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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_542/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtswidrige Einreise, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. April 2013 (SB120499-O/U10). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin wandte sich am 1. Mai (Poststempel 2. Mai) 2013 mit einer Eingabe ans Bundesgericht, die sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2013 richtete. 
 
 Da sich herausstellte, dass das angefochtene Urteil erst im Dispositiv vorlag, erläuterte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2013 die Sach- und Rechtslage und forderte sie auf, dem Bundesgericht innert 30 Tagen, nachdem sie den angefochtenen Entscheid in seiner begründeten Fassung erhalten habe, diesen einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Gleichzeitig wurde sie eingeladen, die Beschwerde vom 2. Mai 2013 innert derselben Frist noch zu ergänzen (act. 8). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Annahme verweigert" ans Bundesgericht zurück. Die Annahmeverweigerung geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb das Schreiben als zugestellt gilt. 
 
 In der Folge gingen am 25. Juni und 5. Juli 2013 zwei ergänzende Eingaben der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht ein, denen verschiedene Unterlagen, nicht aber der begründete Entscheid beilagen (act. 9-12). 
 
 Nach den Erkundigungen des Bundesgerichts wurde die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids am 28. Juni 2013 dem Verteidiger der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG die Beschwerdefrist und damit auch die Frist gemäss Schreiben vom 20. Juni 2013 am 29. August 2013 abliefen. Innert dieser Frist ging der angefochtene Entscheid nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn