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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.342/2003 /rov 
 
Urteil vom 30. September 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprech Walter Keller, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn, 
Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________ reichte am 6. September 2000 gegen Y.________ die Scheidungsklage ein. Auf ihr Ersuchen ordnete der Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 22. November 2000 vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens an. Insbesondere setzte er - mit Wirkung ab 1. September 2000 - den Unterhaltsbeitrag für die beiden unter die Obhut der Mutter gestellten Kinder X.________, geboren 1993, und W.________, geboren 1995, auf je Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen und denjenigen für Z.________ auf Fr. 1'250.-- fest. Die von den Parteien dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 9. Februar 2001 ab. 
 
Auf Begehren von Y.________ setzte der Gerichtspräsident am 8. November 2001 den Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf je Fr. 400.-- und denjenigen für Z.________ auf Fr. 650.-- herab. Diesem Entscheid lag der Umstand zugrunde, dass diese mit den beiden Kindern inzwischen definitiv nach Ungarn ausgereist war. 
B. 
Am 5. Juni 2002 wies der Gerichtspräsident das Gesuch von Z.________ auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab Februar 2002 für die Kinder auf je Fr. 900.-- und für sie selber auf Fr. 2'020.-- bzw. Fr. 2'010.- ab. Es bestehe keine dauernde, erhebliche und unverschuldete Veränderung der Verhältnisse. 
 
Gegen diesen Entscheid erhob Z.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Am 21. Juni 2002 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ab. Gleichzeitig wurde Z.________ wegen mutwilliger Prozessführung mit sofortiger Wirkung die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. Z.________ stellte im hängigen Beschwerdeverfahren hierauf das ergänzende Begehren, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Das Obergericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 17. Juli 2003 ab und gewährte Z.________ für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangt Z.________, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen Entscheide über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ist nach ständiger Praxis die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (BGE 126 III 261 E. 1 S. 263 mit Hinweisen), soweit sie letztinstanzlich sind (Art. 86 Abs. 1 OG). Mit Ausnahme der gegen den erstrichterlichen Massnahmenentscheid erhobenen Rügen ist aus dieser Sicht auf die vorliegende Beschwerde demnach einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den Ausführungen des Obergerichts ergebe sich aus der rudimentären Urteilsbegründung (des Massnahmenrichters) keineswegs, dass die Beweise gewürdigt und die Anträge für haltlos befunden worden seien. Dieser allgemein gehaltene Vorwurf genügt den nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG geltenden Anforderungen an die Begründung einer (gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichteten) staatsrechtlichen Beschwerde wegen Willkür (Art. 9 BV) in keiner Weise (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 mit Hinweisen). 
3. 
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, es sei zu Unrecht verneint worden, dass hinsichtlich ihrer Wohnkosten in Ungarn eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Soweit sich dieser Vorwurf überhaupt gegen den Entscheid des Obergerichts richtet, fehlt es auch hier an der für eine Willkürbeschwerde erforderlichen Begründung. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass das Obergericht mit der Nichtberücksichtigung der von ihr neu eingereichten Urkunden das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet hätte. 
4. 
Eine taugliche Begründung enthält die Beschwerde sodann auch insofern nicht, als diese sich mit dem Hinweis des Massnahmenrichters auf die damals bevorstehende Hauptverhandlung vom 21. Juni 2002 befasst. Die Beschwerdeführerin beanstandet zwar, dass das Obergericht zu ihrer gegen diesen Hinweis erhobenen Rüge nicht Stellung genommen habe, doch ist nicht ersichtlich, was im kantonalen Verfahren vorgebracht worden war. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht namentlich nicht hervor, ob dem beanstandeten Hinweis überhaupt eine für den Entscheid des Massnahmenrichters wesentliche Bedeutung zugekommen war und weshalb das Obergericht sich mit dem dagegen Vorgebrachten hätte auseinandersetzen sollen. 
5. 
Abschliessend beanstandet die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe die Abweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde ausschliesslich mit ihren als ungenau qualifizierten Angaben über die Wohnadresse begründet. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass das Obergericht sich mit einer ganzen Reihe von (allgemein gehaltenen) Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt hat. Was die Wohnkosten betrifft, hat die kantonale Instanz einlässlich dargelegt, warum die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben ihrer Ansicht nach falsch seien und nicht zur Heraufsetzung der Unterhaltsbeiträge führen könnten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2002 sind von vornherein nicht zu hören, da dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Soweit die Beschwerdeführerin sich schliesslich sinngemäss gegen die Berücksichtigung eines Schreibens der Gegenpartei wehrt, legt sie nicht dar, inwiefern in diesem Punkt kantonales Verfahrensrecht verletzt worden sein soll. 
6. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sie konnte angesichts der dargelegten Umstände von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen, und es ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die 
Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. September 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: