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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.533/2004 /mks 
 
Urteil vom 30. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4003 Basel. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1P.219/2004 vom 6. August 2004, 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ reichte am 30. September 2002 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen den Augenarzt B.________ Strafanzeige ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung. 
 
Am 29. Oktober 2002 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein mit der Begründung, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. 
 
Der Erste Staatsanwalt wies die Einsprache von A.________ am 18. November 2002 ab. 
 
Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt wies den Rekurs von A.________ gegen diesen Entscheid des Ersten Staatsanwaltes am 19. Februar 2004 ab. 
 
Mit Urteil vom 6. August 2004 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde A.________s gegen diesen Entscheid der Rekurskammer ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Mit Gesuch vom 10. September 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seinen Entscheid vom 6. August 2004 zu revidieren. Ausserdem ersucht er unter Hinweis auf seine gesundheitliche Situation und die hohen Kosten von über 50'000 Franken, die er für seine Behandlung in der Schweiz habe aufwenden müssen, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Ein Bundesgerichtsurteil kann revidiert werden, wenn der Gesuchsteller geltend macht, das Verfahren weise einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG auf, oder wenn er vorbringt, eine rechtserhebliche Tatsache oder ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG aufgefunden zu haben, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
2. 
Der Gesuchsteller rügt weder einen Verfahrensmangel im Sinne von Art. 136 OG noch bringt er eine neue, erhebliche Tatsache oder ein neues, entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 OG vor. Er beschränkt sich vielmehr auf eine (heftige) Kritik am bundesgerichtlichen Urteil vom 6. August 2004 und kommt zum Schluss, die diesem zu Grunde liegenden Erwägungen seien offenkundig haltlos und würden damit gegen das Willkürverbot verstossen (Gesuch S. 9 Ziff. 5). Damit macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund geltend. Ob die 30-tägige Frist des Art. 136 OG eingehalten ist oder nicht, kann unter diesen Umständen offen bleiben. 
3. 
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, mit denen keine Revisionsgründe vorgebracht werden, ohne weitere Korrespondenz abgelegt würden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: