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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_518/2024  
 
 
Urteil vom 30. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bezirk Münchwilen, 
Murgtalstrasse 20, Postfach 35, 9542 Münchwilen TG. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. Juli 2024 (BS.2024.6). 
 
 
Sachverhalt:  
In der von der B.________ AG für Fr. 71'598.70 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Münchwilen der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2022 den Zahlungsbefehl zu. Mit Entscheid vom 27. September 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Zahlung und beseitigte den Rechtsvorschlag. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_5/2024 vom 9. April 2024 nicht ein. 
Nach entsprechender Ankündigung vollzog das Betreibungsamt am 11. März 2024 die Pfändung und verfügte bei einem Nettoeinkommen von Fr. 6'850.-- und einem Existenzminimum von Fr. 3'677.45 eine Lohnpfändung von Fr. 3'172.55 pro Monat für die Dauer eines Jahres. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bezirksgericht Münchwilen als untere Aufsichtsbehörde insoweit gut, als es das Betreibungsamt anwies, im Existenzminimum bei den Kosten für den Arbeitsweg einen monatlichen Betrag von Fr. 751.50 statt von Fr. 650.-- zu berücksichtigen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 9. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit als "staatsrechtliche Beschwerde" betitelter Eingabe vom 11. August 2024 (Postaufgabe 12. August 2024) wendet sich die Beschwerdeführerin mit zahlreichen Begehren, die eher Statements darstellen, an das Bundesgericht, im Kern mit dem Anliegen, wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau für VVG-Streitigkeiten sei die Zwangsvollstreckung bzw. die rechtswidrige Pfändung einzustellen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen steht gegen den angefochtenen Entscheid offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2024 zugestellt. Zufolge des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 12. August 2024 gewahrt. 
 
2.  
Im kantonalen Beschwerdeverfahren trat C.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin auf. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist die Vertretung bei Zivilsachen gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind, wobei dies auch für Beschwerden im Bereich des SchKG gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG gilt (BGE 134 III 520). Dass C.________ folglich nicht zur Vertretung legitimiert ist, schadet jedoch insofern nicht, als die Beschwerde auch von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichnet ist. 
 
3.  
Soweit die Ausführungen in der Beschwerde verständlich sind und sich auf den angefochtenen Entscheid beziehen, ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss VVG seien durch Zivilgerichte zu entscheiden und das Verwaltungsgericht sei unzuständig gewesen. Sie scheint damit (sehr sinngemäss) geltend zu machen, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei nichtig und damit auch die Pfändung. 
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte wird - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt. Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1). 
Solche Rügen finden sich in der Beschwerde nicht. Aber selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen einer hinreichenden Willkürrüge erfolgen würde, wäre es unzutreffend, denn der Kanton Thurgau hat für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung das Verwaltungsgericht als zuständig erklärt (§ 69a Abs. 1 Ziff. 3 VRG/TG, RB 170.1). 
 
4.  
Die wirren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einer angeblich provisorischen Pfändung, welche sie als unverbindlich anzusehen scheint, gehen an der Sache vorbei. Bereits das Obergericht hat ihr im angefochtenen Entscheid ausführlich erklärt, dass das Verwaltungsgericht den erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG definitiv beseitigt hat und es entsprechend um eine definitive Pfändung geht. 
 
5.  
Bei der Feststellung des Existenzminimums handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die appellatorisch vorgetragenen Behauptungen zu Parkplatzkosten, Nebenkosten, Krankenkassenprämien und Reparaturkosten für das Auto können mithin nicht gehört werden. Gleiches gilt für die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Pfändungsankündigung, wobei ohnehin auch nicht dargetan wäre, welche rechtlichen Folgen sich daraus für den Pfändungsvollzug ergeben sollen. 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Münchwilen und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli