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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_608/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viadukt-strasse 42, 4051 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 17. Juni 2013 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde des H.________ gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. Dezember 2012 betreffend Schadenersatzpflicht ab. Hiegegen führt H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes/BGG vom 17. Juni 2005; SR 173.110). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Gesetzlich bestimmte Fristen stehen u.a. still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG) und sind der Wiederherstellung nur unter den in Art. 50 BGG umschriebenen Voraussetzungen zugänglich. 
 
2.   
Ausweislich der Akten ist der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren am 3. Juli 2013 formgerecht und ordnungsmässig zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann demzufolge am 4. Juli 2013, und sie lief zunächst bis am 14. Juli 2013, womit 11 Tage verfallen waren. Vom 15. Juli 2013 bis 15. August 2013 stand die Frist still. Am 16. August 2013, dem ersten Tag nach Ende des sommerlichen Fristenstillstandes, lief die angebrochene Beschwerdefrist weiter, worauf sie nach weiteren 19 Tagen, somit am 3. September 2013, endete. Die Beschwerde wurde aber erst zwei Tage später, am 5. September 2013 (Poststempel), der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts eingereicht. Damit ist die Beschwerde - ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine Fristwiederherstellung vorliegen - entgegen der vorgetragenen Auffassung (Beschwerde Blatt 3 unten f. Ziff. III. A. 2.) klar verspätet. Die Beschwerde wäre im übrigen selbst dann als nicht fristgerecht eingereicht zu betrachten, wenn man im Sinne der Vorbringen (a.a.O.) davon ausgehen wollte, der angefochtene Entscheid sei "am 4. Juli 2013 in Empfang genommen" worden, was aber rechtlich nicht massgeblich ist. 
 
3.   
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer (reduziert) kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Borella 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini