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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.148/2002 /min 
 
Urteil vom 30. September 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Konkursandrohung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juli 2002. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die Beschwerde der X.________ GmbH vom 13. August 2002 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt vom 24. Juli 2002, mit welchem auf ihre Beschwerde gegen die am 26. Juni 2002 zugestellte Konkursandrohung des Betreibungsamtes (Betreibung Nr. ...) nicht eingetreten wurde, 
 
in Erwägung, 
 
dass die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts für die Beschwerdeführerin mit (auf dem Rückschein unterschriftlich bestätigter) Entgegennahme dieses Urteils am 2. August 2002 mit dem 3. August 2002 zu laufen begann (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am Montag, 12. August 2002 endigte, 
 
dass die von der Beschwerdeführerin am 13. August 2002 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde verspätet ist, 
 
dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass im Übrigen in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG), 
 
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt, inwiefern die Aufsichtsbehörde Art. 17 SchKG oder andere Bundesrechtssätze verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, dass mit betreibungsrechtlicher Beschwerde lediglich Amtshandlungen des Betreibungsamtes angefochten, nicht aber richterliche Verfügungen wie der Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Mai 2002 (vgl. Art. 80 SchKG) oder der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung in Frage gestellt werden können (BGE 24 I 149 E. 1 S. 153), 
 
dass daher auf die Beschwerde, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden könnte, 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. September 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: