie auch im vorinstanzlichen Verfahren, "die Gebäudeversicherung sei zu verpflichten, [ihnen] den Schaden zu ersetzen, der [ihnen] aus einer zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend zu beurteilenden möglichen (Teil) Abweisung der Klagen [in den] Staatshaftungsklageverfahren [...] vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, rechtsanhängig seit dem 4. März 2020, allfälligerweise entstehen wird [...]". Zusätzlich sei die Gebäudeversicherung zu verurteilen, "aufgrund der Auskunftsverweigerung entstandene Verfahrens- sowie Parteientschädigungskosten zuzüglich einer gehörigen Verzinsung von 5 % für jeden einzelnen Schadensposten zu ersetzen". Diese Kosten würden für A.________ insgesamt Fr. 11'287.-- und für B.________ insgesamt Fr. 7'838.-- betragen. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren bis zur Eröffnung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Bern in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren sowie um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Zudem beantragen sie, es seien die Verfahren 2C_229/2023 und 2C_230/2023 zu vereinigen. Schliesslich stellen sie verschiedene Beweisanträge. 
Mit Eingaben vom 26. und 27. April 2023 haben A.________ und B.________ in beiden Verfahren identische Beschwerdeergänzungen eingereicht. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die zwei bundesgerichtlichen Verfahren 2C_229/2023 und 2C_230/2023 betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Fragen auf. Zudem sind die eingereichten Beschwerdeschriften sowie die gestellten Rechtsbegehren weitgehend identisch. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; vgl. auch BGE 131 V 59 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Die fristgerecht erhobenen Beschwerden der dazu legitimierten Beschwerdeführer richten sich gegen zwei Endentscheide (Nichteintretensentscheide) eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung und somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer machen sowohl im Verfahren 2C_229/2023 als auch im Verfahren 2C_230/2023 geltend, der Streitwert betrage jeweils (mindestens) Fr. 30'001.--. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. a e contrario).  
 
2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_134/2023 vom 22. März 2023 E. 2.2; 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. Urteil 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Hat allerdings die Vorinstanz - wie hier - in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten (gewesen) wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen, beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2). Erweist sich hingegen der Nichteintretensentscheid als richtig, so bleibt es dabei und das Bundesgericht hat sich mit der materiellen Seite nicht auseinanderzusetzen (BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_653/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2). In solchen Konstellationen muss sich die Beschwerdebegründung sowohl mit der formellrechtlichen als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen; ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4; Urteil 1C_555/2020 vom 16. August 2021 E. 1.2).  
Vorliegend fechten die Beschwerdeführer beide Begründungen an, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. dazu BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe die bei ihr hängigen Verfahren zu Unrecht nicht bis zu einem Urteil des Obergerichts in einem derzeit hängigen zivilrechtlichen Berufungsverfahren sistiert und dadurch verschiedene Bestimmungen der EMRK (insb. Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13) verletzt. Daher seien die angefochtenen Urteile nichtig. Zudem ersuchen sie um Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren bis zur Eröffnung jenes Urteils des Obergerichts (vgl. vorne Sachverhalt lit. C). 
 
4.1. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Urteil 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2).  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass gemäss Art. 38 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) die instruierende Behörde das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einstellen könne, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhänge oder wesentlich beeinflusst werde oder wenn in einem anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt: Zwar gehe es sowohl in der beim Obergericht hängigen Berufungsklage als auch in den vorinstanzlichen Verfahren um eine verweigerte Auskunft im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit. Das an die Gebäudeversicherung gerichtete Auskunftsbegehren habe jedoch ausserhalb des erbrechtlichen Zivilverfahrens gelegen; darüber sei in Anwendung des öffentlichen Rechts zu entscheiden gewesen. Im Übrigen sei die Frage, ob die Gebäudeversicherung verpflichtet gewesen wäre, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, bereits rechtskräftig beurteilt worden (Urteil 1C_171/2021 und 1C_183/2021 vom 14. Februar 2022). Daher habe das vor dem Obergericht hängige Verfahren keinen Einfluss auf den Ausgang der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.  
 
4.3. Die Beschwerdeführer beschränken sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, sowohl im Berufungsverfahren vor dem Obergericht als auch in den vorliegenden Verfahren seien die Rechtsbegehren gleich. Zudem würden beide Prozesse "die Folgen von verweigerten Erbrechten" betreffen. Daher habe das Verfahren vor Obergericht präjudizierende Wirkungen auf die vorliegenden Verfahren. Im Übrigen machen sie allgemeine Ausführungen zum "Koordinationsgebot" und weisen auf Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hin, wobei ein konkreter Bezug zur vorliegenden Angelegenheit weitgehend fehlt.  
Damit vermögen sie nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Art. 38 VRPG/BE willkürlich angewendet oder die von ihnen zitierten EMRK-Garantien (Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK) verletzt haben soll, indem sie erwogen hat, dass das vor dem Obergericht hängige Berufungsverfahren den Ausgang der vorinstanzlichen Verfahren nicht beeinflusse. Insbesondere ergibt sich aus den Beschwerdeschriften, dass das beim Obergericht hängige Berufungsverfahren eine Auskunftsverweigerung durch die Bank D.________ AG zum Gegenstand hat, während die vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit einer durch die Gebäudeversicherung verweigerte Auskunft stehen. 
Umso weniger wird rechtsgenüglich dargetan, dass ein Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die angefochtenen Urteile vorliegt und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. 
 
4.4. Da sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer auch nicht in nachvollziehbarer Weise ergibt, inwiefern das (zivilrechtliche) Berufungsverfahren vor dem Obergericht einen Einfluss auf die vorliegenden Verfahren haben könnte, besteht kein Anlass, ihrem Gesuch um Sistierung der bundesgerichtlichen Verfahren zu entsprechen (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG).  
 
5.  
Die Beschwerdeführer verlangen, das Bundesgericht habe eine öffentliche Verhandlung durchzuführen bzw. werfen der Vorinstanz vor, Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt zu haben, indem sie auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet habe. 
 
5.1. Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Staatshaftungsverfahren fallen unter die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 136 II 187 E. 8.2.1; 134 I 331 E. 2.1; Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, ist indes nicht absolut. So kann nach der Rechtsprechung des EGMR und der bundesgerichtlichen Praxis unter Umständen auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn eine solche nichts zur Klärung der Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen bzw. rein technische Fragen umstritten sind (vgl. BGE 124 I 322 E. 4a; Urteil 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen namentlich auf die Rechtsprechung des EGMR) oder wenn sich auch ohne solche prozessualen Handlungen bereits mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Rechtsvorkehr offensichtlich unbegründet oder unzulässig, mithin aussichtslos ist (vgl. BGE 136 I 279 E. 1; 134 I 331 E. 2.1; 122 V 47 E. 3b/dd; Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 4; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 mit Hinweisen). Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Vorliegend erweisen sich die Beschwerden auch ohne prozessuale Handlungen als offensichtlich unbegründet bzw. aussichtslos. Die Angelegenheit kann aufgrund der Akten rechtsgenüglich beurteilt werden, sodass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet werden kann. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Gleich verhält es sich mit den gestellten Anträgen auf Parteibefragungen, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Hauptverhandlung stehen.  
Ebenso durfte die Vorinstanz, ohne Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verletzen, auf öffentliche Verhandlungen verzichten, zumal die Verfahren, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auf die Frage des Eintretens und somit auf eine reine Rechtsfrage beschränkt werden konnten und sich die Beschwerden als aussichtslos erwiesen. 
 
6.  
Die Beschwerdeführer erblicken in den Nichteintretensentscheiden der Vorinstanz eine "überraschende" Rechtsanwendung und rügen in diesem Zusammenhang Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV/BE; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG/BE) sowie des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV). 
 
6.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn das Gericht seinem Entscheid eine Rechtsnorm oder einen Grundsatz zu Grunde zu legen gedenkt, der im vorangehenden Verfahren nicht zur Sprache gekommen ist, auf den sich keine Partei berufen hat und dessen Erheblichkeit die Parteien im konkreten Fall auch nicht voraussehen konnten. Die Rechtsanwendung ist für die Parteien insbesondere dann nicht voraussehbar, wenn die rechtliche Würdigung des Gerichts in keinem Zusammenhang mit dem steht, worüber die Parteien im Prozess verhandelt haben (vgl. im Einzelnen BGE 130 III 35 E. 5 und 6.2; Urteil 4A_378/2022 vom 30. März 2023 E. 7.2, zur Publ. vorgesehen).  
 
6.2. Vorliegend ergibt sich aus den angefochtenen Urteilen sowie den Akten, dass die Abteilungspräsidentin des Verwaltungsgerichts mit Verfügungen vom 15. Februar 2023 die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hatte, dass Rechtsbegehren grundsätzlich bedingungsfeindlich seien und sie darauf hingewiesen hatte, dass sie innerhalb der allenfalls noch laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerde einreichen könnten, die diesem Umstand Rechnung trage.  
Aufgrund dieser Verfügungen hätten die Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerden möglicherweise nicht eintreten könnte, sollten sie keine verbesserten Eingaben nachreichen. Ebenso mussten ihnen die Gründe für ein allfälliges Nichteintreten bekannt sein. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Ausfällung der Nichteintretensentscheide nicht erfüllt. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor. Dass ihnen Art. 26 Abs. 2 KV/BE weitergehende Ansprüche einräume, machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend. Ebensowenig substanziiert ist die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 21 ff. VRPG/BE, die das rechtliche Gehör zum Gegenstand haben. 
 
6.3. Soweit die Beschwerdeführer weiter bemängeln, die verbleibende Beschwerdefrist sei zu kurz gewesen, um verbesserte Eingaben einzureichen, die Vorinstanz habe ihnen keine Nachfrist angesetzt und sie hätten damit rechnen dürfen, dass ein Schriftenwechsel durchgeführt würde, legen sie nicht substanziiert dar, inwiefern sich aus den von ihnen als verletzt gerügten Garantien (u.a. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entsprechende Ansprüche ergeben sollen. Insbesondere zeigen sie nicht rechtsgenüglich auf, dass sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels, insbesondere bei offensichtlich unbegründeten Rechtsschriften, ableiten lasse, noch dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht (vgl. Art. 69 VRPG/BE) willkürlich angewendet habe.  
Ebensowenig kann im konkreten Fall aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 15. Februar 2023 darauf hingewiesen hat, dass der Schriftenwechsel nach Eingang des Kostenvorschusses durchgeführt werde, eine konkrete Zusicherung in Bezug auf die Durchführung eines solchen abgeleitet werden, zumal die Beschwerdeführer in selbigen Verfügungen darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ihre Beschwerden möglicherweise unzulässig seien. Die Rüge der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. 
 
7.  
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobenen Beschwerden zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
7.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass Verfahrens- bzw. Prozesshandlungen bedingungsfeindlich seien. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben würden, deren Eintritt oder Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres ergebe, sodass durch die Bedingung keine Unklarheit bestehe. Mit Bezug auf die Beschwerdeführer hat es sodann festgehalten, die von ihnen geltend gemachten Schadenersatzforderungen würden vom Eintritt weiterer Umstände abhängen. Insbesondere könne das Vorliegen eines Schadens im Zeitpunkt der angefochtenen Urteile nicht abschliessend beurteilt werden, dies insbesondere, weil sich der Schaden aus einer möglichen Abweisung eines anderen Staatshaftungsbegehrens ergeben würde. Zudem hätten die Beschwerdeführer in ihren Eingaben angegeben, es gehe um "noch kaum quantifizierbare Schadenersatz- und Verantwortlichkeitsansprüche", "vorbehaltene Gewährleistungsansprüche" bzw. "Forderungen aus einem präjudizierenden Entscheid über die Folgen der Auskunftsverweigerung oder die Höhe eines Schadenersatzanspruches". Die damit verbundenen Unklarheiten stünden - so die Vorinstanz weiter - einer korrekten und beförderlichen Behandlung der Beschwerden entgegen, sodass die erwähnte Ausnahme vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit nicht zum Tragen komme. In der Folge ist das Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE auf die Beschwerden nicht eingetreten.  
 
7.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind und eine bedingte Beschwerdeerhebung - vorbehalten einzelner eng umschriebener Ausnahmefälle - unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.2 ff.; Urteile 4D_30/2022 vom 11. Juli 2022; 1C_615/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2; 9C_789/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 1.3).  
Soweit ersichtlich und nachvollziehbar bestreiten die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht, dass die geltend gemachten Forderungen von verschiedenen künftigen Ereignissen abhängen. Sie bringen indessen vor, die Vorinstanz habe die geltend gemachte drohende Verwirkungs- bzw. Verjährungsfolge aus Art. 60 OR (in der bis Ende Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: aArt. 60 OR) nicht berücksichtigt. Ihr Entscheid sei unverhältnismässig und verletze unter anderem ihr Recht auf ein faires Verfahren bzw. das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK). Zur Begründung führen sie - soweit ersichtlich - im Wesentlichen aus, aufgrund der drohenden Verjährung seien sie gezwungen gewesen, die vorinstanzlichen Verfahren einzuleiten, ansonsten sie ihre Forderungen gegen den Willen der Gebäudeversicherung nicht mehr hätten durchsetzen können. 
 
7.3. Überspitzter Formalismus liegt als eine besondere Form der Rechtsverweigerung vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Prozessuale Formen sind jedoch unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Überspitzter Formalismus ist daher nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E 4.2; Urteil 8C_77/2020 vom 17. März 2020 E. 5.4).  
Dies trifft hier nicht zu. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen sowohl durch Gründe der Verfahrensbeschleunigung als auch den Umstand rechtfertigen, dass die Behörde klare Verhältnisse vorfinden soll, um das Verfahren korrekt zu führen. 
 
7.4. Fehl geht sodann die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).  
 
7.4.1. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
7.4.2. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie seien aufgrund der drohenden Verjährung von aArt. 60 OR gezwungen gewesen, vor der Vorinstanz Beschwerde zu erheben, ist Folgendes festzuhalten:  
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung - sollte sie im kantonalen Staatshaftungsverfahren als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 148 I 145 E. 4.1) - beginnt die relative einjährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und der wesentlichen Elemente des Schadens hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (BGE 131 III 61 E. 3.1.1; Urteil 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweisen), wobei er nicht zu wissen braucht, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist (vgl. im Einzelnen Urteil 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Wenn der Schaden auf einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang zurückzuführen ist, beginnt die Frist jedoch erst mit dem Abschluss dieses Vorgangs (vgl. im Einzelnen BGE 148 I 145 E. 6.5 mit Hinweisen; Urteil 8C_656/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). 
Bei dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schaden soll es sich gemäss ihren Anträgen um einen Schaden handeln, der "aus einer zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend zu beurteilenden möglichen (Teil) Abweisung" ihrer Beschwerden in zwei Staatshaftungsverfahren "allfälligerweise entstehen wird". Diese Verfahren sind derzeit vor dem Verwaltungsgericht hängig und somit noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des naturgemäss ungewissen Ausgangs dieser Verfahren konnte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteile nicht einmal beurteilt werden, ob überhaupt ein Schaden vorliegen wird. Vor diesem Hintergrund bestehen gestützt auf die dem Bundesgericht vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verjährungsfrist von aArt. 60 OR bereits zu laufen begonnen hätte. Ebensowenig gibt es Anlass zur Annahme, dass die absolute zehnjährige Verjährungfrist von aArt. 60 OR, wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. April 2023 behaupten, demnächst eintreten könnte, zumal sie selbst davon ausgehen, dass diese erst ab dem 15. März 2022 zu laufen begonnen habe, was aber vorliegend offen zu bleiben hat. 
 
7.4.3. Im Ergebnis stellt das Eintretenserfordernis der Bedingungsfeindlichkeit unter den konkreten Umständen keine unzulässige Einschränkung des Zugangs zum Gericht. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie liegt somit nicht vor.  
 
7.5. Der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde, auf welchen sich die Beschwerdeführer ebenfalls berufen, ist akzessorisch ausgestaltet, indem eine Verletzung von Art. 13 EMRK nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie der EMRK vorgebracht werden kann (BGE 144 I 340 E. 3.4.2; 143 III 193 E. 6.1). In den Beschwerdeschriften wird nicht substanziiert dargetan, welche materiellen Bestimmungen der EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK gerügt werden.  
Was das Verhältnis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (unter dem Aspekt des Zugangs zu einem Gericht) betrifft, ist diese Norm weiter gefasst als Art. 13 EMRK. Liegt ein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, erübrigt sich die Prüfung von Art. 13 EMRK (BGE 144 I 340 E. 3.4.2). Den Eingaben der Beschwerdeführer lässt sich nicht entnehmen, dass die Rüge der Verletzung von Art. 13 EMRK neben jener der Verletzung der Rechtsweggarantie selbständige Bedeutung haben soll. 
 
7.6. Sodann vermögen die Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht, insbesondere Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE (Form von Parteieingaben), willkürlich angewendet haben soll. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe das kantonale Recht "schematisch" angewendet, genügt nicht, um die angefochtenen Urteile als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.  
 
7.7. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich Verletzungen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) geltend machen, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.1 hiervor) nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist.  
 
8.  
Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen erweisen sich die angefochtenen Nichteintretensentscheide als verfassungs- und konventionskonform. Vor diesem Hintergrund hat sich das Bundesgericht mit der materiellen Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr zu befassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
9.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren für je ihr Beschwerdeverfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG; vgl. Urteil 4A_403/2020 und 4A_405/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2C_229/2023 und 2C_230/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Das Gesuch um Sistierung der Verfahren 2C_229/2023 und 2C_230/2023 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov