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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_668/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des 
Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. September 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz die von der Verwaltung verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für die Dauer von drei Tagen mit der Begründung bestätigte, spätestens ab dem 26. September 2014 habe für den Beschwerdeführer eine Verpflichtung bestanden, sich in hinreichendem Umfang um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, was er indessen nachweislich nicht getan habe, 
das sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz zu seiner Entlastung Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen Erwägungen des kantonalen Gerichts konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen oder offenkundig auf einer für den Entscheid wesentlichen unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel