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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_502/2024  
 
 
Urteil vom 30. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung. 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter, mit welcher er nicht verheiratet ist, haben zwei Töchter. 
Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 regelte das Regionalgericht Berner Oberland die Kindesbelange (Obhutszuteilung an die Mutter, Besuchsrecht des Beschwerdeführers, Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer, u.a.m.). Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern eine Berufung ein. 
Mit Beschwerde vom 5. August 2024 rügte der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Rechtsverzögerung. 
Mit Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. August 2024 wurde der erstinstanzliche Entscheid bestätigt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Zusammenhang mit Zivilverfahren vor oberen kantonalen Instanzen kann beim Bundesgericht jederzeit Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG). 
 
2.  
Nachdem das Obergericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. Hierfür ist der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; zuletzt Urteile 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7; 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 4.1 und 4.3; 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 5). Eine summarische Begründung zur Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes als Grundlage der Kostenverteilung (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP) ist somit entbehrlich. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 5A_502/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli