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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_511/2010 
 
Urteil vom 30. September 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 6. April 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 4. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010, 
in die Verfügung vom 15. Juni 2010, mit welcher S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis spätestens am 7. Juli 2010 aufgefordert worden ist, 
in das hienach gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. Juli 2010 (Poststempel), 
in die Verfügung vom 13. August 2010, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2010 mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, 
 
in Erwägung, 
dass es sich bei Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege um Zwischenentscheide handelt, welche keine materielle Rechtskraft entfalten, weshalb sie, insbesondere aufgrund veränderter Verhältnisse oder neuer Tatsachen, bis zum Erlass des Endentscheids in Wiedererwägung gezogen und angepasst werden können (Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 2 zu Art. 61 BGG), 
dass mit Verfügung vom 13. August 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden ist, weil die Vorbringen in der Beschwerde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2010 nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen, 
dass der Gesuchsteller eine Wiedererwägung der Verfügung vom 13. August 2010 nur mit der seiner Auffassung nach begründeten Beschwerde verlangt, ohne veränderte Verhältnisse oder neue Tatsachen geltend zu machen, 
 
dass auf das Gesuch vom 11. September 2010 demzufolge nicht einzutreten ist, da es keine Wiedererwägungsgründe enthält, 
dass gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Instruktionsrichter oder der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzt und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird, 
dass der Beschwerdeführer innert der bis 16. September 2010 laufenden Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, weshalb grundsätzlich auch in der Hauptsache ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, es sei denn, ihm würde erneut Nachfrist gewährt, 
dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann und eine zweite Nachfrist - in der Regel - nicht zulässig ist; vorbehalten bleiben ganz besondere - nicht voraussehbare - und entsprechend spezifisch darzulegende Gründe (Urteile 2C_731/2008 vom 27. November 2008 E. 2 und 2C_111/2008 vom 17. April 2008 E. 2.1), 
dass eine zweite Nachfrist etwa gewährt werden kann, wenn innerhalb der erstmaligen Nachfrist ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2; vgl. Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 14 und 35 zu Art. 62 BGG; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 21 Art. 62 BGG; zur an sich bestehenden Möglichkeit der Erstreckung der Nachfrist s. auch Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, N. 1739), 
dass das von S.________ während laufender Nachfrist gestellte Wiedererwägungsbegehren, auf das - wie gezeigt - mangels Begründung nicht einzutreten ist, weder einen notwendigen ganz besonderen und nicht voraussehbaren Grund für eine Erstreckung der Nachfrist darstellt noch Anlass zur Einräumung einer zweiten Nachfrist gibt, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2010 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. September 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin