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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_654/2010 
 
Urteil vom 30. September 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1958 geborene H.________ ist gelernter Mechaniker und Maltherapeut. Vom 1. Juni 2001 bis 31. Oktober 2008 war er für die W.________ GmbH als Betreuer und Maltherapeut in einem 80%igen Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 3. November 2007 war. Daneben arbeitete er als selbstständig erwerbender Mechaniker. 
 
Am 9. März 2009 meldete sich H.________ unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 1971 bestehende Angsterkrankung zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Leistungen unter Hinweis auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitszustandes (Verfügung vom 10. November 2009). 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und überwies die Akten an die IV-Stelle zur Prüfung der Auswirkungen der nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretenen veränderten Verhältnisse (Entscheid vom 17. Juni 2010). 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei festzustellen, dass er in rentenbegründendem Ausmass invalid sei und Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Eingabe liegt der Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 20. Juli 2010 betreffend Hospitalisation in der Zeit vom 10. Mai bis 9. Juli 2010 bei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrude, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49; 130 V 352) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz zum nachvollziehbar begründeten Ergebnis, der Versicherte leide an einer Angst- und Panikstörung, welche zwar nicht die Arbeits- und Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz beeinflusse, aber die Überwindung des Arbeitsweges betreffe und eine Vertrauensperson am Arbeitsplatz nötig mache. Gestützt auf den schlüssigen Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2009 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die psychischen Einschränkungen bei Aufbietung allen guten Willens überwinden könne. Es sei dem Versicherten namentlich zumutbar, einen Arbeitsplatz im Umkreis einiger Kilometer Entfernung vom Wohnort zu suchen. Gestützt auf die vorhandenen Akten sei davon auszugehen, dass er zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit geeignete Arbeitsstellen in der näheren Umgebung seines Wohnortes finden werde. Die IV-Stelle habe unter diesen Umständen einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. 
 
3.1 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, vorliegend namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnenen Erkenntnisse, wonach die aus der Angst- und Panikstörung resultierenden Leistungseinschränkungen überwindbar und geeignete Arbeitsstellen vorhanden seien, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hiervor). 
3.2 
3.2.1 Der letztinstanzlich eingereichten Beschwerde liegt der Bericht der Klinik C.________ vom 20. Juli 2010 bei, in welchem der Verlauf der stationären Behandlung vom 10. Mai bis 9. Juli 2010 beschrieben wird. Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 135 V 194). Werden Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4). Nachdem das kantonale Gericht vorliegend in nicht zu beanstandender Weise einen zusätzlichen Abklärungsbedarf in medizinischer Hinsicht verneint hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einreichung des neuen Aktenstücks Anlass gegeben hat. Dieses Beweismittel ist daher unzulässig und kann im letztinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis ohnehin auf die Verhältnisse beschränkt, wie sie bis zur Verfügung vom 10. November 2009 eingetreten sind (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die ablehnende Verfügung und den vorinstanzlichen Entscheid ein, der seit 3. Juli 2009 behandelnde Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, habe schlüssig dargelegt, dass beim vorliegenden Krankheitsbild in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit eine Erwerbsunfähigkeit bestehe, und auch das Institut Z.________ sei im Abschlussbericht vom 9. Juli 2009 über das absolvierte Arbeitstraining zur Auffassung gelangt, der Versicherte sei in der freien Marktwirtschaft nicht mehr einsetzbar. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird allerdings einlässlich begründet, weshalb auf diese Einschätzungen nicht abgestellt werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird vom kantonalen Gericht berücksichtigt, dass sich der Arbeitsplatz in der Nähe des Wohnortes befinden muss und stets eine Vertrauensperson erreichbar ist. Die Vorinstanz hat auch angegeben, weshalb sie angesichts des Zumutbarkeitsprofils davon ausgeht, dass der Versicherte - bei Weiterführung der begonnenen Therapie - zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit geeignete Stellen in der näheren Umgebung seines Wohnortes finden werde. Die auf das Ergebnis der Analyse der ärztlichen Stellungnahmen und der Berichte über berufliche Abklärungen gestützte Annahme des kantonalen Gerichts, es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben, und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien geeignete Arbeitsstellen vorhanden, basiert nicht auf einer willkürlichen Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die Vorinstanz hat gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung der Gesundheitssituation festgestellt, weshalb sie die Akten der IV-Stelle überwiesen hat. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen die Entwicklung nach Verfügungserlass (10. November 2009) nicht relevant (E. 3.2.1 i.f. hiervor). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. 
 
4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. September 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Berger Götz