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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 14/03 
 
Urteil vom 30. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend B.________, 1952 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene, als gelernter Drogist in der Funktion eines Informatikers für die F.________ AG in X.________ arbeitende B.________ litt bei einem Fernvisus von 0,8 rechts und 0,6 links unter beidseitigem grauem Star. Am 18. September 2000 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Nach beidseitiger Kataraktoperation in der Klinik Y.________ Mitte Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle die Übernahme dieser Staroperationen als medizinische Eingliederungsmassnahmen ab, weil der Versicherte am besseren Auge über ein normales Sehvermögen verfüge und für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Informatiker nicht auf Binokularsehen angewiesen sei (Verfügung vom 21. März 2001). 
 
Auf Beschwerde der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA; obligatorische Krankenpflegeversicherung des B.________) hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verwaltungsverfügung mit rechtskräftigem Entscheid vom 11. Oktober 2001 auf, wies die IV-Stelle an, die linksseitige Staroperation im Sinne der Erwägungen zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 1) und bestimmte (Dispositiv-Ziffer 2), dass die Verwaltung in Bezug auf die Kataraktoperation am rechten Auge hinsichtlich des Tätigkeitsspektrums des Versicherten und der Notwendigkeit des Binokularsehens weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe, bevor sie diesbezüglich über das Leistungsgesuch neu verfüge. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Februar 2002 übernahm daraufhin die Invalidenversicherung "die Staroperation links (ambulant) einschliesslich Nachbehandlung" für die Dauer von vier Monaten ab 15. Oktober 2000 als medizinische Massnahme. Nach Abklärung des Tätigkeitsspektrums und Einholung eines ergänzenden Berichts des Augenarztes Dr. med. K.________ vom 14. März 2002 lehnte die IV-Stelle erneut eine Leistungspflicht hinsichtlich der Kataraktoperation am rechten Auge ab (Verfügung vom 22. April 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der SWICA hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. November 2002 gut und wies die IV-Stelle an, auch die Kataraktoperation am rechten Auge zu übernehmen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, trägt die IV-Stelle sinngemäss auf Gutheissung derselben. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 22. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Fest steht, dass bei B.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (22. April 2002) in seinem 50. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation (auch) am rechten Auge von Mitte Oktober 2000 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b). 
3. 
Das kantonale Gericht vertrat die Auffassung, gestützt auf das ausreichend abgeklärte Tätigkeitsspektrum des Versicherten und unter Berücksichtigung der nach ophtalmologischer Erfahrung benötigten längeren Angewöhnungszeit bei einseitigem Verlust der Sehfähigkeit sei davon auszugehen, dass der Informatiker ohne gleichzeitig durchgeführte beidseitige Staroperationen in seiner Erwerbsfähigkeit nach Art. 12 Abs. 1 IVG wesentlich beeinträchtigt gewesen wäre, weshalb die Invalidenversicherung auch die am rechten Auge Mitte Oktober 2000 durchgeführte Kataraktoperation als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen habe. Dies werde auch in dem beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) eingeholten arbeitsmedizinischen Bericht vom 8. August 2002 (nachfolgend: seco-Bericht) bestätigt. Dagegen wendet das Beschwerde führende BSV ein, beim grauen Star handle es sich um ein progredientes, in aller Regel langsam verlaufendes Geschehen, welches dem Betroffenen genügend Zeit lasse, sich ständig an die neue Situation anzugewöhnen. Auf die Aussagen des seco-Berichts sei nicht abzustellen, weil es sich dabei um zu allgemein gehaltene Angaben handle. Der als störend geltend gemachte Blendeffekt entspreche einem subjektiven Gefühl, welchem man mit einfachen Schutzmassnahmen wie z.B. Abdecken des nicht operierten Auges erfolgreich entgegen wirken könne. Die vorliegend strittige Übernahme der Kataraktoperation (auch) am rechten Auge durch die Invalidenversicherung komme nach Massgabe von Art. 12 IVG nur dann in Frage, wenn sonst Invalidität bestünde oder unmittelbar drohen würde. Zwar sei die Durchführung der Staroperation auch am rechten Auge medizinisch durchaus angezeigt gewesen, doch habe diese Massnahme hier keinen wesentlichen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gehabt. Wie im täglichen Leben an vielen Beispielen beobachtet werden könne, sei einem funktionellen Einäuger Bildschirmarbeit bzw. eine Informatikertätigkeit zumutbar. 
 
Zu prüfen ist demnach vorweg, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann. 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchsvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt. 
3.2 Nach Massgabe des rechtskräftigen Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2001 befragte die IV-Stelle den Versicherten zu seinem konkreten Tätigkeitsfeld als Informatiker in der F.________ AG. Er beantwortete diese Fragen mit Schreiben vom 18. Februar 2002 unter anderem dahingehend: 
"Ich bin seit 1986 als Wirtschaftsinformatiker und Systemadministrator bei verschiedenen Unternehmen tätig. Seit dieser Zeit ist meine Tätigkeit fast vollständig mit Bildschirm- oder Terminalarbeit verbunden, d.h., zum Zeitpunkt der Augenoperation habe ich von morgens 6 Uhr bis abends ca. 19 Uhr an Bildschirmen oder Computerterminals gearbeitet, sehr oft auch am Wochenende oder nachts, wenn es galt, Probleme zu lösen. Meine Arbeit war und ist softwarebezogen, d.h.: Entwicklung und Tests von Programmen, Erstellen von firmeninternen Informatiklösungen auf Personalcomputern, Servern und ERP Systemen sowie Anpassungen von Programmen der Softwarehersteller an die betriebsinternen Gegebenheiten und Schulung von Mitarbeitern mit den eingesetzten Informatiklösungen. [...] Meine Arbeit besteht seit Jahren aus 100% Bildschirmarbeit [...]." 
In Übereinstimmung damit ist dem auf eigenen Erkundigungen beruhenden seco-Bericht ergänzend zu entnehmen, seit 1986 habe die Erwerbstätigkeit des Versicherten in informatikorientierten Projekten und in Schulungsaktivitäten bei der Einführung von neuen Informatiklösungen bestanden. Diese Tätigkeiten verlangten fast ausschliessliche Interaktion mit dem Bildschirm bzw. Projektionen zu Schulungszwecken. Nicht selten seien auch andere Sehanforderungen gefragt wie z.B. das Nachschlagen und Lesen von Handbüchern und das Nachrüsten von Hardware, wofür besonders das zweiäugige räumliche Sehen vonnöten sei. Diese Angaben zum Tätigkeitsspektrum des B.________, von welchem die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid ausging, wurden von dem Beschwerde führenden BSV zu Recht nicht in Frage gestellt. 
3.3 Steht demnach fest, welches die konkret vom Versicherten auszuführenden Arbeiten sind, bleibt zu prüfen, ob die Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die visuell anspruchsvollste dieser Tätigkeiten aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. 
3.3.1 Im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es dem Facharzt obliege, in Bezug auf das ermittelte Tätigkeitsspektrum des Versicherten zu beurteilen, ob er in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen ist. Dabei genügt das alleinige Abstellen auf subjektive Angaben des Versicherten nicht. Entscheidend ist, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, wird der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten. 
3.3.2 Dr. med. K.________ äusserte sich weder in seinen Berichten zuhanden der IV-Stelle vom 29. September 2000 und 14. März 2002 noch in seiner ausführlicheren Stellungnahme vom 7. Mai 2002 gegenüber der SWICA zu den hier entscheidenden Fragen (vgl. Erw. 3.3.1 hievor). Offen blieb insbesondere, ob der Versicherte zur Ausübung seiner Tätigkeit auf Binokularsehen angewiesen sei und ob (und gegebenenfalls in welchem Ausmass) das Abdecken des nicht operierten rechten Auges nach erfolgter Staroperation am linken Auge zu Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Soweit Dr. med. K.________ ausführte, die bei einer nur am linken Auge durchgeführten Kataraktoperation verbleibenden Probleme hätten durch keine andere Massnahme als die gleichzeitige Vornahme desselben Eingriffs am rechten Auge behoben werden können, unterliess er es, diese Auffassung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. In tatsächlicher Hinsicht fehlt es somit an der mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) festzustellenden medizinischen Grundlage, um beurteilen zu können, ob der Versicherte zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf Binokularsehen angewiesen ist. 
3.3.3 Soweit die Vorinstanz gestützt auf ophtalmologische Erfahrungen von einer längeren Angewöhnungszeit in Bezug auf den Verlust des Binokularsehens ausging und daraus schloss, dass bei nicht gleichzeitiger Durchführung der Staroperationen an beiden Augen Invalidität unmittelbar gedroht hätte, kann ihr nicht gefolgt werden, da sie mit dieser Argumentation stillschweigend davon ausging, der Versicherte sei zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf Binokularsehen angewiesen und es gäbe keine anderen Massnahmen zum Erhalt einer funktionstüchtigen Sehfähigkeit als die beidseitige Kataraktoperation. Entgegen der SWICA kann keine Rede davon sein, dass das Abdecken eines Auges zur Vermeidung von störenden Blendeffekten oder anderen einseitigen Sehfähigkeitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit Bildschirmarbeit heute als unzumutbare Massnahme zu bezeichnen sei und keine realistische Alternative im Vergleich zur Durchführung einer Staroperation darstelle. Denn die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, weil das Gesetz die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen will, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, je mit Hinweisen). 
3.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die praxisgemäss entscheidenden Fragen (vgl. Erw. 3.3.1 und 3.3.2 hievor) aus fachärztlicher Sicht bisher nicht beantwortet wurden und das kantonale Gericht in Unkenntnis dieser grundlegenden medizinischen Beurteilung des konkreten Einzelfalles mit angefochtenem Entscheid zu Unrecht gestützt auf allgemeine ophtalmologische Erfahrungen stillschweigend davon ausging, der Versicherte sei zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit auf binokulares Sehen angewiesen. 
3.4 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen gemäss Erwägung Ziffer 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die Mitte Oktober 2000 auch am rechten Auge durchgeführte Staroperation neu verfügen wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. November 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 22. April 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die zwischen 15. und 18. Oktober 2000 durchgeführte Staroperation am rechten Auge neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, der Ausgleichskasse Chemie, Basel, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und der IV-Stelle Bern zugestellt. 
 
 
Luzern, 30. September 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: