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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_590/2009 
 
Urteil vom 30. September 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Siegrist, 
 
gegen 
 
Gemeinde Volketswil, 8604 Volketswil, 
vertreten durch den Gemeinderat Volketswil, 
dieser vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. iur. Tomas Poledna. 
 
Gegenstand 
Bewilligungs-, Baukontroll- und Anschlussgebühren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 4. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
Die Beschwerdeführer A.________, B.________, C.________ und D.________ hatten sich zur Realisierung eines Bauvorhabens zu einer Baugesellschaft zusammengeschlossen ("X.________"). Mit Beschluss vom 2. November 2007 auferlegte der Gemeinderat Volketswil den Beschwerdeführern Baubewilligungs-, Kanalisationsanschluss-, Wasseranschluss- und Bauwassergebühren. Einen Rekurs wies der Bezirksrat Uster am 16. Dezember 2008 ab. 
 
Mit Urteil vom 4. Juni 2009 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats partiell und den angefochtenen Beschluss des Gemeinderats ganz auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Wasseranschlussgebühr, die Kanalisationsanschlussgebühr und die Bauwassergebühr an den Gemeinderat zurück. Anlass zur Rückweisung gab die Feststellung, dass der Gemeinderat den Beschwerdeführern hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der geschuldeten Abgaben das rechtliche Gehör verweigert habe. 
 
Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Abweisung bezog sich auf den Hauptantrag, dass keine Wasseranschlussgebühr geschuldet sei. 
 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei unter Aufhebung der entsprechenden Entscheide festzustellen, dass keine Wasseranschlussgebühr geschuldet sei (bzw. diese sei auf Fr. 0 festzulegen), eventualiter sei die Wasseranschlussgebühr auf Fr. 201'816.45 festzusetzen. Sie machen geltend, mit dem angefochtenen Entscheid habe das Verwaltungsgericht ihren Hauptantrag auf Feststellung, dass keine Wasseranschlussgebühr geschuldet sei, mittels eines Teil(end)entscheids (Art. 91 BGG) abgewiesen. Sie seien insoweit vom angefochtenen Entscheid berührt und hätten ein Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. 
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Es findet das Verfahren nach Art. 108 BGG Anwendung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), oder gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Vor- und Zwischenentscheide können demgegenüber gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde nur angefochten werden: 
a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder 
b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
1.2 Das hier angefochtene Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern lautet auf Rückweisung. Es ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht einen Teil der Begehren abschliessend behandelt, wie dies Art. 91 BGG für Teilentscheide verlangt. Es hat lediglich vorfrageweise befunden, dass trotz ungenügender gesetzlicher Grundlage die streitige Wasseranschlussgebühr erhoben werden kann. Damit ist offen, ob und in welchem Umfang die genannte Gebühr geschuldet ist. 
 
1.3 Rückweisungsentscheide, mit denen über eine materielle Vorfrage entschieden wird, sind regelmässig Vor- oder Zwischenentscheide, auch wenn es sich um eine Grundsatzfrage handelt, und unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar (BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind. Schweigt er sich dazu aus, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Behauptet er in allgemeiner Weise, die Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt, kommt es darauf an, ob es auf der Hand liegt, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder ein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. 
 
Inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG hier erfüllt sein könnten, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, welcher den Beschwerdeführern durch die Rückweisung drohen könnte, ist nicht zu sehen. Mit einem Entscheid liesse sich auch kein weitläufiges Beweisverfahren ersparen, zumal der Gemeinderat zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die streitbetroffenen Gebühren ohnehin das Verfahren durchführen muss. Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid kann daher nicht eingetreten werden. 
 
2. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Die Beschwerdeführer mögen aufgrund der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung Anlass gehabt haben, Beschwerde zu führen. Durch ihr angeblich selbständiges Begehren, es sei keine Wasseranschlussgebühr zu erheben, haben sie indessen auch selbst die Rechtslage falsch eingeschätzt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten zu ermässigen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Volketswil sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. September 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Wyssmann