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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 169/03 
 
Urteil vom 30. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
O.________, 1970, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 4. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern O.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ab dem 1. Juni 2002 in der Anspruchsberechtigung ein und bestätigte ihre Auffassung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 2. Dezember 2002. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 4. Juni 2003 ab. 
C. 
O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2002. 
 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, insbesondere Aufgabe einer Stelle ohne Zusicherung einer anderen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV), und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz (Urteil S. vom 20. April 2001, C 155/00; ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 14 zu Art. 30) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Grundsätze zur Anwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erwogen, dass die Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als selbstverschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war. Dies trifft bei der Beschwerdeführerin unbestrittenerweise zu, weshalb sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Die letztinstanzlich vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Zumutbarkeit wurden bereits vom kantonalen Gericht entkräftet und vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen rechtsprechungsgemäss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis zu belegen (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). 
3. 
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. 
3.1 Bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor. Nach Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV ist in diesen Fällen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 bis zu 60 Tagen zu verhängen, sofern nicht entschuldbare Gründe vorgebracht werden können. Der Grundsatz von Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet nach der Rechtsprechung jedoch lediglich die Regel, von der beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen und auch eine mildere Sanktion verhängt werden darf (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c; Urteil C. vom 10. Januar 2002, C 195/00). 
3.2 Solche besonderen Umstände sind nicht glaubhaft gemacht. So sind die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, dauerte ein Arbeitsweg nicht länger als zwei Stunden und war der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG zuzumuten; dies gilt umso mehr, als die dafür beanspruchte Zeit als Arbeitszeit angerechnet wurde. Inwieweit das Privatleben beeinträchtigt wurde, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Versicherte ab dem 1. März 2002 nur noch mit einem Pensum von 80 % arbeitete. 
3.3 Damit ist von der Regel von Art. 45 Abs. 3 AVIV auszugehen und ein schweres Verschulden anzunehmen, das mit mindestens 31 Einstelltagen zu sanktionieren ist. Die Arbeitslosenkasse hat mit der Anordnung von 31 Einstelltagen das gesetzliche Mindestmass gewählt. Die Verfügung vom 29. Oktober 2002 ist daher nicht zu beanstanden. 
4. 
Bezüglich der Verfügung vom 31. Oktober 2002, mit welcher die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung in der Zeit vom 19. Juni bis zum 31. Juli 2002 abgelehnt hat und welche die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich anficht, fehlt es auch im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen), weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 30. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: