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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_715/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialkommission Wohlen,  
Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 13. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid angewiesen ist, bis spätestens 31. Oktober 2014 eine günstigere Wohnung zu suchen, 
dass ihm darüber hinaus in Aussicht gestellt wird, bei der Bemessung der materiellen Hilfe ab dem 1. November 2014 maximal noch einen Mietzins von Fr. 850.- inkl. Nebenkosten anzurechnen, 
dass dieser Entscheid auf kantonalem Recht beruht und damit vor Bundesgericht lediglich insoweit angefochten werden kann, als konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nichts derartiges vorbringt, statt dessen sich darauf beschränkt, seine gesundheitliche und finanzielle Situation darzulegen, was bei allem Verständnis für seine Lage nicht zum Eintreten auf die Beschwerde führen kann, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt, 
dass dabei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel