Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_508/2023
Urteil vom 30. August 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2023 (WBE.2022.459).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. August 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2023,
in Erwägung,
dass die bzw. insbesondere der Beschwerdeführer das Bundesgericht bisher in über 190 Fällen erfolglos angerufen haben bzw. hat,
dass sie daraus eine Ausstandspflicht all jener ableiten, welche an den bisherigen Verfahren mitgewirkt haben,
dass das Bundesgericht bereits verschiedentlich ausgeführt hat, weshalb solche pauschal gehaltene Ausstandsbegehren untauglich sind und darauf in Abweichung von Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht einzutreten ist (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 und 114 Ia 278 E. 1; jüngeren Datums etwa verfahrensleitende Verfügung 8C_733/2022 vom 19. Dezember 2022 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführer dennoch erneut ein entsprechendes Begehren stellen, ohne indessen auf das dazu in früheren Verfahren wiederholt Erwogene auch nur ansatzweise einzugehen,
dass das gleiche Verhaltensmuster in der Sache selbst zu erkennen ist; obwohl den Beschwerdeführern bereits wiederholt erklärt worden ist, weshalb sie die Voraussetzungen für den Erlass von ihnen auferlegten Gerichtskosten nicht erfüllen und auch den wiederholt gestellten verfahrensleitenden Anträgen kein Erfolg beschieden sein kann, nehmen sie - wie auch vorliegend - die jeweils nächste Gerichtskostenauflage zum Anlass, erneut mit selbiger Begründung und mit den gleichen Verfahrensanträgen um Kostenerlass zu ersuchen,
dass ein solches Vorgehen keinen Rechtsschutz verdient, vielmehr als missbräuchlich bzw. querulatorisch erscheint,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG führt,
dass damit auch das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass aus demselben Grund ein ausnahmsweiser Verzicht auf die ausgangsgemässe Auferlegung der Gerichtskosten ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 BGG; siehe auch die verfahrensabschliessende Verfügung 8C_733/2022 vom 3. März 2023), wobei es der Umstand der Vertretung rechtfertigt, hier ausschliesslich den Beschwerdeführer zu belasten (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführer überdies auf Art. 33 Abs. 2 BGG zu verweisen sind, wonach im Falle mutwilliger Rechtsmittelführung die Partei und ihre Vertretung mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden können; davon wird vorliegend indessen noch- und letztmals Abstand genommen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel