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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_824/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin erhob bei den Behörden des Kantons Bern den Vorwurf, diverse unlauter handelnde Personen hätten Vermögenswerte ihres Vaters beiseite geschafft und so die Familie um Millionen betrogen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2 unter Mithilfe von "allen möglichen Leuten (Generalbevollmächtigte, Beistand, Anwälte, Willensvollstrecker, Amtsstellen ...) " das Vermögen geplündert. 
 
 Am 16. Juli 2013 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die Hand. Aus den vorhandenen Fakten ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Eingaben der Beschwerdeführerin seien als subjektiv empfundene Verschwörungstheorien einzustufen, für welche sich in den Tatsachen keine Grundlagen fänden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. August 2013 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 an. 
 
 Die tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörden, die Anzeige beruhe auf einer Verschwörungstheorie, für die es keine reale Grundlage gebe, könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die angebliche Willkür müsste in der Beschwerde präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht, da ihnen nichts zu entnehmen ist, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 hindeuten würde. Auf die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn