Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_546/2024
Urteil vom 30. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg,
B.________,
zur Zeit in der Klinik C.________,
Betroffene.
Gegenstand
Einweisung zur stationären Begutachtung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. Juli 2024 (KES 24 501).
Sachverhalt:
Am 8. August 2023 reichte die Spitex bei der KESB Seeland für die Betroffene eine Gefährdungsmeldung ein, wonach diese an Demenz erkrankt sei und ihre Grundbedürfnisse nicht mehr selbst erfüllen könne. Die Tochter (rubrizierte Beschwerdeführerin) übernehme viel an Betreuung, sei aber nur schwer für Fragen und Besprechungen erreichbar. Nachdem die Betroffene gestürzt sei, habe es Wochen gedauert, bis die Tochter den Hausarzt kontaktiert habe, welcher einen Lendenwirbelbruch diagnostiziert habe. Als die Tochter für ein paar Tage verreist sei, habe sie die Spitex nicht informiert und die Betroffene habe nicht genügend Nahrungsmittel zuhause gehabt und aufgrund des Hungers Bauchschmerzen geäussert.
Nach umfangreichen Abklärungen durch den Sozialdienst und weiteren Stellen wies die KESB die Betroffene mit Entscheid vom 17. Juni 2024 zur Begutachtung in der Klinik C.________ ein, dies für 45 Tage und unter der Auflage, dass das Gutachten bis spätestens 40 Tage nach Eintritt erstellt sei. Dagegen ging bei der KESB eine auf den Namen der Betroffenen lautende Beschwerde ein. Anlässlich der angeordneten Verhandlung konnte die KESB bei der Betroffenen keinen Beschwerdewillen feststellen und diese konnte sich auch weder an eine Beschwerde erinnern noch war sie in der Lage, einen Willen betreffend ihren Aufenthaltsort zu bilden und zu äussern.
Am 27. Juni 2024 erhob sodann die Tochter eine Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 17. Juni 2024, mit welcher sie die sofortige Entlassung der Betroffenen aus der Klinik verlangte. Mit Entscheid vom 10. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 20. August 2024 (Postaufgabe am 24. August 2024) wendet sich die Tochter an das Bundesgericht. Am Anfang der Beschwerde stellt sie die Begehren, die Anordnungen der KESB mit Beauftragung und Ermächtigung der Kantonspolizei zur Zuführung der Betroffenen in die Klinik C.________ und die erzwungene stationäre Begutachtung seien aufzuheben. Am Schluss der Beschwerde stellt sie die Begehren, der obergerichtliche Entscheid sowie die Verfügung der KESB seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter ersucht sie um Feststellung, dass die Betroffene als italienische Staatsbürgerin mit regulärem Domizil in Italien dem italienischen Recht unterstehe, dass es zu keinen weiteren Zwangseinweisungen kommen dürfe und dass ihr unverzüglich die Rückkehr in ihr reguläres Domizil in Italien zu ermöglichen sei, so dass sie dort in ihrer geliebten Umgebung sein könne. In der Mitte der Beschwerde stellt sie die Begehren, der obergerichtliche Entscheid und die Verfügung der KESB seien aufzuheben, die Kosten seien der KESB aufzuerlegen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen:
1.
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
Ausgangspunkt der vorliegenden Beschwerde bildet der KESB-Entscheid vom 17. Juni 2024, mit welchem die Betroffene für maximal 45 Tage zur Begutachtung in die Klinik C.________ untergebracht wurde. Diese Frist ist abgelaufen und die Betroffene könnte sich vorliegend nicht mehr gestützt auf diesen Titel in der Klinik C.________ aufhalten, soweit sie nicht ohnehin entlassen sein sollte. Mithin mangelt es an einem konkreten Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, soweit die Beschwerdeführerin als Tochter überhaupt ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse haben kann (vgl. hierzu Urteil 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2.1). Auf die Beschwerde ist schon aus diesen Gründen nicht einzutreten.
3.
Ohnehin würde es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung mangeln:
In erster Linie besteht die Beschwerde aus Sachverhaltskritik, welche durchwegs appellatorisch vorgetragen wird. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid sind jedoch für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin zählt abstrakt verschiedene Verfassungsbestimmungen auf, setzt sich aber weder in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der KESB noch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Einweisung zur Begutachtung sachgerichtet mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Mit dem sofortigen Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, soweit er überhaupt zielführend hätte sein können.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Seeland, der Betroffenen und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli